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§ 2 SoVermWWAG - Einnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

  1. 1.

    die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - an das Land abzuführenden Rückflüsse (Tilgungsbeträge und Zinsen) aus den von ihr gewährten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar, soweit diese nicht vom Land an Dritte abgetreten werden,

  2. 2.

    die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten Darlehen, die mit vor dem 1. Januar 2006 von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert worden sind,

  3. 3.

    die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens.