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§ 12 BLB-StV - Personalvertretung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 tritt dieser Staatsvertrag am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

Für die Bank finden das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen Anwendung.