Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.03.1986, Az.: 17 UF 281/83

Ausgleich der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes; Ermittlung des Wertunterschieds; Voraussetzung für die Annahme einer Volldynamik

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.03.1986
Aktenzeichen
17 UF 281/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0305.17UF281.83.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 10.04.1979 - AZ: 8 F 82/78

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung und Regelung von Folgesachen

Der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 5. März 1986 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 10. April 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Celle zu Ziffer II. 2. seiner Urteilsformen (Ausgleich der berufsständischen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Rentenanwartschaften des Antragstellers bei dem ... (Aktenzeichen: ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der ... Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 93,79 DM, bezogen auf den 30. April 1978, begründet.

Hinsichtlich des Ausgleichs der von beiden Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen ehezeitlichen Rentenanwartschaften (Ziffer II. 1. der Urteilsformel des amtsgerichtlichen Urteils) verbleibt es bei der schon durch Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1981 (17 UF 116/79) erfolgten teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.

Die zweitinstanzlichen Kosten sowie diejenigen der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegnerin zu 96 % und der Antragsteller zu 4 % zu tragen.

Beschwerdewert nach Zurückverweisung: 2.481,12 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am ... miteinander die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 17.05.1978 zugestellt worden. Während der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB (01.11.1954 bis 30.04.1978) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ..., und zwar der Ehemann die werthöheren Anwartschaften, erworben. Daneben hat der Ehemann Versorgungsanrechte bei dem ... erlangt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 10.04.1979 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es in Höhe der halben Differenz der beiderseits bei der ... erworbenen Rentenanwartschaften ein Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zugunsten der Ehefrau durchgeführt und ferner den Ehemann zum Ausgleich der für ihn bei dem ... bestehenden Versorgungsanrechte verpflichtet hat, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der ... einen Betrag von 12.953,49 DM zur Begründung einer auf die Ehezeit bezogenen monatlichen Rentenanwartschaft von 77,92 DM einzuzahlen. Soweit es die Versorgungsanrechte des Ehemanns bei dem ... betrifft, hat das Amtsgericht ausgeführt: Die Bewertung dieser Anrechte habe im Hinblick auf die in § 12 der Alterssicherungsordnung (ASO) des ...(Stand: 01.04.1977) für die Rentenleistung maßgeblichen Faktoren nach Maßgabe der Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu erfolgen, wobei die einem ledigen Mitglied des ... zustehende Altersrente zugrunde zu legen sei. Die Höhe dieser Rentenanwartschaft habe für den im Jahre 1926 geborenen Ehemann bei Ende der Ehezeit monatlich 934,00 DM betragen. Da der Zeitraum vom ... Beginn der Mitgliedschaft des Ehemanns bei dem 01.11.1963 bis zum ... Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes (Dezember 1991) 338 Monate umfasse, von denen 174 Monate in die ... Ehezeit fielen, betrage der auf die Ehezeit entfallende Teil der am ... 30.04.1978 bestehenden Versorgungsanwartschaft ... 480,82 DM.

2

Das Amtsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß diese Anwartschaft weder volldynamisch noch aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werde, hat demzufolge die Anwartschaft gemäß § 1587 Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-VO a.F. abgezinst, hierbei eine Monatsrente von 155,83 DM errechnet und in Höhe der Hälfte dieses Betrages zugunsten der Ehefrau den Ausgleich durch Beitragszahlung angeordnet.

3

Mit ihrer gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs gerichteten Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Berechnungen ... der beiderseits erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch die ... gewandt und hinsichtlich der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes die Auffassung vertreten daß diese Anwartschaften vollynamisch und daher ohne Abzinsung, im übrigen mit dem Wert der an verheiratete Mitglieder des ... zu zahlenden Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 12.10.1981 (17 UF 116/79) zurückgewiesen.

4

Auf die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau hin hat der Bundesgerichtshof die Senatsentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an den Senat insoweit aufgehoben, als sie den Ausgleich der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes zum Gegenstand hatte. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Der Senat habe rechtlich bedenkenfrei seiner Berechnung die einem ledigen Mitglied des ... zustehende Altersrente zugrunde gelegt und diese Rente zutreffend auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB mit monatlich 480,82 DM errechnet; auch sei nicht zu beanstanden, daß der Senat diese Versorgungsanwartschaft nicht für volldynamisch erachtet habe; jedoch habe der Bundesgerichtshof nach Erlaß der Entscheidung des Senats für die ebenfalls teildynamischen Anwartschaften der ... entschieden, daß die vom Senat für die Abzinsung der Anwartschaften herangezogene Barwert-VO (a.F.) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei (BGHZ 85, 194); der Barwert der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes sei folglich notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens individuell zu ermitteln; auch sei nunmehr zu berücksichtigen, daß die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB durch das inzwischen verkündete Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) von einer Neuregelung abgelöst worden sei.

5

II.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die Frage des Ausgleichs der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes. Insoweit führt die Beschwerde der Ehefrau nunmehr teilweise zum Erfolg, während sie im übrigen weiterhin unbegründet ist.

6

1.

Die ... hat zur Sicherung der Kammerangehörigen ... im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung von deren Hinterbliebenen als eigene Einrichtung ein ... errichtet. Das von der Kammer ...versammlung als dem obersten Organ des ... im Jahre 1963 beschlossene Versorgungsstatut, die Alterssicherungsordnung (ASO), ist seither mehrfach, zuletzt durch Beschluß der Kammerversammlung vom 25.11.1983, geändert worden. Mitglieder des ..., deren Beitragspflicht nach dem 31.03.1980 entstanden ist, zahlen grundsätzlich Beiträge in Höhe des Höchstbetrages nach § 112 AVG, wenn ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Jedoch werden die Beiträge für Mitgliedschaften, die - wie bei dem Ehemann - bis zum 01.04.1980 begründet worden sind, weiterhin nach den bis dahin gültigen Vorschriften erhoben, wobei sich für Mitglieder, die - ebenfalls wie der Ehemann - nach dem 31.12.1924 geboren sind, ab 01.04.1980 diese Beiträge um 26 % erhöhen (§ 20 a ASO - Stand: 15.02.1984). Im übrigen werden die Beiträge zum ... im gleichen Verhältnis erhöht oder ermäßigt, in dem sich der Höchstbetrag nach § 112 AVG verändert, was zu einer entsprechenden Veränderung der Rentenanwartschaft führt (§ 22 ASO - Stand: 15.02.1984); dabei setzt die Aufrechterhaltung der jeweils erreichten Anwartschaft gleichbleibende Beitragsleistungen bis zum Versorgungsfall voraus (§ 20 ASO - Stand: 01.04.1977 - bzw. § 20 a ASO - Stand: 15.02.1984). Als Altersrente gewährt das ... von Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats an als Grundversorgung eine monatliche Altersrente, deren Höhe gemäß § 12 a ASO vom Familienstand und Geschlecht des Mitglieds sowie vom Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung (bei Beitragserhöhung von dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Alter) abhängt, ... wobei sich der jeweils maßgebliche Verrentungsfaktor der gezahlten Beiträge aus der Anlage 1 zur ASO ergibt.

7

Die ASO sieht ferner vor, daß entsprechend der Leistungsfähigkeit des ... laufende Rentenleistungen der Veränderung der Kaufkraft der Renten anzupassen sind (§ 12 b ASO - Stand: 01.04.1977 -; § 12 c ASO - Stand: 15.02.1984), wobei die erhöhten Rentenleistungen aus einer ... allgemeinen Rückstellung finanziert werden, die ihrerseits aus Bilanzüberschüssen gehildet wird (§ 29 ASO).

8

2.

a)

Die von dem Ehemann während der Ehezeit beim erworbenen Versorgungsanwartschaften fallen im Bewertungssystem des Versorgungsausgleichs unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB. Der Senat ist in seiner Beschwerdeentscheidung vom 12.10.1981 davon ausgegangen, daß sich die Höhe der Altersrente nicht nach einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemißt und hat daher die Bewertung dieser Versorgungsanwartschaften nach ... dieser Vorschrift vorgenommen. Dieser vom Bundesgerichtshof bestätigten Auffassung ist der vom Senat als Sachverständiger bestellte Dipl.-Vers.-Mathematiker Prof. ... mit dem Hinweis entgegengetreten, aus der Rentenformel für die Leistungen des ... ergebe sich, daß sich die Rente nach einem Bruchteil entrichteter bzw. noch zu entrichtender Beiträge bemesse, so daß die Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB einschlägig sei. Der Sachverständige hat dargelegt, daß der Rentenformel des ... folgende vereinfachte Beschreibung gegeben werden könne: Aus jedem Jahresbeitrag werde zunächst altersabhängig der Rentenbetrag errechnet, der unter Zugrundelegung der biometrischen Wahrscheinlichkeiten (wie etwa Lebenserwartung und Invalidisierung) und einer angenommenen Kapitalverzinsung für die weitere Anwartschafts- sowie voraussichtliche Rentenlaufzeit (Rechnungszins) aus dem Beitrag finanziert werden kann; in einem zweiten Schritt ergebe sich dann aus der Summe der aus den einzelnen Jahresbeiträgen ermittelten Teilrenten die Gesamtrente. Nach dieser Rentenformelbeschreibung wird die für eine bestimmte Versorgung erforderliche Beitragshöhe durch eine individuelle Prämienberechhung festgelegt, jedoch unter der Voraussetzung einer gleichbleibenden Beitragszahlung bis zum Versorgungsfall, so daß letztlich die Anwartschaft linear anwächst. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 1587 Abs. 2 Nr. 4 c BGB auf diesen Fall zugeschnitten ist. Festzuhalten ist jedoch, daß die Alterssicherung des ... auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruht; Ausfluß dieses Verfahrens ist die Festsetzung fester Rentenzusagen bei vorgegebenem Beitrag, der in konstanter Höhe jeweils von der Einstufung bis zum Versorgungsfall, also im allgemeinen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, zu zahlen ist. Da der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB nur Auffangcharakter zukommt, ist hier also der Auffassung des Sachverständigen entsprechend die Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB jedenfalls vom Grundsatz her einschlägig. Daraus folgt zugleich, daß sich die vom Senat bisher vertretene Ansicht, bei der Bewertung der berufsständischen Versorgungsanrechte des Ehemannes müsse die einem ledigen Mitglied des ... zustehende Rente zugrunde gelegt werden, nicht aufrechterhalten werden kann.

9

Der Senat hatte bei seinen bisherigen Überlegungen an die Regelung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 ASO (Stand: 01.04.1977) angeknüpft, wonach ein Mitglied des ... vom Monat nach Scheidung der Ehe nur noch die Beiträge eines Ledigen zu zahlen hatte. Errechnet sich die Altersrente aber nach Beitragsbruchteilen, entfällt die Notwendigkeit der Mitberücksichtigung zukünftiger Beiträge.

10

b)

Letztlich sind diese Fragen hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn auf die Höhe der aufgrund der Bewertungsvorschriften des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu ermittelnden ehezeitlichen Rentenanwartschaft käme es nur dann an, wenn diese Rentenanwartschaft entweder volldynamisch und damit ohne Abzinsung in die Versorgungsausgleichsberechnung einzustellen wäre oder wenn für sie nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB ein Barwert zu ermitteln wäre. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

11

3.

a)

Wie der Senat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 12.10.1981 dargelegt hat, ist die bei dem ... bestehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nicht volldynamisch. Voraussetzung für die Annahme einer Volldynamik (und damit der Entbehrlichkeit einer Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB) ist, daß sowohl die Anwartschaften als auch die laufenden Renten einer Versorgung regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung (Beamtengehälter, Bruttobezüge der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer) angepaßt werden. Der vom ... zugesagten Versorgung fehlt es jedoch an einer solchen Dynamik jedenfalls im Anwartschaftsbereich. Zwar ist es Ausdruck einer gewissen Dynamik, daß § 21 ASO - Stand: 01.04.1977 - (nach Maßgabe bestimmter Einkommenseckwerte) bzw. § 22 ASO T Stand: 15.02.1984 - (nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze des § 112 AVG) Beitragserhöhungen vorsehen, die dem Mehrbeitrag entsprechend zu einer Steigerung der Rentenanwartschaft führen. Eine Wertsteigerung der aus bereits entrichteten Beiträgen erworbenen Anwartschaften, wie sie die Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung durch Koppelung an die allgemeine Bemessungsgrundlage zum Inhalt hat, ist damit freilich nicht verbunden. Letztlich handelt es sich um eine mit der Beitragserhöhung verbundene Art Pflichtkaufs weiterer Anwartschaften, die dementsprechend jedes Mitglied aus eigenen Mitteln finanziert und deren durch die Beitragserhöhung bestimmter Wert sich bis zum Versorgungsfall nicht erhöht. Im Vergleich mit der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung sind die bei dem ... erworbenen Anwartschaften daher als statisch zu bezeichnen. Schon aus diesem Grund ist die Anwartschaft des Ehemannes bei dem ... für den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB umzurechnen (vgl. hierzu etwa BGH in FamRZ 1983, 40, 41 und FamRZ 1985, 1119, 1120).

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b)

Bei der Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Werden die Versorgungsleistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist - sofern nicht z.B. im Falle einer Renten-Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung § 1587 a Abs. 4 BGB zum Tragen kommt - das Altersruhegeld zu gewähren, das sich ergäbe, wenn der während der Ehezeit gebildete Teil des Deckungskapitals oder die während dieses Zeitraums gebildete Deckungsrücklage als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet würde (Nr. 1); nur dann, wenn es an einem solchen Deckungskapital rsp. Deckungsrücklage mangelt, ist das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich ergäbe, wenn ein für das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB ermittelter Barwert der Teilversorgung als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet wird (Nr. 2). Vorrangig ist damit die Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB, wovon auch der Bundesgerichtshof (vgl. etwa in FamRZ 1983, 40, 42 und FamRZ 1985, 1119, 1120) ausgeht.

13

c)

Der Sachverständige Prof ... hat in seinem Gutachten weiter dargelegt, daß das vom ... praktizierte Kapitaldeckungsverfahren (Finanzierung der Renten vornehmlich aus den bis zum Versorgungsfall angesammelten und verzinsten Beiträgen des Versicherten) nicht denkbar sein kann, ohne daß aus der versicherungstechnischen Bilanz eine Deckungsrückstellung für die Anwartschaft jedes einzelnen Berechtigten ermittelt werden könne. Das ... hat auf Antrage des Senats bestätigt, daß aus den gezahlten Beiträgen, soweit sie nicht zur Risikodeckung benötigt werden, während der aktiven Zeit des Mitglieds ein individuelles Deckungskapital aufgebaut wird, aus dem während der Zeiten des Rentenbezugs die Leistungen erbracht werden. Daher hat für den vorliegenden Fall eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zu erfolgen. In dieser Weise zu verfahren ist der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil er in seiner Beschwerdeentscheidung vom 12.10.1981 die berufsständischen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB bewertet und der Bundesgerichtshof diesen Berechnungsweg in seiner den Senatsbeschluß aufhebenden Entscheidung bestätigt hat. Denn zum einen ist die andere Art der Bewertung Folge neuer Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu BGH in FamRZ 1985, 691, 692); zum anderen ... wäre der Senat (auch ohnedies) nach Zurückverweisung der Sache an seine frühere Rechtsansicht selbst dann nicht gebunden, wenn diese vom Bundesgerichtshof als bedenkenfrei bezeichnet worden ist (vgl. BGH in NJW 1969, 661).

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d)

Die Höhe der für den Ehemann zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB (30.04.1978) gebildeten Deckungsrücklage hat das ... mit 29.171,00 DM errechnet.

15

aa)

Diese Rücklage ist nicht gemäß § 1587 a Abs. 8 BGB um einen die Witwenversorgung betreffenden Anteil zu vermindern. Soweit der Senat demgegenüber in seiner Entscheidung vom 12.10.1981 davon ausgegangen ist, die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem ... seien nur in der einem ledigen Mitglied zustehenden Höhe zu berücksichtigen, beruhte das darauf, daß nach § 20 Abs. 6 Nr. 1 ASO (Stand: 01.04.1977) ein Mitglied nach Ehescheidung nur noch den Beitrag eines Ledigen zu zahlen hatte und daß die Altersrentenstaffel für 1977 (Anlage zur ASO) für Ledige trotz des höheren Verrentungsfaktors für die von Ledigen zu zahlenden Beiträge (bei einem ledigen ... der Altersstufe des Ehemannes Erhöhung des Faktors für die während der hier maßgeblichen (Ehe-) Zeit entstandenen Beitragsverpflichtungen auf Werte zwischen 164 % und 150 %) gleichwohl wegen der um fast 50 % niedrigeren Beitragssätze eine niedrigere Altersrente als für Verheiratete auswies. Nunmehr ergibt sich jedoch aus § 20 b Abs. 3 ASO (Stand: 15.02.1984), daß sich die Altersrentenanwartschaft eines bisher verheiratet gewesenen Mitglieds nach der Ehescheidung erhöht, sich also die Altersrente auch in dem Fall nach den effektiv während der Ehezeit entrichteten Beiträgen bemißt, was auch der Sachverständige Prof. ... in seinem vom Senat eingeholten Gutachten herausstellt. Ob sich dieses Ergebnis bereits aus der zur Zeit des Endes der Ehezeit der Parteien geltenden Fassung der ASO hätte ableiten lassen, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn sich diese Bewertung der Anwartschaften erst aufgrund einer nachfolgenden Satzungsänderung ergeben hätte, wäre dieses bei der Versorgungsausgleichsentscheidung zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von Gesetzesänderung nach Ende der Ehezeit vgl. BGH in FamRZ 1984, 565; für Satzungsänderungen kann nichts anderes gelten, vgl. Soergel-VorwerR, BGB, 11. Aufl., Nachträge, § 1587 Rdn. 23).

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bb)

Der Sachverständige Prof. ... hat in seinem Gutachten weiter zu erwägen gegeben, die nach §§ 12 c, 29 Abs. 2 ASO (Stand: 15.02.1984) den Mitgliedern nach Rentenbeginn in Form einer Rentenerhöhung gewährte Gewinnbeteiligung in der Weise zu berücksichtigen, daß die vom ... zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit errechnete Deckungsrücklage mit einem Aufschlag von 20 % in die Ausgleichsberechnung eingestellt werde. Das ist nach den hier anzuwendenden Bewertungsvorschriften des BGB jedoch nach Auffassung des Senats nicht möglich. ... Die von dem ... mittels ... Erhöhung laufender Renten im Rahmen einer Kaufkraftanpassung gewährte Gewinnbeteiligung wird aus dem Überschuß finanziert ..., der sich dann ergibt, wenn der vom ... tatsächlich erwirtschaftete Effektivzins den bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Rechnungszins übersteigt. Insoweit kommt die Dynamik nach Rentenbeginn bereits in der Höhe der Deckungsrücklage zum Ausdruck. ... Vor Rentenbeginn angefallene Gewinne ... werden ... dabei allerdings nicht erfaßt, weil das ... vor Rentenbeginn keine Gewinnbeteiligung vorsieht, wobei - wie der Sachverständige dargelegt hat, schon die quantitative Erfassung dieser versteckten (weiteren) Dynamik ... auf Schwierigkeiten stößt. Würde man die vom Sachverständigen vorgeschlagene Erhöhung der bis zum Ende der Ehezeit gebildeten Deckungsrücklage um (vom Sachverständigen geschätzte) 20 % vornehmen, ergäbe sich eine Steigerung des Versorgungsausgleichsanspruchs der Ehefrau ... monatlich 18,76 DM. Die Vornahme einer solchen Erhöhung widerspräche aber der eindeutigen Regelung des§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB, wonach es für die Bewertung allein auf den während der Ehezeit gebildeten Teil des Deckungskapitals bzw. der auf diese Zeit entfallenden Deckungsrücklage ankommt.

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e)

Die von dem ... für den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (30.04.1978) errechnete, einem Deckungskapital vergleichbare Deckungsrücklage ist in vollem Umfange der Versorgungsausgleichsberechnung zugrunde zu legen, denn der Ehemann ist erst während der Ehezeit Mitglied des ... geworden. Nach Multiplikation dieses Betrages (29.171,00 DM) mit den für den 30.04.1978 geltenden Faktoren der Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung (BAnz. 1985, S. 15435) ergibt sich eine Rentenanwartschaft von (29.171,00 DM × 0,02380782 × 0,2701 =) 187,58 DM. Da die übrigen von beiden Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften bereits vollständig im Wege des Splitting ausgeglichen worden sind, steht der Ehefrau ein (weiterer) Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des vorgenannten Betrages, also in Höhe von 93,79 DM zu.

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4.

Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zum Ausgleich dieser Anwartschaft, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 12.10.1981 angenommen hat, trifft den Ehemann allerdings nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGBüber die Beitragszahlungsverpflichtung ist mit Wirkung vom 01.04.1983 durch die Neuregelung des VAHRG ersetzt worden. Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des. Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Nach §§ 12 b, 6 Abs. 3 ASO (Stand: 15.02.1984) ist eine Realteilung nur für den hier nicht gegebenen Fall vorgesehen, daß der begünstigte Ehegatte ebenfalls Mitglied des ... oder als ... jedenfalls mitgliedsfähig ist. Der Ausgleich hat hier daher im Wege des Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu erfolgen (§ 1 Abs. 3 VAHRG), denn das ... ist eine Einrichtung der ..., die ihrerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 1 S. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 30.05.1980, Nds. GVBl. S. 193).

19

5.

Bei der Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92, 97 Abs. 1 und 3 ZPO berücksichtigt worden, daß die Beschwerde weitgehend ohne Erfolg geblieben ist; im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 a ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert nach Zurückverweisung: 2.481,12 DM.

Der Beschwerdewert ist gemäß § 17 a Abs. 1 GKG festgesetzt worden.