Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 6 MiZi - V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

V/1
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Mitzuteilen sind, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist,

  1. 1.

    in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Absatz 2 Satz 1, § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG

    1. a)

      der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,

    2. b)

      jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,

    3. c)

      der Prüfungsbericht der Sonderprüfer,

    4. d)

      im Falle des § 258 Absatz 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Absatz 2 AktG (§ 142 Absatz 7, § 261a AktG);

  2. 2.

    bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses

    1. a)

      der Eingang der Klage,

    2. b)

      die rechtskräftige Entscheidung über die Klage

    (§ 256 Absatz 7 Satz 2 AktG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.