Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.02.1986, Az.: 14 W 4/86

Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines fremden Rechts; Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des materiell Berechtigten; Vermögensverhältnisse des Pfändungsschuldners als alleinige Beurteilungsgrundlage; Vermögensverhältnisse des Pfändungsschuldners als maßgebliches Kriterium für die Durchsetzung des Prozessführungsrechts des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.02.1986
Aktenzeichen
14 W 4/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0227.14W4.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 02.01.1986 - AZ: 6 O 378/85

Fundstelle

  • NJW 1987, 783 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Januar 1986
gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 6. Zivilkammmer des Landgerichts Stade vom 2. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 27. Februar 1986
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Stade zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Volksbank ... erreichen will. Zur Begründung trägt er folgendes vor: Der Firma ... die ebenso wie ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma ... in Vermögensverfall geraten sei, habe eine Restwerklohnforderung gegen die Beklagte zugestanden. Die KG habe sämtliche ihr zustehenden Forderungen zur Sicherheit für bestehende Verbindlichkeiten, die sich zur Zeit noch auf über 420.000 DM beliefen, an die Volksbank ... abgetreten. Zur weiteren Absicherung der Volksbank habe der Antragsteller die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schuld der KG übernommen und zusätzlich auf seinem Grundbesitz zugunsten der Bank Grundpfandrechte bestellt. Wegen der bestehenden Sicherheiten beabsichtige die Volksbank nicht, die Antragsgegnerin auf Erfüllung der ihr abgetretenen Restwerklohnforderung in Anspruch zu nehmen. Dem Antragsteller bleibe daher nichts anderes übrig, als selbst die Antragsgegnerin aufgrund der ihm von der Volksbank erteilten Ermächtigung in Anspruch zu nehmen.

2

Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, es sei auf die Vermögensverhältnisse der Volksbank abzustellen, da der Antragsteller ein dieser Bank zustehendes Recht geltend mache.

3

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

4

Der Antragsteller ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozeßführung zu tragen.

5

Zu Unrecht hat das Landgericht darauf abgestellt, daß die Volksbank diese Kosten aufbringen könnte. Zwar ist richtig, daß bei Geltendmachung eines fremden Rechts die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der Regel auch in der Person des materiell Berechtigten gegeben sein müssen (vgl. BGH LM Nr. 4 § 114 ZPO und KostRspr. ZPO § 114 Nr. 100; OLG Hamm VersR 1982, 381; auch OLG Celle MDR 1963, 767, 768) [OLG Celle 10.05.1963 - 7 U 37/62]. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. schon BGHZ 47, 289, 292) [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] und muß für den vorliegenden Fall eine Einschränkung erfahren. Die Restwerklohnforderung, die vom Antragsteller geltend gemacht wird, ist der Volksbank zur Sicherheit für bestehende Bankschulden von der KG abgetreten worden. Der Antragsteller selbst hat sich zusätzlich selbstschuldnerisch verbürgt und der Volksbank Grundpfandrechte bestellt, so daß für die Bank in der Tat kein Interesse besteht, die abgetreten erhaltene Restwerklohnforderung gegen die Antragsgegnerin, die jegliche Zahlung verweigert, gerichtlich geltend zu machen. Um zu erreichen, daß die Antragsgegnerin Zahlung an die Volksbank leistet und somit die bestehende Bankschuld der KG verringert wird, was wiederum zur entsprechenden Freistellung des Antragstellers hinsichtlich der von ihm erbrachten Sicherheiten führen würde, muß der Antragsteller somit selbst Klage erheben. Dieses enge rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Antragstellers rechtfertigt es, ... nur auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (ebenso OLG Hamm VersR 1982, 1068). Anderenfalls würde dem mittellosen Antragsteller die Durchsetzung seines Prozeßführungsrechts verweigert (OLG Hamm a.a.O.). Auch in dem Fall, daß der Pfändungsschuldner die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung gerichtlich geltend macht, ist anerkannt, daß es nur auf die Vermögensverhältnisse des Pfändungsschuldners ankommt (BGHZ 36, 280, 283) [BGH 11.01.1962 - VII ZR 239/60]. Anhaltspunkte dafür, daß die Bank den Antragsteller in irgendeiner Weise rechtsmißbräuchlich vorgeschoben hat (vgl. für diesen Fall BGHZ 47, 289, 292) [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64], sind nicht ersichtlich.

6

III.

Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und die Sache zur bisher unterbliebenen Entscheidung, ob auch hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage besteht, was nicht von vornherein zu verneinen ist, an das Landgericht zurückzuverweisen.