Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 02.02.2017, Az.: VgK-50/2016

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
02.02.2017
Aktenzeichen
VgK-50/2016
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 30530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 29.06.2017 - AZ: 13 Verg 1/17

In dem Nach prüfungsverfahren
...
wegen
Vergabe von Sanierungsträgerleistungen der Gesamtmaßnahme Städtebauförderung Niedersachsen - Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz"
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin BOR'in Schulte und den ehrenamtlichen Beisitzer KAR Kruse auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Begründung

I.

Die Auftraggeberin und Antragsgegnerin beauftragte die xxxxxx, eine Tochtergesellschaft der Beigeladenen, ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) zu entwickeln, bei dem die bestehenden städtebaulichen Missstände aufgezeigt aber auch die Chancen zum Erhalt des historischen Untersuchungsgebietes dargestellt werden. Im Rahmen dieses ISEK stellte die xxxxxx2015 im Rahmen der Vorplanung u.a. unter Ziffer 9 eine Kosten- und Finanzierungsübersicht auf. Dieser Vorplanung ist zu entnehmen, dass für Sanierungsträgerleistungen von xxxxxx € ausgegangen wird. Diese Summe soll der Kappungsgrenze der Gesamtkosten ohne Grunderwerb über eine Laufzeit von 10 Jahren entsprechen.

Mit Datum vom xxxxxx.2016 gab die Auftraggeberin und Antragsgegnerin in nationalen Ausschreibungsblättern bekannt, dass sie beabsichtigt, typische Leistungen eines Sanierungstreuhänders i.S. d. § 157 BauGB zu vergeben. Sie wies daraufhin, dass der Vertrag verlängert werden kann. Nebenangebote waren nicht zugelassen. Als Eignungskriterium war die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 158 BauGB gefordert.

Einem undatierten Vergabevermerk ist zu entnehmen, dass das geschätzte Monatsentgelt für 48 Monate mit ca. xxxxxx € (brutto) unterhalb des Schwellenwertes für EU-weite Ausschreibungen liegt.

Den Ausschreibungsunterlagen war folgende Bewertungsmatrix beigefügt:

KriteriumAnzahlMax. Punktzahl
Erfahrung des Unternehmens im Umgang mit Städtebauförderungsprogrammen in NiedersachsenMindestens 10 erfolgreich abgeschlossene Projekte in den letzten acht Jahren10 Punkte
Erfahrung des Unternehmens im Umgang mit der Programmkomponente "Städtebaulicher Denkmalschutz"Mindestens fünf laufende Projekte5 Punkte
Erfahrung der für die Projektdurchführung vorgesehenen Bearbeiter im UmgangMindestens vier sachkundige Mitarbeiter/innen für jedes Kriterium (wobei die Erfahrungen hinsichtlich mehrerer Kriterien auch in einer Person vereint sein können)12 Punkte
1. mit Städtebauförderungsprogrammen, insbesondere der relevanten Programmkomponente,
2. mit Grunderwerb und
3. mit der Umsetzung von Modernisierungs- Instandsetzungs- und Bodenordnungsmaßnahmen und der Kooperation mit den beteiligten Akteuren (Eigentümern, Sanierungsbetroffenen, Denkmalpflege, Investoren, etc.
Eingeführtes Qualitätssicherungssystem(Ja/Nein)8 Punkte
VergütungsstundensatzGemäß Vergütung15 Punkte
Nachweis der Sanierungsträgereigenschaft nach § 158 BauGBk. A.K. O.

Noch während der Angebotsfrist rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.11.2016 das Vergabeverfahren. Sie beanstandete die Wahl des Vergabeverfahrens als fehlerhaft. Ihrer Auffassung nach hätte die zu erbringende Dienstleistung europaweit ausgeschrieben werden müssen, da für die Sanierungsträgerleistungen über die Laufzeit der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme ausweislich des ISEK von einer Vergütung in Höhe von xxxxxx € ausgegangen wird, da der Nettoauftragswert in diesem Fall mit ca. xxxxxx € oberhalb des Schwellenwertes nach § 3 VgV liege. Ferner beanstandete die Antragstellerin die Bewertungsmatrix hinsichtlich der Zuschlagskriterien als intransparent und fehlerhaft. Sie bat die Antragsgegnerin um Abhilfe ihrer Rügen bis zum 21.11.2016, damit sie noch ein fristgerechtes Angebot bis zum xxxxxx.2016 unterbreiten könne.

Ebenfalls mit Datum vom 16.11.2016 befindet sich in der Vergabeakte ein Entwurf der Drucksache Nr. xxxxxx für die nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses. Dort wurde u.a. ausgeführt, dass das Angebot der Beigeladenen an erster Stelle steht und damit das wirtschaftlichste ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Ferner befindet sich in der Vergabeakte eine E-Mail-Anfrage der Antragsgegnerin vom 21.11.2016 an den Nds. Städtetag zu dem Rügeschreiben der Antragstellerin. Der dortige Ansprechpartner teilt der Verwaltung der Antragsgegnerin am 24.11.2016 u.a. mit:

"Tendenz: Zur Anwendung der VgV teile ich Ihre Auffassung; bei der Beschränkung auf Niedersachsen könnte ich ggf. auch noch "mitgehen". Beim Thema Transparenz habe ich etwas "Bauchschmerzen".

Ob das vom Städtetag angebotene Telefonat geführt wurde und welches Ergebnis festgehalten wurde, ist nicht dokumentiert.

Von den drei Bietern, die die Ausschreibungsunterlagen anforderten, reichten die Antragstellerin und die Beigeladene zum xxxxxx.2016 jeweils ein Angebot ein.

Dem Vergabevermerk war ein Vermerk des zuständigen Fachbereichs 2 vom 29.11.2016 beigefügt. In dem Vermerk ist festgehalten worden, wie viele Punkte und warum sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene erzielt haben. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Antragstellerin 39 Punkte und die Beigeladene 47 Punkte erzielt hat. Damit erfüllt nach Auffassung der Verwaltung der Antragsgegnerin das Angebot der Beigeladenen die gestellten Anforderungen gem. Bewertungsmatrix am besten. Ihrer Auffassung nach soll die Beigeladene den Zuschlag erhalten.

Diese Auffassung teilte die Verwaltung der Antragsgegnerin am 30.11.2016 sowohl ihrem Verwaltungsausschuss für seine nichtöffentliche Sitzung als dem zuständige Rechnungsprüfungsamt mit.

Das Rechnungsprüfungsamt erhob gegen den Vergabevorschlag mit Datum vom 05.12.2016 keine Bedenken. Es empfahl jedoch, vor der Auftragsvergabe 2 Punkte zu klären.

Dem Verwaltungsausschuss teilte die Verwaltung mit, dass die Antragstellerin das Verfahren und die Matrix gerügt hat. Wörtlich hält sie fest:

"Dem ist aus Sicht der Verwaltung auch nach Rücksprache mit den Juristen des Städtetages und des Landkreises entgegenzuhalten, dass die in der Kosten Übersicht angegebene Honorarsumme sich aus der explizit in Niedersachsen üblichen Kappungsgrenze für die Förderung des Honorars von 6 % der Ausgaben der Sanierung ergibt. Damit ist aber keine Aussage über die tatsächliche Honorarhöhe ausgesagt; diese kann je nach Intensität der Einschaltung des Treuhänders oder aber der tatsächlichen Verwaltungsdauer deutlich über der Grenze oder bei weitgehender Sachbearbeitung durch die Verwaltung führende Behörde und verkürztem Verfahren auch deutlich darunter liegen. Diese Kappungsgrenze hat rein förderrechtliche Hintergründe und bedeutet, dass Honorare jenseits der Grenze nicht gefördert werden."

Ob der Verwaltungsausschuss dem Vergabevorschlag der Verwaltung zugestimmt hat, Ist der Vergabeakte nicht zu entnehmen.

Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 06.12.2016 die Rüge zurück und teilte ihr in einem weiteren Schreiben von selben Tage mit, dass der Zuschlag an die Beigeladene erteilt worden ist. Ferner informierte Sie die Antragstellerin über die von ihr und der Beigeladenen insgesamt erzielten Punkte.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 beauftragte die Antragsgegnerin die Beigeladene als Sanierungsträger für das Sanierungsgebiet "Altstadt" im Rahmen des Förderungsprogramms "Städtebaulicher Denkmalschutz".

Mit Schreiben vom 19.12.2016, eingegangen in der Vergabekammer am selben Tage, beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie begründet ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in dem o.g. Rügeschreiben. Ferner führt sie aus, dass die Antragsgegnerin selbst lt. dem ISEK von einer Vergütung des zu beauftragenden Sanierungsträgers in Höhe von xxxxxx € für die Begleitung der Sanierungsmaßnahme ausgegangen sei. Da die Antragsgegnerin in ihren Vergabeunterlagen selbst von einer zu erwartenden Vergütung in Höhe von xxxxxx € ausgegangen ist, seien diese Angaben nicht zufällig gewählt oder in sonstiger Art unverbindlich. Es handelt sich bei der Summe daher auch nicht um eine Schätzung sondern um einen konkreten Auftragswert. Die Dienstleistung sei daher europaweit auszuschreiben.

Wie bereits in Ihrem Rügeschreiben ausgeführt, hält sie die von der Antragsgegnerin erstellte Bewertungsmatrix mit den dort genannten Zuschlagskriterien ebenfalls für intransparent und fehlerhaft, da die Bewertungsmatrix den Bietern nicht erläutert wurde. Die Bieter hätten nicht erkennen können, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Zuschlagskriterium als nicht erfüllt, teilweise erfüllt oder als erfüllt gewertet werden soll. Deutlich macht sie dies am Zuschlagskriterium "Erfahrung des Unternehmens im Umgang mit Städtebauförderungsprogrammen in Niedersachsen".

Ferner vermutet sie, dass die Antragsgegnerin zu ihren bekannt gemachten Zuschlagskriterien Unterkriterien gebildet hat. Hierin sieht sie einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Antragsgegnerin habe auch die Eignungskriterien teilweise als Zuschlagskriterien gewertet.

Nach Durchführung der eingeschränkten Akteneinsicht führt die Antragstellerin zusätzlich aus, dass die Antragsgegnerin trotz der Hinweisverfügung der Vergabekammer ihrer Auffassung nach eine schriftliche Dokumentation des von ihr geschätzten Auftragswertes offenbar nicht ersteilt und vorgelegt hat. Sie hält den von der Antragsgegnerin angenommenen durchschnittlichen monatlichen Auftragswert für zu gering.

Im Übrigen sei der von der Antragsgegnerin vorgenommene "Kunstgriff", nicht vergleichbare Angebote dadurch vergleichbar machen zu wollen, dass nachträglich drei verschiedene Stundensätze umgedeutet werden, um die Stundensätze mit denen eines anderen Bieters vergleichen zu können, der nur zwei verschiedene Stundensätze angeboten hat, unzulässig.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. 1.

    ein Vergabenachprüfungsverfahren gemäß § 160 ff. GWB einzuleiten,

  2. 2.

    den vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag sofort der Antragsgegnerin zuzustellen,

  3. 3.

    die Antragsgegnerin anzuweisen, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Wertung nach § 58 VgV zurückzuversetzen und die Zuschlagsentscheidung unter ermessensfehlerfreier Verwendung der zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien sowie unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu treffen,

    hilfsweise,

    der Antragsgegnerin aufzugeben, die Ausschreibung aufzuheben,

    hilfsweise,

    einen gegebenenfalls bereits erteilten Zuschlag für nichtig zu erklären, und wiederum

    hilfsweise,

    festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin stattgefunden hat,

    hilfsweise,

    festzustellen, dass der durch die Antragsgegnerin an das xxxxxx erteilte öffentliche Auftrag von Anfang an unwirksam ist,

    hilfsweise,

    die Antragsgegnerin zu verpflichten, das bezeichnete Vergabeverfahren in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen,

  4. 4.

    die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für erforderlich zu erklären und

  5. 5.

    der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. 1.

    den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen und

  2. 2.

    der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin tritt den Behauptungen und der Rechtsauffassung der Antragstellerin entgegen. Sie hält den Nachprüfungsantrag inhaltlich für unzulässig.

Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei dem zu vergebenden Dienstleistungsauftrag um einem Auftrag, der nicht dem EU-Vergaberechtsregime unterliegt, da der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht wird.

Sie vertritt die Auffassung, dass zu Beginn eines städtebaulichen Sanierungsverfahrens nicht vorher gesehen werden kann, in welchem Umfang die Leistungen eines Sanierungstreuhänders in Anspruch genommen werden. Zwar handele es sich bei der Sanierungsleistung um eine umfangreiche Leistung, bei der jedoch nicht vorhersehbar sei, welche Leistungen sie mit ihrer langjährigen Erfahrung in Sanierungsgebieten selbst erbringen könne und welche Leistungen sie an den Sanierungsträger übertragen müsse. Aus diesen Gründen könne ein Gesamtpreis nicht geschätzt werden.

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass der in der Kosten- und Finanzierungsübersicht enthaltene Ansatz für das Treuhänderentgelt anzusetzen sei, führt die Antragsgegnerin aus, dass sich dieser Betrag aus der sog. "Kappungsgrenze" von 6 % der geschätzten Ausgaben für das Sanierungsverfahren ergibt. Mit dieser Kappungsgrenze mache das Land deutlich, bis zu welcher relativen Höhe es bereit sei, die Trägerhonorare mit der Gewährung von Städtebauförderungsmitteln des Landes und des Bundes zu fördern. Ihrer Meinung nach sind damit die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 11 Ziffer 2 VgV erfüllt. Der von ihr über 48 Monate geschätzte Auftragswert betrage daher netto xxxxxx € und liegt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert.

Außerdem habe sie bei einer in den Jahren 1986 bis 2008 durchgeführter Sanierungsmaßnahme die Erfahrung gemacht, dass sowohl die monatlichen als auch die jährlichen Kosten für den Sanierungsträger stark schwanken. Eine näherungsweise Ermittlung von Monatswerten sei somit nur durch Mittelung möglich. Diesen Mittelungswert habe sie unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung bei der durchgeführten Sanierung und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Preisentwicklung geschätzt.

Sie weist darauf hin, dass die gesamte Maßnahme unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit grundsätzlich ganz oder teilweise und nach jeweils vorheriger Beratung und Beschlussfassung durch den Rat durchgeführt werden soll.

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung den Vortrag der Antragsgegnerin unterstützt.

Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.01.2017 gem. § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nach prüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 167 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 06.02.2017 verlängert.

Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017 Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Der Auftragswert des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens erreicht oder überschreitet nicht den für eine Anwendung des 4. Teils des GWB maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 GWB. Die Antragsgegnerin hat sich bei der gemäß § 3 VgV durchzuführenden ex ante Schätzung im Rahmen des dem öffentlichen Auftraggeber vergaberechtlich zugemessenen Beurteilungsspielraums gehalten. Die vorliegend ausgeschriebenen Sanierungsträgerleistungen unterliegen somit nicht der Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens. Das Vergabeverfahren ist daher einer materiell-rechtlichen Überprüfung durch die Vergabekammer im Rahmen eines Nach Prüfungsverfahrens nicht zugänglich.

1. Anzuwenden sind vorliegend das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) in der seit 18. April 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: GWB und VgV). Denn gemäß § 186 Abs. 2 GWB in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I, S. 203), in Kraft getreten gemäß dessen Art. 3 am 18. April 2016, werden nur Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gilt. Das mit dem Nachprüfungsantrag angefochtene, nationale Vergabeverfahren begann mit Bekanntmachung vom xxxxxx.2016 und damit nach Inkrafttreten des VergRModG.

2. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Die Antragsgegnerin ist zwar als Gebietskörperschaft eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB.

Der streitbefangene Auftrag übersteigt jedoch nicht den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 106 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, die nach den EU-Richtlinien festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag i. S. d. § 103 Abs. 4 GWB, für den gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2004/24/EU in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung ein Schwellenwert von 209.000 € gilt. Die von der Antragsgegnerin gemäß § 3 VgV geschätzten Kosten für die ausgeschriebenen Leistungen eines Sanierungstreuhänders i. S. d. § 157 BauGB erreichen diesen Schwellenwert nicht.

Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein zu vergebender Auftrag den entsprechenden Schwellenwert gemäß § 106 GWB für eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung und ggf. einer Nachprüfbarkeit des Verfahrens durch die Vergabekammer reicht, ist das Ergebnis einer ordnungsgemäßen, den Anforderungen des § 3 VgV genügenden ex ante-Schätzung des Auftraggebers, die in der Vergabeakte in einer den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VgV genügenden Weise zu dokumentieren ist. Dabei muss es sich um eine aktuelle Schätzung im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des Vergabeverfahrens handeln. Dies folgt aus § 3 Abs. 3 VgV. Danach ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabe Verfahrens.

Fehlt im Vergabeverfahren eine den Anforderungen des § 3 VgV genügende ex ante-Schätzung des Auftraggebers, so muss die Vergabekammer die Frage der Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts als wesentliche Anwendungsvoraussetzung des vergaberechtlichen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens gleichwohl jederzeit von Amts wegen prüfen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12.07.2007 - 13 Verg 6/07, zitiert nach ibr-online).

Zu prüfen ist, ob der Auftraggeber bei seiner Schätzung von einer realistischen Marktsituation unter Berücksichtigung der tatsächlichen Preisentwicklungen für die von ihm ausgeschriebenen Leistungen ausgegangen ist. Maßgebend für die Schätzung ist der Verkehrs- oder Marktwert, zu dem eine bestimmte Leistung zum maßgebenden Zeitpunkt am Markt zu erhalten ist (vgl. Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2. Aufl., § 3 VgV, Rdnr. 7). Dabei ist es dem Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 2 VgV ausdrücklich untersagt, Auftragswerte gezielt niedrig zu schätzen oder Verträge zu dem Zweck aufzuteilen, die den Bestimmungen des GWB Vergaberechts zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung - und damit für sämtliche Leistungsbestandteile - auszugehen. Der öffentliche Auftraggeber muss den Auftragswert sorgfältig und nach rein objektiven Kriterien schätzen. Zu ermitteln ist derjenige Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde (vgl. OLG Celle, Beschl. V. 12.07.2007 - 13 Verg 6/07, zitiert nach ibr-online; Kühnen in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Aufl., § 3 VgV, Rn. 4). Bei der Prognose nach § 3 Abs. 1 VgV ist die Gesamtvergütung des bevorstehenden Auftrags für die gesamten vorgesehenen Leistungen zu Grunde zu legen. Das ist grundsätzlich der Gesamtpreis und die Summe aller anfallenden Kosten für die vom Auftraggeber angestrebte Leistung - ohne Steuern (vgl. Alexander in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl., § 3 VgV, Rn. 7). Zum voraussichtlichen Gesamtwert gehören alle potentiellen Zahlungen, die aus der Perspektive eines Bieters zu bestimmen ist. Des Weiteren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VgV bei der Prognose des Gesamtwertes eines Auftrags insbesondere auch etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen (vgl. Marx in: Kulartz/ Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 3 VgV, Rn. 6, 8).

Nur bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist in Abweichung zu § 3 Abs. 1 VgV gemäß § 3 Abs. 11 VgV Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer ex ante Schätzung ausweislich der äußerst knappen Dokumentation im vorgelegten - undatierten - Vergabevermerk davon ausgegangen, dass diese Ausnahmeregelung vorliegend anzuwenden ist. Dort heißt es:

"Geschätzter Auftragswert: nicht genau bestimmbar, daher gemäß § 3 Abs. 11 VgV 48-fache des geschätzten Monatsentgeltes = rd. xxxxxx € (brutto)

Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung, national

Begründung: der 48-fache Wert des geschätzten Monatsentgeltes liegt unter dem Schwellenwert von 209.000 € für ein EU-weites Vergabeverfahren"

Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VgV an eine ordnungsgemäße Dokumentation der Schätzung des Auftragswertes. Sie werden erst durch Berücksichtigung weiterer Unterlagen, insbesondere des den Bietern durch die Auftraggeberin zur Verfügung gestellten integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) und den Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nachvollziehbar.

Die Vergabekammer ist allerdings auf der Grundlage der von ihr in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Dokumentation in der Vergabeakte von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass für den vorliegenden Dienstleistungsauftrag kein Gesamtpreis anzugeben ist und dass der deshalb gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV zu Grunde zu legende 48-fachen Monatswert vorliegend den Schwellenwert für ein europaweites Vergabeverfahren nicht erreicht,

Zwar ist die Antragsgegnerin ausweislich des vorliegenden ISEK davon ausgegangen, dass im Rahmen einer Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren für die Beauftragung des Sanierungsträgers Kosten in Höhe von xxxxxx € anfallen werden. Aus der im ISEK unter der laufenden Nr. 9 (Seite 71 ff.) enthaltenen Kosten- und Finanzierungsübersicht ergeben sich folgende ermittelte Gesamtkosten für das Sanierungsprojekt:

1.Vorbereitung der Sanierungxxxxxx €
2.Bürgerbeteiligung/Öffentlichkeitsarbeitxxxxxx €
3.Grunderwerbxxxxxx €
4.Ordnungsmaßnahmenxxxxxx €
5.Baumaßnahmenxxxxx €
Zwischensumme 1 bis 5xxxxxx €
6.Sanierungsträger (6%)xxxxxx €
Summe Ausgabenxxxxxx €

Die im ISEK veranschlagten Kosten für den Sanierungsträger ergeben sich aus der im Land Niedersachsen unstreitig geltenden sogenannten "Kappungsgrenze" von 6 % der geschätzten Ausgaben des Sanierungsverfahrens (vgl Ziff. 5.3.1 Abs. 4 der Nds. Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF - Nds. MBl. Nr. 49/2015; VORIS 21075). Bis zu dieser Höhe fördert das Land Niedersachsen die anfallenden Sanierungsträgerhonorare mit der Gewährung von Städtebauförderungsmitteln des Landes und des Bundes. Soweit höhere Kosten anfallen, muss die Gemeinde den überschießenden Betrag selbst aufbringen. Gleichwohl können diese in der Kosten- und Finanzierungsübersicht aufgeführten Kostenansätze, die von der xxxxxx im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 BauGB ermittelt wurden, nicht als "Gesamtpreis" im Sinne des § 3 Abs. 11 VgV und damit auch nicht als "voraussichtlicher Gesamtwert der vorgesehenen Leistung" im Sinne des 3 Abs. 1 VgV eingestuft werden. Denn die Formulierung "Gesamtpreis" im Sinne des § 3 Abs. 11 VgV meint, dass eine bestimmte Preisangabe für die Gesamtleistung im ausgeschriebenen Vertragszeitraum genannt werden kann. Ist eine Gesamtpreisangabe in bestimmter Höhe nicht möglich, soll die Regelung des § 3 Abs. 11 VgV dennoch die Schätzung des Auftragswertes ermöglichen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.9.2012 - Verg 14/12, zitiert nach ibr-online).

Die Bieter waren nach der Vergabebekanntmachung vom xxxxxx.2016 und nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom xxxxxx.2016 zwar aufgefordert, Angebote über

"typische Leistungen eines Sanierungstreuhänders im Sinne des § 157 BauGB im Zuge der weiteren Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme nach der Programmvariante "Städtebaulicher Denkmalschutz" einschließlich treuhänderische Verwaltung des Sanierungssondervermögens mit Zwischenabrechnungen und Verwendungsnachweisen gegenüber den Förderbedarf bis zum Jahre 2025 mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung"

abzugeben. Die Angebotsabgabe sollte nach den Festlegungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom xxxxxx.2016 aber ausdrücklich nicht unter Angabe eines Gesamtpreises, sondern unter Angabe der

"Vergütungsstundensätze für die am Projekt beteiligten Mitarbeiter inklusive Nebenkosten, Reisekosten etc."

erfolgen. Dementsprechend enthalten die vorliegenden Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen auch keinen Gesamtpreis, sondern nur Stundensätze. Der obsiegende Bieter erhält im Zuschlagsfall dementsprechend auch keinen Anspruch auf Beauftragung in Höhe des im ISEK veranschlagten, geschätzten Gesamtvolumens. Die Antragsgegnerin hat zudem nachvollziehbar dargestellt, dass sie keine Aussage über die tatsächliche Honorarhöhe über den gesamten Vertragszeitraum treffen konnte, weil diese je nach Intensität der Einschaltung des Treuhänders oder aber der tatsächlichen Verfahrensdauer deutlich über der für die bewilligten Fördermittel geltende Kappungsgrenze oder bei einer weitgehenden Sachbearbeitung durch die Verwaltung der Antragsgegnerin selbst oder einem zeitlich oder volumenmäßig verkürzten Sanierungsverfahren auch deutlich darunter liegen kann. Es ist für die Gemeinde vor oder zu Beginn des auf 10 Jahre oder länger veranschlagten Sanierungsprojekts nicht abschätzbar, in welchem Maße sie tatsächlich auf die Dienstleistungen des Sanierungstreuhänders zu den von ihm angebotenen Stundensätzen zurückgreifen muss.

Die Antragsgegnerin durfte daher vergaberechtskonform davon ausgehen, dass ihrer Kostenschätzung die Regelung des § 3 Abs. 11 Nummer 2 VgV und damit der 48-fache Monatswert zugrunde zu legen ist. Ausgehend von der unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze in Höhe von 6 % in der Kosten und Finanzierung Übersicht veranschlagten Kosten für den Sanierungsträger in Höhe von xxxxxx € über eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren ergibt sich daher bei einer Herunterbrechung auf 48 Monate einen zugrunde liegender Auftragswert von xxxxxx € (netto).

Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Schätzung auch davon ausgehen, dass sie auf die maximale Höhe der Fördermittel für die Kosten der Beauftragung eines Sanierungsträgers abstellen konnte. Zwar teilt die Vergabekammer die Auffassung der Antragstellerin, dass auf die Antragsgegnerin angesichts der langen Dauer des Sanierungsverfahrens für die Inanspruchnahme des Sanierungstreuhänders am Ende Kosten zukommen können, die die staatlichen Fördermittel deutlich überschreiten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann die Antragsgegnerin jedoch nicht auf etwaige "gesicherte Erfahrungswerte" über durchschnittliche tatsächliche Kosten einer Sanierungsträgerbeauftragung zurückgreifen. Weder die Antragstellerin noch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin konnten der Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung eine derartige Quelle nennen, die gegebenenfalls deutschlandweit abgeschlossene Sanierungsvorhaben auswertet und Aussagen zu durchschnittlichen Kosten trifft.

Die Vergabekammer hat daher durch telefonische Rücksprache des Vorsitzenden mit dem für die Städtebauförderung zuständigen MS am 27.01.2017 ihrerseits nachgefragt, ob es dort oder an anderer Stelle eine derartige Erhebung oder Auswertung gibt. Nach Mitteilung des MS gibt es aber weder dort noch an anderer Stelle gesicherte Erfahrungswerte hinsichtlich der Höhe des Kostenanteils für den Sanierungsträger bezogen auf die veranschlagten Gesamtkosten. Dieser schwanke von Fall zu Fall und hänge letztlich davon ab, in welchem Maße die Kommune tatsächlich auf die Leistungen des Sanierungstreuhänders zurückgreift oder Leistungen mit eigenem Personal erbringt.

Die Antragsgegnerin hat sich bei der gemäß § 3 VgV durchzuführenden ex ante Schätzung im Rahmen des dem öffentlichen Auftraggeber vergabe rechtlich zugemessenen Beurteilungsspielraums gehalten. Sie ist daher realistisch davon ausgegangen, dass die Kosten für die verfahrensgegenständliche Sanierungstreuhänderbeauftragung den für eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung geltenden Schwellenwert in Höhe von 209.000 € (netto) nicht überschreiten wird. Das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren unterliegt daher nicht den Vorschriften des 4. Teils des GWB.

Der Nachprüfungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB in der seit dem 18.04.2016 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz-VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I, S. 203), in Kraft getreten gemäß dessen Art. 3 am 18. April 2016).

Die in Ziffer 2 des Tenors festgesetzte Gebühr ergibt sich aus einer Interpolation des Auftragswertes innerhalb des Gebührenrahmens nach § 182 Abs. 2 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 €, die Höchstgebühr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung aus Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der N ach prüfungsf alle 1996-1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert.

Da der Schwellenwert vorliegend nicht überschritten ist, wird unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin geschätzten Auftragswertes von xxxxxx € (brutto) eine Gebühr in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2.500 € festgesetzt. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen.

Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostentragungspflicht folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig ist.

Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 182 Abs. 4 GWB zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat keinen Rechtsanwalt hinzugezogen, so dass eine Entscheidung nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB nicht geboten ist.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx€ unter Angabe des Kassenzeichens

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx

IV. Rechtsbehelf

...

Gause
Schulte
Kruse