Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.06.2006, Az.: 2 A 2641/04

Abbruch; Abgeordneter; Altersgrenze; Altersgrenzenüberschreitung; Aufstieg; Ausnahme; Auswahlverfahren; Benachteiligungsverbot; Dienstposten; Einbeziehung; Fachminister; Höchstalter; Karriereverlauf; Landtagsmandat; Laufbahn; Laufbahnaufstieg; Ministerium; Mitwirkung; Vertrauensschutz; Zusage; Zustimmung; Überschreitung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.06.2006
Aktenzeichen
2 A 2641/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Weder das Benachteiligungsverbot für Abgeordnete noch die Zusage der Einbeziehung in das Auswahlverfahren durch die Fachministerin begründen einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Überschreitung des zulässigen Höchstalters für einen Laufbahnaufstieg, wenn die notwendige Mitwirkung eines zu beteiligenden Ministeriums nicht erfolgt.

Tatbestand:

1

Der am B..1944 geborene Kläger war von 1974 bis Juni 1994 als Realschullehrer (BesGr A 13 g.D. BBesO) tätig, seit 27.01.1977 als Beamter auf Lebenszeit, und von Juni 1994 bis März 2003 Abgeordneter im niedersächsischen Landtag. Mit Schreiben vom 25.05.2003 beantragte er seine Wiederverwendung im niedersächsischen Landesdienst.

2

Im März 2003 schrieb der Beklagte zum 01.07.2003 bei der Bezirksregierung Hannover, Außenstelle Alfeld, den Dienstposten einer Dezernentin oder eines Dezernenten in der Abteilung 4 (Dez. 402 - Allgemeinbildende Schulen ohne Gymnasien und Gesamtschulen) zur Besetzung aus (SVBl. 3/2003, 83). Hierauf bewarben sich insgesamt vier Lehrer, u.a. unter dem 10.03.2003 der Kläger, von denen zwei ihre Bewerbung später zurückzogen. Die Auswahlkommission führte Unterrichtsbesichtigungen und Eignungsfeststellungen durch und kam danach zu dem Ergebnis, dass die verbliebene Mitbewerberin für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Dezernentin in der Schulaufsicht bedingt geeignet und der Kläger sehr gut geeignet sei. Sie schlug vor, den Kläger zum Aufstieg in den Schulaufsichtsdienst zuzulassen und mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines schulfachlichen Dezernenten zu beauftragen.

3

Da der Kläger das Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bes.NLVO von 58 Jahren bereits überschritten hatte, bat der Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2003 den MI und den MF um Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 16 Bes.NLVO. Während der MI mit Schreiben vom 01.09.2003 dieser Bitte entsprach, lehnte der MF die Zulassung einer Ausnahme mit Schreiben vom 03.09.2003 und auch auf nochmalige Nachfrage ab. Er vertrat die Auffassung, seit 1961 sei die Altersgrenze von 58 Jahren für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im niedersächsischen Laufbahnrecht festgeschrieben. Diese Altersgrenze sei unter finanziellen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Nach der bisherigen Handhabung seien neben der Qualifikation des Beamten weitere Gründe erforderlich, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Solche lägen nicht vor. Das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 2 AbgG rechtfertige es nicht, nur Lehrern einen Ausgleich für eventuelle Nachteile zu ermöglichen. Es liege auch gar keine berufliche Benachteiligung vor. Zur Feststellung einer solchen Benachteiligung sei der berufliche Werdegang eines Beamten nur im Rahmen seiner Laufbahn nachzuzeichnen. Dazu gehöre u.U. die Berücksichtigung regelmäßig erreichbarer Beförderungsämter. Nicht einbezogen werden könne in diesem Zusammenhang aber die Möglichkeit des Aufstiegs, da er in der Praxis nur einem geringen Prozentsatz der Beamten der jeweiligen Laufbahn eröffnet sei. Die bloße Prognose, der Kläger habe zum Zeitpunkt seiner Wahl in den Landtag begründete Aussicht auf eine Schulleiterposition gehabt, sei durch nichts belegt und habe selbst dann nicht zwangsweise oder auch nur in der Regel einen Aufstieg zur Folge.

4

Unter dem 27.01.2004 teilte der Beklagte dem Kläger den Abbruch des Verfahrens zur Wiederbesetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit. Zwar sei der Kläger als der am besten geeignete Bewerber aus dem durchgeführten Auswahlverfahren hervorgegangen. Da er das Höchstalter aber bereits überschritten habe, könne er nicht zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden. Im Zusammenhang mit der Neuorganisation und Umstrukturierung von Teilen der Landesverwaltung sei inzwischen u.a. festgelegt worden, frei werdende Dienstposten in den Dezernaten 402 der Schulaufsicht nur noch bis Anfang 2004 und darüber hinaus nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen bis maximal Ende Juli 2004 wiederzubesetzen. Die gleichwohl erforderliche Aufgabenwahrnehmung werde deshalb bis zum Abschluss der Reformmaßnahmen vornehmlich durch Abordnung geeigneter Lehrkräfte sichergestellt. Der Beklagte bot dem Kläger an, ihn im Rahmen einer Abordnung an die Bezirksregierung Hannover mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines schulfachlichen Dezernenten zu beauftragen, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Übertragung des Dienstpostens bzw. des Amtes eines schulfachlichen Dezernenten nicht möglich sei.

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Hiergegen legte der Kläger am 13.02.2004 Widerspruch ein und trug vor, die Begründung für den Abbruch des Besetzungsverfahrens trage diese Entscheidung nicht. Vor Beginn des Verfahrens sei ihm auf entsprechende Rückfrage insbesondere von Seiten seines Dienstherrn signalisiert worden, dass er ungeachtet seines Lebensalters an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen könne. Nur aus diesem Grunde habe er sich auf eine Teilnahme am Auswahlverfahren mit dem entsprechenden Aufwand bezüglich der fachlichen Überprüfung überhaupt eingelassen. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht sei der Dienstherr verpflichtet dann, wenn im Rahmen eines Besetzungsverfahrens entsprechende Hoffnungen geweckt und Zusicherungen gegeben worden seien, diese im Nachhinein einzuhalten bzw. im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Das Behinderungsverbot des § 2 AbgG umfasse nicht nur einen nachfolgenden Kündigungsschutz, sondern solle grundsätzlich auch und gerade berufliche Nachteile nach dem Ausscheiden als Abgeordneter insoweit verhindern, als diese nicht durch vernünftige und sachliche Gründe gerechtfertigt seien. Solche Gründe sprächen für seine Berücksichtigung bei der Stellenbesetzung. § 16 Abs. 1 Bes.NLVO biete die Möglichkeit, Benachteiligungen zu überwinden, die sich aus der zufälligen Konstellation ergäben, dass das Ende der Legislaturperiode auf einen Zeitpunkt falle, in dem er die Altersgrenze von 58 Jahren überschritten habe. Das Überschreiten der Altersgrenze stelle sich als ein Nachteil dar, der im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats stehe. Er habe sich bereits 1989 um eine Schulleiterstelle beworben und sei in diesem Zusammenhang mit der Note „sehr gut“ bewertet worden. Auch wenn er im Rahmen des damaligen Bewerbungsverfahrens nicht zum Zuge gekommen sei, hätte er heute ohne Antritt seines Landtagsmandats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein dem ausgeschriebenen Dienstposten adäquates Amt inne. Eine etwaige Benachteiligung i.S.v. § 2 Abs. 2 AbgG sei einzelfallbezogen zu beurteilen, müsse also die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die nachgewiesene Zielstrebigkeit im Hinblick auf berufliches Fortkommen berücksichtigen. Die Mitteilung über den Abbruch des Auswahlverfahrens lasse zudem keine Ermessenserwägungen erkennen. Die Entscheidung werde vielmehr so dargestellt, als ob es dazu keine Alternative gebe.

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Gleichzeitig erklärte der Kläger seine Bereitschaft, der ihm angebotenen Abordnung auf den ausgeschriebenen Dienstposten nachzukommen, und wurde entsprechend mit Bescheid vom 27.02.2004 aus dienstlichen Gründen an das Dezernat 402 abgeordnet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend aus, da der Kläger nicht habe berücksichtigt werden können und die Mitbewerberin nicht über die erforderliche Eignung verfügt habe, sei das Verfahren zur Wiederbesetzung des Dienstpostens abzubrechen gewesen.

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Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2004 Klage erhoben und trägt unter Bezugnahme auf die Angaben im Widerspruchsverfahren weiter vor, die Möglichkeit für Ausnahmen von § 18 Abs. 7 Satz 1 NLVO bestehe z.B. in den Fällen, in denen nicht genügend qualifizierte Bewerber vorhanden seien, es ein dringendes dienstliches Bedürfnis gebe und aufgrund von Behörden gegebener Zusagen ein gewisser Vertrauensschutz bestehe. Im Vorfeld des Auswahlverfahrens sei seine Beteiligung hieran problematisiert und positiv beschieden worden. Dieses Ergebnis der internen Prüfung sei offensichtlich durch die scheidende Ministerin mit ihrem Nachfolger abgesprochen und ihm mitgeteilt worden. Er sei ermutigt worden, sich am Verfahren zu beteiligen. Wenn nicht schon aus den Signalen an ihn, dass die Altersgrenze überwindlich sei, eine verbindliche Zusage zu schließen sei, liege diese spätestens - ungeachtet fehlender Schriftform - in der Zulassung zum Auswahlverfahren und dessen Durchführung einschließlich der Abnahme der geforderten Prüfungsleistungen. Nach der Ablehnung einer Ausnahme durch den MF sei nicht der nächstgeeignete Bewerber ausgewählt oder das Auswahlverfahren wiederholt worden, so dass davon auszugehen sei, dass genügend qualifizierte Bewerber weder im Verfahren selbst vorhanden gewesen seien noch in einem erneuten Verfahren hätten gefunden werden können. Da ihm die funktionale Stelle im Wege der Abordnung übertragen worden sei, habe offensichtlich ein dringendes dienstliches Bedürfnis zur Besetzung der Stelle bestanden. Aus seinem beruflichen Werdegang ergebe sich, dass er einem höheren Amt zustrebe. Er habe sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um eine entsprechende Position beworben, als Landtagsabgeordneter eine herausgehobene verantwortliche Position ausgeübt und sich im Anschluss daran wiederum um eine verantwortliche Tätigkeit beworben. Er habe seinerzeit mit der Ministerin C. zwei Gespräche geführt. In dem zweiten habe Frau C. ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass weder seitens des Finanzministeriums noch des Innenministeriums Bedenken gegen die Anwendung des § 16 Bes.NLVO in seiner Person bestünden. Die Zulassung zum Auswahlverfahren habe aus Fürsorgegründen erst nach verbindlicher Klärung der Voraussetzungen erfolgen dürfen. Sein Vertrauensschutz erstrecke sich nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens; wäre daraus ein anderer Bewerber als besser qualifiziert hervorgegangen, hätte sich der vorliegende Streit erübrigt. Sein Vertrauensschutz richte sich allein darauf, dass ihm durch die Beteiligung am Verfahren verbindlich zugesichert worden sei, dass er im Falle seines Hervorgehens als bestqualifizierter Bewerber auch ausgewählt und zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsamts ungeachtet der Überschreitung der Altersgrenze zugelassen werde. Eine Ausnahme gemäß § 16 Bes.NLVO sei nach der Stellungnahme des Präsidenten des Nds. Landtages vom 01.12.2003 auch vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 2 NV und des § 2 AbgG gerechtfertigt. Überdies habe sich sein Aufgabenbereich in der Schulaufsicht durch das Ausscheiden eines Kollegen und die Verteilung von dessen Aufgaben auf die verbleibenden Mitarbeiter erheblich erweitert. Zwingende oder auch nur nachvollziehbare sachliche Gründe für den Abbruch des Bewerbungsverfahren lägen nicht vor. Eine Ermessensausübung habe diesbezüglich nicht stattgefunden. Dem vorliegend betroffenen Dienstposten vergleichbare seien auch noch nach dem Abbruch dieses Auswahlverfahrens ausgeschrieben und besetzt worden. Entsprechende Planstellen seien nach wie vor vorhanden gewesen. Schließlich sei die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens aus Fürsorgegründen zeitlich zu begrenzen und könne nicht dauerhaft durch Abordnung erfolgen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 27.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2004 aufzuheben und den Dienstposten eines schulfachlichen Dezernenten im Dezernat 402 gemäß Ausschreibung im Schulverwaltungsblatt 3/2003, S. 83 mit ihm zu besetzen,

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hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 27.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung auf den Dienstposten eines schulfachlichen Dezernenten im Dezernat 402 unter Fortführung des Wiederbesetzungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

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höchst hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten über den Abbruch des Verfahrens zur Wiederbesetzung des o.a. Dienstpostens vom 27.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2004 festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid im übrigen vor, dem Kläger seien im Auswahlverfahren keine definitiven Zusagen über seine Zulassung zum Aufstieg in den Schulaufsichtsdienst gemacht worden. Der Kläger genieße auch nicht allein deshalb Vertrauensschutz, weil er in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Dies habe keineswegs vorausgesetzt, bei den zu beteiligenden Ministerien schon eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu beantragen. Es sei nämlich überhaupt noch nicht absehbar gewesen, welcher Bewerber in dem Verfahren obsiegen würde. Erst als sich abgezeichnet habe, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers ausfallen würde, sei eine Ausnahme beantragt worden. Dem Kläger sei vom Beginn des Verfahrens an bewusst gewesen, dass seine Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung von der Höchstaltersgrenze durch die in § 16 Bes.NLVO genannten Ministerien zulässig und möglich sei. Auch wenn er (der Beklagte) eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für den Kläger als grundsätzlich möglich angesehen habe, erwachse daraus für den Kläger kein besonderer Vertrauensschutz. Denn dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Erteilung der Ausnahme nicht in seiner alleinigen Zuständigkeit gelegen habe. Im übrigen sei nach der Rechtsprechung bei Vorliegen sachlicher Gründe der Abbruch eines Auswahlverfahrens auch nach der bereits erfolgten Auswahlentscheidung zulässig. Soweit der Kläger auf die Entscheidungspraxis zu § 18 NLVO verweise, seien die Bestimmungen der NLVO, die für alle Laufbahnen außerhalb des Lehrerbereichs gelte, vorliegend nicht anwendbar. Da die andere im Verfahren verbliebene Bewerberin aufgrund der gezeigten Leistungen für die Zulassung zum Aufstieg nicht zur Disposition gestanden habe, sei die einzige Alternative die Neuausschreibung des in Rede stehenden Dienstpostens gewesen. Hiervon sei jedoch aus den im Bescheid vom 27.01.2004 genannten Gründen abgesehen worden. Auch bei zügigem Verlauf habe eine Neuauflage des Verfahrens nicht mehr vor Ende Juli 2004 abgeschlossen werden können. Letztmalig seien Ende März/Anfang April 2004 drei Lehrkräfte zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen worden. Danach seien im restlichen Jahr 2004 und im Jahre 2005 keine weiteren Aufstiegsverfahren mehr durchgeführt worden. Vielmehr sei das Aufstiegsverfahren neu konzipiert worden. Soweit in dieser Zeit etwa durch Ruhestandsfälle oder Versetzungen von Schulaufsichtsbeamten unabweisbarer Personalbedarf entstanden sei, sei dieser ausschließlich durch Abordnung geeigneter Lehrkräfte gedeckt worden. Erstmals ergebe sich wieder im Jahre 2006 die Möglichkeit, vier Dienstposten einer Regierungsschuldirektorin bzw. Regierungsschuldirektors in der Landesschulbehörde im Wege des Aufstiegs zu besetzen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im übrigen abzuweisen. Die Kammer hat ihrer Entscheidung unter Auslegung des vom Kläger mit Schriftsatz vom 03.05.2006 gestellten Hauptantrages dabei das Begehren zugrunde gelegt, nicht nur die funktionellen Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens eines Dezernenten im Dezernat 402 - Allgemeinbildende Schulen ohne Gymnasien und Gesamtschulen - übertragen zu bekommen, wie er es wörtlich geltend macht, sondern auch in die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundene Planstelle der BesGr A 15 BBesO eingewiesen zu werden. Den funktionellen Dienstposten hat er nämlich aufgrund der Verfügung vom 27.02.2004 bereits seit 01.03.2004 tatsächlich inne.

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Indes steht dem Kläger ein Anspruch, in eine Planstelle der BesGr A 15 BBesO eingewiesen zu werden, nicht zur Seite. Der Beklagte hat nämlich wirksam das Auswahlverfahren mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2004 abgebrochen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr über die Übertragung eines Dienstpostens nach vorheriger Ausschreibung unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 NBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu entscheiden hat. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften und auf Beachtung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn die Postenübertragung mit dem Ziel der späteren Beförderung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn andererseits nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Es ist daher anerkannt, dass der Dienstherr rechtlich nicht gehindert ist, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens dabei grundsätzlich die Rechtsstellung der Bewerber nicht. Das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip spielt in dieser Phase eines Beförderungsverfahrens noch keine Rolle. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist zudem ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. Nds.OVG, B. v. 12.12.1996 - 2 M 5898/96 - m.w.N.).

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Als sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens kommt es u.a. in Betracht, wenn beim Dienstherrn Bedenken bezüglich der Eignung des einzig verbliebenen Bewerbers bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.04.1996 - 2 C 21/95 -). Eine vergleichbare Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Die im Laufe des Auswahlverfahrens allein verbliebene Mitbewerberin wurde nach der durchgeführten Unterrichtsbesichtigung von der Auswahlkommission als nur bedingt geeignet eingestuft. Im Auswahlvermerk ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Weiterentwicklung ihrer Beratungskompetenz vor einer eventuellen Zulassung zum Aufstieg in den Schulaufsichtsdienst unabdingbar sei. Damit blieb letztlich als in Betracht kommender Bewerber nur der Kläger übrig, den die Auswahlkommission als sehr gut geeignet für die Stelle einstufte.

21

Der Auswahl des Klägers stand jedoch entgegen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes in Betracht gekommen wäre - aber auch schon bei Abgabe seiner Bewerbung mit Schreiben vom 10.03.2003 - das gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bes.NLVO zulässige Höchstalter von 58 Jahren bereits überschritten hatte und eine Ausnahme von dem höchstzulässigen Alter nach § 16 Bes.NLVO nicht zugelassen wurde. Es stellt mithin einen unmittelbar einleuchtenden sachlichen Grund dar, dass der Beklagte das Auswahlverfahren vor diesem Hintergrund abgebrochen hat. Welche Art von Ermessensüberlegungen der Beklagte nach Auffassung des Klägers bei dieser Sachlage schulden soll, ist nicht ersichtlich.

22

Nach § 16 Abs. 1 Bes.NLVO können das für das Innere und das für Finanzen zuständige Ministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von allen Vorschriften der Bes.NLVO zulassen, die eine Mindestdienstzeit oder ein Höchstalter festsetzen. Jedenfalls insoweit ist auch Ermessen von dem Beklagten auszuüben und zu Gunsten des Klägers ausgeübt worden, nämlich hinsichtlich der Entscheidung, ob ein entsprechender Vorschlag den für die Ausnahmeregelung zuständigen Ministerien unterbreitet wird. Das Verfahren ist dabei so ausgestaltet, dass allein die Dienstbehörde des betroffenen Beamten, hier der Beklagte, über die Zulassung einer Ausnahme entscheiden darf, ohne dass allerdings über das Zulassungserfordernis durch den MI und den MF hinaus die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ausnahme durch die Vorschrift konkretisiert sind. Auch wenn die Zulassungsentscheidungen des MI und des MF mithin hierfür Voraussetzung sind, stellen sie wie die Zulassungsentscheidung des Bundespersonalausschusses im Rahmen von § 44 Abs. 1 BLVO lediglich interne Mitwirkungsakte an der Maßnahme der Dienstbehörde, die allein gegenüber dem Beamten als Entscheidungsträger in Erscheinung tritt, dar, so dass der Kläger seine Klage richtigerweise gegen die Beklagte gerichtet hat.

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Der Beklagte hat alles in seine Zuständigkeit Fallende getan, um eine Ausnahmeregelung nach § 16 Bes.NLVO herbeizuführen. Mit Schreiben vom 18.07.2003 hat er dem MI und dem MF vorgeschlagen, für den Kläger eine Ausnahme i.S.v. § 16 Bes.NLVO zuzulassen. Der MI hat mit Schreiben vom 01.09.2003 dieser Bitte auch entsprochen. Der MF hat es indes mit Schreiben vom 03.09.2003 - und auf entsprechende Nachfrage seitens des Beklagten nochmals am 29.09.2003 und zuletzt am 23.03.2004 - abgelehnt, eine Ausnahme von dem in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bes.NLVO vorgesehenen Höchstalter beim Kläger zulassen. Seine Ablehnung hat der MF - ohne dass dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen - im Wesentlichen damit begründet, dass auch unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots in § 2 Abs. 2 AbgG und bei Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers im Rahmen seiner Laufbahn nicht zugrunde gelegt werden kann, dass er den Laufbahnaufstieg geschafft hätte. Diese Möglichkeit sei in der Praxis nur einem ganz geringen Prozentsatz der Beamten der jeweiligen Laufbahn eröffnet. Etwas anderes könne nur gelten, wenn z.B. die Zulassung zum Aufstieg schon vorgelegen habe, das Aufstiegsverfahren durch die Wahl in den Landtag aber nicht habe abgeschlossen werden können. Daneben kann unterstellt werden, dass auch ohne ausdrückliche Benennung für die Entscheidung des MF gerade in Anbetracht des seinerzeitigen Einstellungsstopps u.a. haushaltswirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt haben mögen. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da allein die bloße Weigerung des MF, eine Ausnahme nach § 16 Bes.NLVO für den Kläger zuzulassen, aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift, die kumulativ die Zulassung durch das Innen- und das Finanzministerium voraussetzt, einer Übertragung des nach der BesGr A 15 BBesO bewerteten und an den Kläger nur nach einem Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes übertragbaren Dienstpostens entgegenstand.

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Der Kläger kann die erstrebte Einweisung in die Planstelle der BesGr A 15 BBesO auch nicht aufgrund des Benachteiligungsverbots in § 2 Abs. 2 AbgG erreichen, nachdem u.a. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats unzulässig sind. Insoweit trifft bereits seine Auffassung nicht zu, die Überschreitung der Altersgrenze des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bes.NLVO stehe im Zusammenhang mit der Ausübung seines Landtagsmandats. Selbstverständlich hätte der Kläger dasselbe Lebensalter in diesem Zeitraum auch dann erreicht, wenn er als Lehrer an einer Realschule tätig gewesen wäre. Im übrigen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des MF in seiner Stellungnahme Bezug genommen werden. Es ist bereits fraglich, ob die Nichtzulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn überhaupt eine Benachteiligung im Sinne der Regelung darstellt. Bei der insoweit gebotenen Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdeganges - wie er ohne Wahrnehmung des Landtagsmandats vermutlich verlaufen wäre - sind nämlich nur „übliche“ Karriereentwicklungen einschließlich regelmäßiger Beförderungen zu berücksichtigen, nicht aber solche, die zusätzliche Bewährungen für eine Beförderung voraussetzen. Dies würde nämlich dazu führen, dass das Benachteiligungsverbot gegenüber den anderen Beamten der selben Laufbahn eine unzulässige Begünstigung bewirkt. Es ist auch allgemein bekannt, dass von der Vielzahl der Realschullehrer in Niedersachsen nur ein sehr geringer Prozentsatz in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes aufsteigt, so dass dies nicht als üblicher Karriereverlauf angesehen werden kann. Soweit der Kläger weiter darauf hinweist, dass er sich bereits im Jahre 1989 um eine Schulleiterstelle beworben hat und in diesem Zusammenhang mit „sehr gut“ beurteilt wurde, spricht auch dies nicht für den von ihm vertretenen Standpunkt, er hätte inzwischen in jedem Falle eine Schulleiterstelle inne. Zunächst ist festzustellen, dass er im Rahmen seiner Bewerbung im Jahre 1989 nicht für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt wurde. Dass er ähnliche Bewerbungen - ohne Ausübung des Landtagsmandats - erneut hätte vornehmen können, ist zwar zutreffend, lässt aber ebenso keine verlässlichen Rückschlüsse darauf zu, ob er im Rahmen weiterer Bewerbungen auch tatsächlich ausgewählt worden wäre. Schließlich ist § 2 Abs. 2 AbgG nicht in dem Sinne zu verstehen, dass bei ehemaligen Mandatsträgern gesetzliche Höchstaltersgrenzen für die Einstellung, den Aufstieg in eine andere Laufbahn und andere beamtenrechtliche Regelungen außer Betracht zu bleiben hätten; sonst hätte dies im Gesetz eindeutig Ausdruck finden müssen. Der gesetzlichen Festschreibung von Höchstaltersgrenzen für Beamte liegen zudem unabhängig hiervon zu berücksichtigende Überlegungen zugrunde. So soll in erster Linie gewährleistet werden, dass der Dienstherr im Gegenzug für die geschuldete Alimentation noch für eine angemessen lange Zeitdauer die Vorteile der Dienstleistung durch den Beamten in Anspruch nehmen kann.

25

Auch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann der Kläger eine Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 15 BBesO nicht stützen. Ungeachtet der dem Kläger gegebenen Zusagen, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig ist, vermögen diese weder die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bes.NLVO niedergelegte Höchstaltersgrenze zu überwinden noch die fehlende Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 16 Bes.NLVO zu ersetzen. Auf die Vorschriften der NLVO kann er sich schon nicht berufen, weil die Regelungen der Bes.NLVO als spezialgesetzliche Vorschriften vorgehen (vgl. auch § 1 Bes.NLVO). Sein Ziel kann der Kläger angesichts des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts auch im Wege des Schadensersatzes nicht erreichen, sondern allenfalls einen finanziellen Ausgleich. Dem steht - jedenfalls gegenüber dem Beklagten - hier aber entgegen, dass der Beklagte nach dem bekannten Sachverhalt alles in seiner Macht Stehende getan hat, um für den Kläger eine Ausnahme nach § 16 Bes.NLVO zu erreichen. Selbst wenn es zuträfe, wie es der Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.11.2004 vorgetragen hat, dass ihm die frühere Kultusministerin C. ausdrücklich mitgeteilt habe, dass weder seitens des Finanzministeriums noch des Innenministeriums Bedenken gegen die Anwendung des § 16 Bes.NLVO in seiner Person bestanden, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zum einen bleibt nach diesem Vortrag unklar, wer von Seiten des Finanzministeriums eine entsprechende Erklärung abgegeben haben soll, ob die beteiligten Person mithin überhaupt die Kompetenz für eine den MF bindende Zusage hatte. Zum anderen ist bei der gebotenen entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Sinngehalt, d.h. darauf abzustellen, wie der Kläger die Erklärung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Dienstherrn bei objektiver Betrachtung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Danach war auch bei Abgabe einer Erklärung mit diesem Inhalt jedenfalls klar, dass eine Beteiligung dieser beiden Ministerien noch erforderlich ist. Auch wenn danach seitens des Finanzministeriums keine Bedenken gegen die „Anwendung des § 16 Bes.NLVO“ im vorliegenden Fall bestanden, wusste der Kläger jedenfalls, dass diese Ministerien noch zu beteiligen waren und - etwa aufgrund personeller Veränderungen, sachlicher Änderungen (z.B. Haushaltssperre) oder bei Prüfung des Sachverhalts im Einzelnen - unter ‚Anwendung des § 16 Bes.NLVO’ auch eine ablehnende Entscheidung ergehen konnte. Schließlich war für eine rechtswirksame Bindung des MF vor allem das Schriftformerfordernis des § 38 VwVfG nicht gewahrt. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet sich insoweit lediglich in dem internen Vermerk vom 17.02.2003 unter Ziff. 3. der Hinweis, „Frau Ministerin teilte abschließend mit, dass die Überlegungen, Herrn D. in das Auswahlverfahren bezüglich der Wiederbesetzung des o.a. Dienstpostens einzubeziehen, mit ihrem designierten Nachfolger, Herrn E., abgestimmt seien“. Für eine Beteiligung des MI oder des MF in diesem Verfahrensstadium finden sich in diesem Vermerk dagegen keine Anhaltspunkte. Unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zunächst das Auswahlverfahren nach Eignungskriterien durchgeführt und erst danach das Verfahren gemäß § 16 Bes.NLVO eingeleitet hat. Bei offenem Ausgang, welcher Bewerber für den Dienstposten am geeignetsten ist, war der Beklagte auch in Ansehung des Alters des Klägers nicht verpflichtet, quasi auf Vorrat eine Ausnahme vom zulässigen Höchstalter herbeizuführen. Dies ergibt sich schon aus dem erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit der danach notwendigen Beteiligung der weiteren Ministerien verbunden ist.

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Da nach allem die angefochtene Entscheidung des Beklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, kann der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2004 ebensowenig beanspruchen wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens.

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Die Kammer verpflichtet gleichwohl den Beklagten, über die Einweisung des Klägers in eine Planstelle der BesGr A 15 BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden - dieses Begehren ist als ‚minus’ im Klageziel des Klägers enthalten. Der Kläger nimmt im Wege der Abordnung seit 01.03.2004 die Aufgaben des Dienstpostens mit offensichtlich gutem Erfolg wahr, wie sich etwa daraus ergibt, dass er unter dem 04.05.2004 zum weiteren Mitglied des Nds. Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht bestellt wurde. Dies bestätigt die bereits im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffene Prognose, dass er für die Aufgaben im Schulaufsichtsdienst sehr gut eignet ist. Aufgrund der vom Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht ist es zudem nicht zulässig, dem Beamten ohne zeitliche Begrenzung die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben im Wege der Abordnung zu übertragen, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Eine solche Verfahrensweise steht zudem im Spannungsverhältnis zum Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation; jedenfalls dann, wenn die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht nur für eine Übergangszeit erfolgt. Insoweit hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid selbst noch den Standpunkt vertreten, die erforderliche Aufgabenwahrnehmung in der Schulaufsicht solle bis zum Abschluss der Reformmaßnahmen vornehmlich durch Abordnung geeigneter Lehrkräfte sichergestellt werden. Nachdem die Neuorganisation und Umstrukturierung von Teilen der niedersächsischen Landesverwaltung durch Schließung der Bezirksregierungen und Schaffung der Landesschulbehörde nunmehr weitgehend abgeschlossen sein dürfte, greift dieser Gesichtspunkt nicht mehr. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die beamtenrechtlichen Möglichkeiten der Übertragung einer Planstelle der BesGr A 15 BBesO an den Kläger - gegebenenfalls schrittweise - erneut zu überprüfen und notfalls nach der nunmehr feststehenden Bewährung des Klägers auf dem Dienstposten erneut das Finanzministerium zu beteiligen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 72 Nr. 1 GKG, 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 a) GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung.