Abschnitt 5 MiZi - Mitteilungen in Mietsachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsanweisung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
1
Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters
(1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 554 BGB verlangt wird (§ 15a Abs. 2 BSHG).
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung des Mietzinses nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(3) Mitzuteilen sind
- 1.der Tag des Eingangs der Klage und, falls die Klage bereits zugestellt ist, auch der Tag der Rechtshängigkeit der Klage,
- 2.die Namen und Anschriften der Parteien,
- 3.die Höhe des monatlich zu entrichtenden Mietzinses,
- 4.die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5.der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(4) Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.
(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder an die von diesem beauftragte Stelle zu richten.
(6) Zugleich mit der Mitteilung ist der Betroffene über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.
Mitteilungsempfänger sind:
in Baden-Württemberg der Stadt oder Landkreis;
in Bayern der Landkreis bzw. die kreisfreie Gemeinde;
in Berlin das Bezirksamt - Abteilung Sozialwesen/Abteilung Jugend -;
in Brandenburg die Landkreise bzw. kreisfreien Städte;
in Bremen
- a)
für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen das Amt für Soziale Dienste
- b)
für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven das Magistrat der Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde ;
- c)
für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das zuständige Ortsamt in Burg-Lesum, Vegesack oder Blumenthal;
in Hamburg das Bezirksamt - Sozialamt - Bezirksstelle der Wohnungssicherung;
in Hessen der Kreisausschuss des Kreises bzw. die kreisfreie Stadt;
inMecklenburg-Vorpommerndie Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Sozialämter -;
inNiedersachsender Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt;
in Nordrhein-Westfalendie Gemeinde;
in Rheinland-Pfalz die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen; im Landkreis Ludwigshaven mit Ausnahme der Stadt Schifferstadt die Kreisverwaltung des Landkreises;
im Saarland die Gemeinden als beauftragte Stellen der Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken;
in Sachsen die Landkreise und die kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Landkreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Stellen mit;
in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte.