Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.06.2006, Az.: 7 A 5927/03

Einrichtung; Einrichtungsträger; Heimentgelt; Heimvertrag; Leistungsvereinbarung; Pflegesatz; Sachleistung; Sachleistungserbringung; Vergütungsvereinbarung; Verjährung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.06.2006
Aktenzeichen
7 A 5927/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch des sozialhilfebedürftigen Patienten eines Heimes auf Übernahme des heimvertraglich vereinbarten Entgeltes, selbst wenn es bislang noch zu keiner Leistungsvereinbarung iSd § 93 Abs. 2 Nr. 2 BSHG gekommen ist gegen den Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeträger gewährt die Hilfe im Heim vielmehr in Form einer Sachleistung durch Einschaltung eines Dritten, des Einrichtungsträgers.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die am 12.11.1936 geborene Klägerseite begehrt die Übernahme des vollen, heimvertraglich geschuldeten Entgelts für ihre Unterbringung im Langzeitbereich der Klinikum W. GmbH im Wege der Eingliederungshilfe.

2

Die Klägerseite war im hier streitigen Zeitraum im Langzeitbereich der Klinikum W. GmbH untergebracht und wurde dort versorgt. Im Verfahren 7 A 111/03 (Klage gegen die Stadt Hildesheim als überörtlichen Träger der Sozialhilfe) hat der Kläger vorgetragen, es sei kein schriftlicher Heimvertrag geschlossen worden.

3

Die Klägerseite kann das vom Einrichtungsträger geforderte Heimentgelt nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Die Kosten der Unterbringung werden aus Sozialhilfemitteln übernommen.

4

Weil zwischen dem Einrichtungsträger und den Sozialhilfeträgern für den hier streitigen Zeitraum weder eine Leistungs- noch eine Pflegesatzvereinbarung bestand, gewährte die Beklagtenseite dem Einrichtungsträger lediglich Abschlagszahlungen auf die Pflegesätze, die unter den heimvertraglich geschuldeten Entgelten liegen.

5

Unstreitig wurde der Klägerseite vom Sozialhilfeträger keine andere vergleichbare und geeignetere, jedoch kostengünstigere Einrichtung angeboten.

6

Die Klägerseite beantragte mit Schreiben vom 13.12.1999 bei der Beklagtenseite die Übernahme des vollen, heimvertraglich geschuldeten Entgelte ab dem Jahr 1995. Dies lehnte die Stadt Hildesheim mit Schreiben vom 15.02.2002 ab. Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, ob die Stadt im eigenen Namen als überörtlicher Träger oder namens und im Auftrag des überörtlichen Trägers gehandelt hat. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schriftsatz vom 05.03.2002 ein, der bislang unbeschieden blieb. Nach Vortrag der Klägerseite hat diese unter dem 15.06.2003 einen weiteren Antrag auf Kostenübernahme gestellt, der ebenfalls nicht beschieden wurde.

7

Die Klägerseite hat am 07.11.2003 Klage erhoben.

8

Sie ist der Auffassung, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Sie sei auch begründet. Ihr stehe ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Übernahme des vollen Heimentgelts zu.

9

Die Klägerseite beantragt ,

10

die Beklagtenseite unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Hildesheim vom 15.02.2002 zu verpflichten, ihr, der Klägerseite, Sozialhilfe durch Übernahme des vollen, von ihr mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Heimentgeltes in Höhe von pflegesatztäglich 130,75 € für den Zeitraum vom 14.03.2000 bis zum 31.01.2001, in Höhe von pflegesatztäglich 132,98 € für den Zeitraum vom 01.02.2001 bis zum 31.12.2001, in Höhe von pflegesatztäglich 132,80 € für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 07.06.2002

11

jeweils abzüglich geleisteter Abschläge zu gewähren.

12

Die Beklagtenseite beantragt,

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die Klage abzuweisen

14

Sie tritt der Klage entgegen.

15

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

18

Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Stadt Hildesheim im Bescheid vom 15.02.2002 sowohl (für den Zeitraum bis 30.11.1996) als herangezogener überörtlicher Träger als auch (für den Zeitraum ab 01.12.1996) namens und im Auftrag des Beklagten, der örtlichen Trägers ist, gehandelt und den ersten Antrag des Klägers insgesamt beschieden hat. Gleichwohl ist die Untätigkeitsklage zulässig, weil der Beklagte nicht innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch des Klägers - soweit er als örtlicher Träger zuständig ist - entschieden hat.

19

Die Klage ist jedoch unbegründet.

20

Die Klägerseite hat keine noch offenen unbefriedigten Ansprüche nach dem BSHG gegen die Beklagtenseite wegen ihrer Unterbringung und Versorgung im Langzeitbereich des Einrichtungsträgers.

21

Der entsprechende sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerseite im hier streitigen Zeitraum wurde bereits dadurch gedeckt, dass die Klägerseite tatsächlich im Langzeitbereich des Einrichtungsträgers untergebracht, versorgt und behandelt wurde.

22

Es handelte sich insoweit um eine Sachleistung der Beklagtenseite, die nur lediglich nicht durch eine eigene Einrichtung des Sozialhilfeträgers, sondern durch einen Dritten, dem Einrichtungsträger, für den Sozialhilfeträger erbracht wurde (vgl. dazu auch bereits VG Hannover, Urt. v. 06.07.2004 - 7 A 673/04 -, in Juris).

23

Zwar meint das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 18.02.2004 - 2 LB 65/03 -, FEVS 56, 168 ff.), dass der Sozialhilfeträger bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für einen stationären Aufenthalt keine Sachleistung erbringt. Begründet wird dies damit, dass nach Ansicht des Senats der Sozialhilfeträger lediglich das von dem Hilfeempfänger geschuldete Heimentgelt unmittelbar an die Einrichtung zahle. Auch die Vergabekammer des Verwaltungsgerichts Münster kam zu dem Schluss, dass Leistungsbeziehungen allein zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Hilfesuchenden einerseits sowie dem Hilfesuchenden und dem Einrichtungsträger andererseits bestünden und die Zahlung der Eingliederungshilfe an den Leistungsempfänger nur die Erfüllung der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfesuchenden und nicht die Gewährung eines Entgelts für die gegenüber dem Hilfeempfänger erfolgende Erbringung einer Leistung sei (Beschluss vom 22.06.2004 - 5 L 756/04 -, zit. n. Juris). Ohne weitere Begründung verneinte daneben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 23.03.2005 - 12 B 01.1916 - (zit. n. Juris) ebenfalls eine Sachleistung.

24

Die Kammer vermag dieser Ansicht jedoch nicht zu folgen. Spätestens seit dem das BSHG ab 01.07.1994 in seinem § 93 Abs. 2 auch den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger vorschreibt, stellt sich die Hilfegewährung in Form einer Sachleistung dar, unabhängig davon, ob bereits zwischen dem Sozialhilfe- und Einrichtungsträger eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen ist oder noch nicht. Auch ohne Leistungsvereinbarung erbringt der Einrichtungsträger in einem Quasi-Auftragsverhältnis - der Sozialhilfeträger duldet und akzeptiert die Hilfeerbringung durch den Einrichtungsträger - für die Beklagtenseite die Sachleistungen gegenüber den einzelnen Hilfeempfängern (so auch schon unter Aufgabe der früheren entgegengesetzten Ansicht Roscher, in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998 und 6. Aufl. 2003, § 8, RdNr. 20 sowie Schellhorn, Jirasek, Seip, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 93 Rdnr. 10).

25

Der Wortlaut des Gesetzes spricht ebenfalls für die hier vertretene Ansicht. In § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung heißt es u.a.: „ ... kann der Träger der Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren ...“. Das Gesetz geht nach alledem selbst davon aus, dass der Träger der Sozialhilfe die Sozialhilfe durch einen Dritten, den Einrichtungsträger, leistet. Dies stellt eine Sachleistung dar.

26

Ob und wie viel Entgelt der Einrichtungsträger für seine Dienstleistungen erhält, ist allein zwischen ihm und dem Sozialhilfeträger zu klären - ebenso wie diese Frage bei einem Kassenarzt zwischen ihm, ggf. im Rahmen der zwischengeschalteten kassenärztlichen Vereinigung, und dem Versicherungsträger zu klären wäre. Die Ansprüche der Klägerseite auf Deckung ihres Bedarfs sind hingegen durch die mittels des Einrichtungsträgers erbrachten Sachleistungen längst befriedigt worden.

27

Bestätigt wird die vorstehende Auffassung auch durch die Überlegung, dass es andernfalls der Heimträger in der Hand hätte, die §§ 93 BSHG leer laufen zu lassen. Er könnte davon absehen, überhaupt Vergütungsvereinbarungen oder eine entsprechende Schiedsstellenentscheidung anzustreben und über den Umweg von jeweils individuellen Patientenklagen (wie sie im Fall des Klinikums W. in erheblicher Anzahl bereits erhoben wurden) auf der Grundlage des § 3 BSHG das von ihm privatrechtlich mit den einzelnen Patienten vereinbarte Entgelt vom Sozialhilfeträger einzufordern. Dies kann so nicht vom Gesetz gewollt sein.

28

Zwar bestehen unbestritten allein schon aufgrund des Heimvertrages nach § 4 HeimG i.d.F. v. 23.04.1990 bzw. § 5 HeimG idF. v. 05.11.2001 auch rechtliche Beziehungen zwischen dem einzelnen Patienten bzw. Heimbewohner und dem Einrichtungsträger. Dies steht jedoch nicht der Gewährung einer Sachleistung entgegen. Es besteht insoweit eine Parallele zu den Sachleistungen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ebenso Roscher, a.a.O.) Obwohl auch zwischen Patienten und Kassenarzt selbst ein Dienstvertrag abgeschlossen wird, erbringt die Krankenkasse mit Hilfe des vom Versicherten ausgewählten Kassenarztes diesem gegenüber eine Sachleistung und übernimmt im Regelfall nicht nur lediglich das vom Versicherten dem behandelnden Arzt geschuldete Honorar, wie dies im Rahmen einer privaten Krankenversicherung der Fall wäre.

29

Gegenüber dem Sozialhilfeträger kann der einzelne Heimbewohner nicht geltend machen, er habe einen ungedeckten Bedarf insoweit, als er sich privatrechtlich gegen über dem Einrichtungsträger verpflichtet habe, einen höheren Pflegesatz zu zahlen.

30

Seit Inkrafttreten der Fassung des Heimgesetzes in der Bekanntmachung vom 05.11.2001 ergibt sich dies schon aus § 5 Abs. 6 HeimG. Danach darf in den einzelnen Heimverträgen mit sozialhilfeberechtigten Heimbewohnern kein höherer Pflegesatz vereinbart werden als der, der nach dem SGB XII bzw. den Vorgängerreglungen des BSHG zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger vereinbart worden ist. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber vermeiden, dass der Heimträger über die vom Sozialhilfeträger erhaltenen Entgelte weitere Forderungen gegenüber seinen sozialhilfeberechtigten Bewohnern gelten machen kann. Derartige zivilrechtliche Ansprüche sind dem Heimträger abgeschnitten. Trifft dem Heimbewohner hiernach schon keine Verpflichtung zur Zahlung höherer Beträge, so kann er insoweit auch keinen höheren Bedarf geltend machen. Diese Regelung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, indem Vereinbarungen nach den früheren §§ 93 ff. BSHG nicht abgeschlossen werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann § 5 Abs. 6 HeimG n.F. nur dahingehend verstanden werden, dass dann, solange keine endgültige Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 BSHG und lediglich Abschlagspflegesätze gewährt werden, sich die Ansprüche aus dem Heimvertrag vorläufig ebenfalls auf die Höhe der vereinbarten oder vom Gericht festgesetzten Abschlagspflegesätze bis zu einer endgültigen Regelung beschränken. Zwar liefen Vertragsverhandlungen über Pflegesätze nur zwischen dem Einrichtungsträger und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Stadt Hildesheim hat aber als vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogene Gemeinde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich insoweit der Abschlagspflegesatzregelung angeschlossen hat und sie leistet insoweit auch die dort festgesetzten Abschlagszahlungen.

31

Der frühere § 4 des bis 2001 geltenden alten Heimgesetzes enthält zwar keine dem § 5 Abs. 6 HeimG n.F. entsprechende Regelung. Gleichwohl kann der Kläger auch für diesen Zeitraum keinen ungedeckten Bedarf aufgrund etwaiger sich aus dem Heimvertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen (das Gericht unterstellt hier einmal ohne nähere Prüfung, dass das Entgelt im Heimvertrag wirksam vereinbart wurde und auch etwaige Erhöhungsverlangen des Einrichtungsträgers ordnungsgemäß erfolgten). Denn nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG in der ab 01.01.1999 geltenden und seinen späteren Fassungen und dem Zweck der gesetzlichen Regelung beschränkten die Pflegesatzvereinbarungen den Hilfeanspruch des Hilfeempfängers ungeachtet der im Heimvertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Einrichtungsträger vereinbarten Entgelte (BayVGH, Urt. v. 23.03.2005, a.a.O.). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob sich ein Hilfeempfänger neben Inanspruchnahme der vom Sozialhilfeträger gewährten Sachleistung sich zusätzlich privatrechtlich verpflichtet, den im Auftrag des Sozialhilfeträgers handelnden Dritten daneben ebenfalls ein Entgelt zu zahlen. Der sozialrechtliche Hilfebedarf - hier die stationäre Betreuung und Behandlung der Klägerseite - ist durch die Sachleistung vollständig gedeckt, eine darüber hinaus vom Hilfeempfänger eingegangene offene privatrechtliche Schuldverpflichtung stellt keinen sozialhilferechtlich anerkennenswerten Bedarf dar.

32

Aber selbst, wenn eine Sachleistung doch zu verneinen wäre, kann die Klage keinen Erfolg haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der oben zitierte Entscheidung u.a. ausgeführt:

33

„Der Beklagte ist nicht verpflichtet, im Rahmen der unstreitig erforderlichen Hilfe zur Pflege das Entgelt zu übernehmen, das die frühere Klägerin mit dem Einrichtungsträger im Rahmen des Heimvertrags privatrechtlich vereinbart hatte. Vielmehr sind die Kosten für Unterbringung und Pflege nur in der Höhe zu übernehmen, wie sie zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, als zuständigem überörtlichem Träger vereinbart bzw. festgesetzt sind. § 93 Abs.2 BSHG verlangt nicht, dass zwischen dem in Anspruch genommenen Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass derartige Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem für die Einrichtung örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zustande gekommen sind. Weitergehende Ansprüche der Klägerin vermag auch die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten nicht zu begründen. Ein Rechtsbindungswille des Sozialhilfeträgers für eine eigenständige Zahlungsverpflichtung gegenüber der Einrichtung kann der Kostenübernahmeerklärung nicht entnommen werden, weil der Beklagte gegenüber der jetzigen Klägerin ausdrücklich klargestellt hat, dass er sich an den Regelungen des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben orientiert und weitere Vertragsgrundlagen zwischen ihm und der Klägerin nicht bestehen.

...

34

Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG F.1984 und dem Zweck der gesetzlichen Regelung beschränkten die Pflegesatzvereinbarungen daher den Hilfeanspruch des Hilfeempfängers ungeachtet der im Heimvertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Einrichtungsträger vereinbarten Entgelte.

35

Da zwischen der jetzigen Klägerin und dem Land Niedersachsen als zuständigem überörtlichen Träger der Sozialhilfe in der Zeit zwischen 1995 und 1998 keine Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung sowie die dafür zu entrichteten Entgelte zustande gekommen sind, die Schiedsstelle aber mit ihren Entscheidungen vom 26. Juni 1997 und vom 13. Oktober 1998 die zu erbringenden Leistungen und die dafür zu entrichtenden Entgelte festgesetzt hat, hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf das für den jeweiligen Zeitraum festgesetzte Entgelt. Solange die Entscheidungen der Schiedsstelle nicht rechtskräftig aufgehoben sind, treten sie an die Stelle von Vereinbarungen. Die gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle erhobenen Klagen haben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BSHG F.1994 keine aufschiebende Wirkung, so dass kein "anderer Fall" im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG F.1994 vorliegt, bei dem der Beklagte gegebenenfalls das zwischen der früheren Klägerin und dem Einrichtungsträger vereinbarte Entgelt zu übernehmen hätte, soweit die Aufwendungen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. BVerwGE 97, 53 ).

36

Die Klägerin kann auch für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 die Übernahme der im Heimvertrag mit der früheren Klägerin festgelegte Vergütung nicht verlangen. Ihr Anspruch ist vielmehr auf die durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung bzw. auf die vorläufig vereinbarten Abschlagspflegesätze beschränkt.

37

Zwar hat es die Schiedsstelle abgelehnt, für 1999 und die Folgejahre eine Vergütung festzusetzen, weil zwischen der Klägerin und dem überörtlichen Sozialhilfeträger keine Leistungsvereinbarung zustande gekommen ist und die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F.1999 nur noch über Divergenzen in Vergütungsfragen, nicht aber im Bereich der Leistungs- oder Prüfungsvereinbarung entscheiden kann. Ungeachtet der Beschränkung der Entscheidungskompetenz wirkt die von der Schiedsstelle für das Jahr 1998 festgesetzte Vergütung aber auch für die Folgejahre. Nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG F.1999, der wortgleich mit der Regelung in § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG F.1994 ist, gelten nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Mit dieser Regelung sollen im Interesse der Vertragspartner Zeiträume ohne Vergütungsvereinbarung überbrückt werden. Zwar lösen Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F.1999 - im Gegensatz zur vorhergehenden Rechtslage - aufschiebende Wirkung aus. Denn der Gesetzgeber wollte durch diese Änderung den Sozialhilfeträgern das Risiko der Überzahlung abnehmen, falls die Schiedsstellenentscheidung im Klageverfahren korrigiert werden sollte (vgl. BVerwGE 116, 78 ). Jedoch erfasst die aufschiebende Wirkung lediglich Entscheidungen der Schiedsstelle, die auf § 93 b Abs. 1 BSHG F.1999 beruhen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen, die mit der Einführung der aufschiebenden Wirkung für die Vertragspartner verbunden sind, hätte es einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedurft, wenn vor 1999 erhobenen Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen nach § 93 Abs.3 BSHG F.1994, die zunächst sofort vollziehbar waren, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts am 1. Januar 1999 aufschiebende Wirkung hätte zukommen sollen. Selbst wenn man - ungeachtet der mit § 80 Abs. 1 VwGO verbundenen Auswirkungen - davon ausgeht, dass geänderte Prozessvorschriften grundsätzlich auch für bereits anhängige Streitsachen Geltung beanspruchen, können vor 1999 getroffene Schiedsstellenentscheidungen frühestens ab dem 1. Januar 1999, nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses von der aufschiebenden Wirkung erfasst werden. Denn das Bundessozialhilfegesetz hat bis Ende 1998 die aufschiebende Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen. Da die Schiedsstelle am 13. Oktober 1998 das Entgelt für 1998 wirksam festgesetzt hat, wirkt diese Festsetzung nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG F.1999 bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Diese Bindungswirkung endet, abgesehen von der Vereinbarung neuer Vergütungen, erst dann, wenn die Klägerin oder der zuständige Sozialhilfeträger endgültig erklären, keinen Vertragsabschluss mehr anzustreben. Sobald dies feststeht, ist der Fortwirkung früher vereinbarter oder festgesetzter Vergütungen die Grundlage entzogen. Da aber die Klägerin die ablehnenden Entscheidungen der Schiedsstelle für 1999 und die Folgejahre bekämpft und weiterhin auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen dringt, ist von der Weitergeltung der für 1998 festgesetzten Vergütung auszugehen mit der Folge, dass die Klägerin vom Beklagten nach § 93 Abs 2 Satz 1 lediglich die Zahlung der festgesetzten Vergütung verlangen kann.

38

Im übrigen steht der Klägerin auch dann kein Anspruch auf die mit der früheren Klägerin vereinbarten Entgelte zu, wenn die Festsetzungen der Schiedsstelle für die Jahre 1999 bis 2001 nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin hat mit dem zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger vom 1. April 2000 an vorläufige Abschlagspflegesätze vereinbart. Dass diese Vereinbarungen nur aufgrund einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung geschlossen wurden und eine Einigung über die endgültige Höhe der Vergütung noch aussteht, ändert nichts daran, dass zwischen der Klägerin und dem zuständigen Sozialhilfeträger Vergütungsvereinbarungen bestehen, die die Anwendung von § 93 Abs. 3 BSHG F.1999 ausschließen. § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG F.1999 begrenzt die Übernahme von Vergütungen bei Einrichtungen, mit denen keine Vereinbarung geschlossen ist, auf den Betrag, den der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen von vertragsgebundenen Einrichtungsträgern zu erbringen hat. Orientiert sich die zu übernehmende Vergütung aber an vergleichbaren Pflegesätzen mit vertragsgebundenen Einrichtungen, so liegt es nahe, Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger selbst dann den Vorrang einzuräumen, wenn die Vertragsparteien sich zunächst nur auf eine vorläufige Abschlagszahlung geeinigt haben. Diese Auslegung wird bestätigt durch § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG F.1999, der die Fortgeltung vereinbarter Vergütungen unabhängig davon anordnet, ob die Vereinbarungen über die Vergütung endgültigen oder vorläufigen Charakter haben.“

39

Dem schließt sich das Gericht an.

40

Daher bedarf es im Rahmen dieses Verfahrens auch keiner Klärung, ob der Einrichtungsträger überhaupt - weil bislang keine der in § 93 Abs. 2 BSHG genannten Vereinbarungen vorliegen - die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 BSHG zur Hilfegewährung in seiner Einrichtung geschaffen hat oder nicht.

41

Zudem kann im vorliegenden Fall - selbst wenn eine Sachleistung des Sozialleistungsträgers verneint werden müsste und auch dem BayVGH nicht gefolgt werden könnte, die Klage aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben.

42

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann, § 2 Abs. 1 BSHG. Die Klägerseite kann hier indes selbst erreichen, dass ihr Gläubiger - der Einrichtungsträger - seine Forderung auf Zahlung des vollen Heimentgeltes für den hier streitigen Zeitraum nicht mehr durchsetzen kann. Sie kann die Einrede der Verjährung erheben. Damit entfällt aber ein offener, noch aus Sozialhilfemitteln zu deckender Bedarf.

43

Die Forderungen des Einrichtungsträgers gegenüber der Klägerseite unterliegen den (zivilrechtlichen) Verjährungsvorschriften.

44

Nach den im hier streitigen Zeitraum geltenden Vorschriften unterlagen die Forderungen der zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung. Danach trat für die 2000 entstandenen Ansprüche die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2003 ein und für das Folgejahr waren die Ansprüche entsprechend mit Ablauf des Jahres 2004 trotz der Reform des Verjährungsrechtes im Hinblick auf Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBG verjährt. Ansprüche aus 2002 sind gem. § 195 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung nach Ablauf von drei Jahren am 31.12.2005 verjährt.

45

Die Verjährung wurde nicht durch die der Beklagtenseite geleisteten Abschlagszahlungen nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F. unterbrochen (a.A. in einem vergleichbaren Fall: VG Lüneburg, Urteil vom 19.12.2001 - 4 A 92/00 -). Eine Rechtsnorm, wonach die Klägerseite sich das Verhalten des Beklagten zurechnen lassen muss, gibt es nicht. Das Verwaltungsgericht Lüneburg nennt in seiner Entscheidung keine derartige Vorschrift, sondern geht ohne jede Begründung davon aus, dass die Abschlagszahlungen dem Hilfeempfänger zuzurechnen seien. Außerdem hat nach der besonderen Fallgestaltung im Hinblick auf die Auseinandersetzungen um die Höhe des Pflegesatzes zwischen dem Land Niedersachsen und dem Einrichtungsträger, die Beklagtenseite nicht durch die Zahlung von Abschlägen die Forderung in Höhe des ungedeckten Restes anerkannt. Vielmehr wurde und wird die Berechtigung der Forderung des Einrichtungsträgers, soweit sie über die gezahlten Abschläge hinausgehen, vehement in Abrede gestellt.

46

Nach alledem hat es die unter Betreuung stehende und anwaltlich vertretene Klägerseite es selbst in der Hand, durch die Einrede der Verjährung sich ohne weiteres in zumutbarer Weise von ihrer vertraglichen Entgeltverpflichtung zu befreien.

47

Die Klägerseite ist weiterhin nicht vertraglich gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Zwar wäre eine entsprechende Vereinbarung dahingehend, dass der Einrichtungsträger eine (zivil-)gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Klägerin unterlässt und die Klägerseite im Gegenzug sich bereit erklärt, die Einrede der Verjährung zu erheben, durchaus denkbar. Da die Klägerseite damit ein kostenträchtiges zivilgerichtliches Verfahren vermeiden würde (abgesehen von den Fällen, in denen ein Entgelterhöhungsverlangen nicht wirksam ist, würde sie vom Zivilgericht absehbar kostenpflichtig zur Zahlung verurteilt werden), wäre eine solche Vereinbarung auch als durch aus sinnvoll und nicht lediglich als eine - möglicherweise sittenwidrige - Vereinbarung zu Lasten des Sozialamtes anzusehen. Eine derartige Erklärung wurde von der Klägerseite jedoch nicht abgegeben.

48

Die Grundsätze von Treu und Glauben hindern die Klägerseite ebenfalls nicht daran, die Verjährungseinrede zu erheben. Zwar streitet sich der Einrichtungsträger bereits seit Jahren mit dem Land Niedersachsen über die Festsetzung der Pflegesätze für seine Einrichtung und es sind mehrere Verwaltungsstreitverfahren hierzu anhängig. Dies berührt aber erst einmal nicht das sich aus dem Heimvertrag ergebene Rechtsverhältnis zwischen der Klägerseite und dem Einrichtungsträger. § 203 BGB stellt nur auf Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner ab, nicht auf Verhandlungen, die der Gläubiger mit einem Dritten führt. Es folgt daraus aber auch keine Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, der Klägerseite auf den Weg der Selbsthilfe durch Einrede der Verjährung zu verweisen. Zum einen würde es dadurch in das Belieben der Klägerseite selbst gestellt werden, entweder die Einrede zu erheben oder sie zu unterlassen und sich dadurch erst bedürftig zu machen, zum anderen wird durch die Führung von verwaltungsrechtlichen Verfahren über den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nicht per se ein irgendwie gearteter Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche eines der an diesen verfahren Beteiligten gegen Dritte nicht der Einrede der Verjährung unterliegen bzw. diese Einrede nicht erhoben wird.

49

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.