IPGaARdErl,NI - Investitionsprogramm Ganztagsausbau-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 28.02.2024 - 25-81005 -

Vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 IPGaARdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaARdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Bek. der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter "Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau" vom 17.05.2023 (BAnz AT 23.06.2023 B2) - im Folgenden: VV II - und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen zur Verbesserung eines bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Ganztagsangebots.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 2 IPGaARdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Gefördert werden:

2.1.1
nach § 23 Abs. 1 NSchG genehmigte Ganztagsschulen und

2.1.2
Schulen, die einen Antrag auf Errichtung einer Ganztagsschule i. S. des § 23 Abs. 1 NSchG zum Schuljahr 2023/2024 gestellt haben oder diesen zu einem der kommenden Schuljahre, d. h. zum Schuljahr 2024/2025, 2025/2026, 2026/2027 oder 2027/2028, stellen werden. Voraussetzung ist, dass im Zuge der Antragstellung ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gremiums sowie eine Erklärung des Schulträgers vorgelegt wird, dass die für den Betrieb der Ganztagsschule notwendige räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule und des Schulgebäudes sichergestellt wird und die anfallenden Kosten im Rahmen der Zuständigkeit getragen werden.

2.2 Ganztagsgrundschulen i. S. dieser Richtlinie sind ganztägig betriebene Grundschulen sowie schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme mit Grundschulzweig/Primarstufe und Förderschulen mit Ganztagsangeboten in der Primarstufe, soweit sie von Kindern im Grundschulalter (Jahrgang 1 bis 4) besucht werden und ab dem 01.08.2026 sowie ab Beendigung der Maßnahmen den in Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a GaFöG i. V. m. § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelten zeitlichen Betreuungsumfang anbieten können. Alle Investitionen und Maßnahmen müssen einen entsprechenden Beitrag hinsichtlich des jahrgangsweisen aufsteigenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem 01.08.2026 leisten.

2.3 Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung - einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken - die (energetische) Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Sätze 1 bis 4 GaFinHG einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionen stehen.

2.4 Investitionen und Maßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, sind nicht förderfähig (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 VV II).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 3 IPGaARdErl - Zuwendungsempfänger

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen allgemeinbildenden Grundschulen sowie schulorganisatorisch verbundenen Schulsystemen mit Grundschulzweig/Primarstufe und Förderschulen mit Ganztagsangeboten in der Primarstufe i. S. des NSchG - im Folgenden: Schulträger -.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 4 IPGaARdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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22410

4.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden und bis zum 31.12.2027 abgeschlossen werden. Zu den Maßnahmen zählen auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2, die ab dem 12.10.2021 begonnen wurden, dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sein.

4.3 Maßnahmen und Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.4 Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote i. S. des GaFöG müssen über eine entsprechende gesetzliche Aufsicht - insbesondere Schulaufsicht - verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VV II und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)