§ 2 SoVermWWAG - Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermWWAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu
- 1.
die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - an das Land abzuführenden Rückflüsse (Tilgungsbeträge und Zinsen) aus den von ihr gewährten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar, soweit diese nicht vom Land an Dritte abgetreten werden,
- 2.
die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten Darlehen, die mit vor dem 1. Januar 2006 von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert worden sind,
- 3.
die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens.