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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IPGaARdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Der Fördersatz beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln und bis zu 15 % aus Landesmitteln. Die Teilnahme finanzschwacher Kommunen wird demnach ermöglicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden den finanzstarken und finanzschwachen Kommunen gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2.3 genannten Investitionen erforderlich sind und die die Voraussetzungen der VV II erfüllen.

5.3 Die auf den jeweiligen Schulträger entfallenden Höchstbeträge für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bis einschließlich 31.10.2025 (erster Förderzeitraum, vgl. Nummer 7.5) können unter www.bildungsportal-niedersachsen.de abgerufen werden.

Der jeweilige Höchstbetrag bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 bis 4 im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Schulträgers im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 bis 4 in Niedersachsen.

5.4 Nicht beantragte Mittel nach Nummer 5.3 werden nach Ablauf des 31.10.2025 zu einem Gesamtbudget zusammengeführt und ab 01.02.2026 zur Beantragung für alle niedersächsischen Schulträger der Anlage zu dieser Richtlinie freigegeben (zweiter Förderzeitraum).

5.5 Folgeanträge für Mittel nach Nummer 5.4 müssen spätestens bis zum 31.07.2026 mit allen notwendigen Unterlagen (siehe § 3 Abs. 3 VV II sowie Nummer 7.5) über das Antragsverfahren bei den Bewilligungsbehörden vorliegen. Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.bildungsportal-niedersachsen.de) bereit.

5.6 Der Zuwendungsbetrag wird auf volle 1 000 EUR abgerundet.

5.7 Die Zuwendung für eine Maßnahme darf den Wert von 10 000 EUR nicht unterschreiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)