2.1 Gefördert werden:
2.1.1
nach § 23 Abs. 1 NSchG genehmigte Ganztagsschulen und
2.1.2
Schulen, die einen Antrag auf Errichtung einer Ganztagsschule i. S. des § 23 Abs. 1 NSchG zum Schuljahr 2023/2024 gestellt haben oder diesen zu einem der kommenden Schuljahre, d. h. zum Schuljahr 2024/2025, 2025/2026, 2026/2027 oder 2027/2028, stellen werden. Voraussetzung ist, dass im Zuge der Antragstellung ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gremiums sowie eine Erklärung des Schulträgers vorgelegt wird, dass die für den Betrieb der Ganztagsschule notwendige räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule und des Schulgebäudes sichergestellt wird und die anfallenden Kosten im Rahmen der Zuständigkeit getragen werden.
2.2 Ganztagsgrundschulen i. S. dieser Richtlinie sind ganztägig betriebene Grundschulen sowie schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme mit Grundschulzweig/Primarstufe und Förderschulen mit Ganztagsangeboten in der Primarstufe, soweit sie von Kindern im Grundschulalter (Jahrgang 1 bis 4) besucht werden und ab dem 01.08.2026 sowie ab Beendigung der Maßnahmen den in Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a GaFöG i. V. m. § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelten zeitlichen Betreuungsumfang anbieten können. Alle Investitionen und Maßnahmen müssen einen entsprechenden Beitrag hinsichtlich des jahrgangsweisen aufsteigenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem 01.08.2026 leisten.
2.3 Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung - einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken - die (energetische) Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Sätze 1 bis 4 GaFinHG einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionen stehen.
2.4 Investitionen und Maßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, sind nicht förderfähig (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 VV II).