Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.12.2001, Az.: 4 A 70/00

Eingliederungshilfe; Heimentgelt; Heimkosten

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.12.2001
Aktenzeichen
4 A 70/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt den Beklagten zu verpflichten, die ungedeckten Kosten für seinen Heimaufenthalt in der mit dem Heimbetreiber vereinbarten Höhe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

2

Der 1929 geborene Kläger ist im "Langzeitbereich" der Klinikum W.  GmbH - Psychiatrische Pflegeheime - stationär untergebracht (er wurde am 29.4.1966 vom Niedersächsischen Landeskrankenhaus Lüneburg in die W. schen Krankenanstalten aufgenommen aufgrund einer Residual-Schizophrenie). Die Kosten seiner Unterbringung werden - soweit sie nicht aus seinem Renteneinkommen gedeckt sind - grundsätzlich aus Sozialhilfemitteln aufgebracht. Über die Höhe der Leistungsverpflichtung des Beklagten besteht Streit.

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Für den Kläger schloss dessen Betreuer am 15. November 1992 rückwirkend zum 6. November 1992 einen Unterbringungs- und Versorgungsvertrag mit der Klinikum W.  GmbH.

4

In § 7 des Vertrages - Kostensatz für Regelleistungen - wurde folgende Vereinbarung getroffen:

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"Die Leistungen der Einrichtung (§ 2 - § 6) sind Regelleistungen. Die Einrichtung ist berechtigt, für die Leistung dem Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter bzw. dem für den Patienten zuständigen Sozialhilfeträger angemessene Entgelte zu berechnen.

6

Das Entgelt wird von der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit kalkuliert und errechnet. Bei den Neukalkulationen werden die Vorgabewerte des Landessozialamtes berücksichtigt.

7

Das Entgelt beträgt derzeit täglich: DM 160,61."

8

§ 12 des Vertrages - Erhöhung der Pflegekosten - lautet wie folgt:

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"(1) Die Einrichtung kann das Entgelt sowie Sonderentgelte erhöhen, wenn sich ihre bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

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2) Die Entgelte werden von der Einrichtung bei Bedarf jährlich neu kalkuliert und dem Patienten mitgeteilt.

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(3) Die mitgeteilten neuen Sätze gelten als Leistungsbestimmung durch die Einrichtung im Sinne von § 315 BGB und sind für die Patienten verbindlich. Die Patienten sind zur Erteilung ihrer Zustimmung verpflichtet.

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(4) Grundsätzlich hat eine Neukalkulation am Ende des Jahres für das folgende Jahr zu erfolgen und ist dem Patienten bzw. dessen Betreuer vor bzw. zum Jahresbeginn mitzuteilen.

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(5) Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass für die Neukalkulation zu beachtenden Vorgabesätze des Landessozialamtes häufig erst zu Beginn des neuen Jahres bekannt gegeben werden, vereinbaren die Parteien, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Sätze zum Jahresbeginn für einen Zeitraum vom höchstens 3 Monaten zulässig ist.

(6)...

(7)..."

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Mit Schreiben vom 23. November 1994 teilte die Klinikum W.  GmbH dem Betreuer des Klägers mit, dass der bis dahin erhobene Pflegesatz von 248,33 DM täglich für das Jahr 1995 auf 253,64 DM kalkuliert worden sei und ab 1. Januar 1995 in Rechnung gestellt werde. Dies geschah auch. Mit Schreiben vom 14. Februar 1995, 1. März 1995 sowie 23. Mai 1995 gab die Klinikum W.  GmbH Erläuterungen zu der Erhöhung des Pflegesatzes für 1995.

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Zum 1. Januar 1996 erhöhte die Klinikum W.  GmbH ihre Entgeltforderung auf 263,61 DM täglich, indem sie dem Betreuer des Klägers gegenüber mit Schreiben vom 30. November 1995 die Erhöhung des Entgeltes geltend machte und im Einzelnen begründete. Aus der von der Klinik dem Beklagten für den Kläger übersandten Abrechnung vom 9. April 1996 für die Zeit von Januar bis März 1996 ergab sich die entsprechend erhöhte Entgeltforderung.

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Ab 2000 reduzierte die Klinikum W.  GmbH die Entgeltforderung auf 255,74 DM (41,07 DM Grundpauschale, 168,22 DM Maßnahmepauschale, 46,45 DM Investitionskosten) täglich.

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Eine Pflegesatzvereinbarung zwischen der Klinikum W.  GmbH und dem Land Niedersachsen besteht für die Zeit ab 1994 nicht mehr. Gegen die getroffenen Festsetzungen der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen bei dem Niedersächsischen Sozialministerium (im Folgenden: Schiedsstelle) sind Klagen noch anhängig. Die Klinikum W.  GmbH erreichte es im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, dass Abschlagspflegesätze, allerdings nur in geringerer Höhe als von ihr begehrt, festgesetzt wurden. Ab 1. August 1994 galt ein Abschlagspflegesatz von 178,40 DM und ein Platzgeld von 169,80 DM, ab 1. März 1996 von 190,90 DM, vom 28. November 1997 bis zum 31. Dezember 1997 von 192,81 DM und für 1998 von 194,72 DM. Für die Zeit ab 1. April 2000 wurde schließlich ein Abschlagspflegesatz von 201,20 DM und für die Zeit ab 19. April 2001 von 203,21 DM vereinbart.

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Der Beklagte leistete auf die ihm von der Klinik für den Kläger zugesandten Rechnungen Abschlagszahlungen entsprechend der festgesetzten bzw. vereinbarten Abschlagspflegesätze, wobei für 1995 eine Nachzahlung auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle allerdings nicht bestandskräftig festgesetzten Pflegesatzes von 187,56 DM erbracht wurde.

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In den Jahren 1995 bis 1997 enthielten die von der Klinikum W.  GmbH für den Kläger ausgestellten und dem Beklagten direkt übersandten Rechnungen jeweils den Zusatz, dass der Sozialhilfeträger den jeweiligen Abschlagspflegesatz zahle und ggf. in Abzug gebrachte strittige Forderungen nicht als Forderungsverzicht zu betrachten seien. Die Rechnungen für 1998 und 1999, die einen vom Sozialhilfeträger vorläufig zu zahlenden Tagessatz zugrunde legten, enthielten den Hinweis, dass es sich um die Abrechnung eines Abschlagspflegesatzes handele, der von der Schiedsstelle festgelegt worden sei und Nachforderungen auf der Grundlage des mit dem Kläger vereinbarten Pflegesatzes ausdrücklich vorbehalten blieben.

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Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 18. Oktober 1999 begehrte der Kläger, ihm Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung des vollen für ihn heimvertraglich vereinbarten Pflegeentgeltes für die Zeit ab 1995 zu erbringen. Es bestehe keine Unterbringungsalternative, so dass nach Maßgabe des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (5 C 28.91) das vertraglich vereinbarte Heimentgelt für die Berechnung der Hilfeleistungen maßgeblich sei.

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Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 lehnte der Beklagte die Gewährung von weiteren Hilfeleistungen auf der Grundlage des heimvertraglich vereinbarten Pflegesatzes ab. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG a. F. könne zwar ein Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Heimunterbringung in einer Einrichtung, mit deren Träger eine Pflegesatzvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei, bestehen. Aber eine solche Pflegesatzvereinbarung bestehe nur dann nicht, wenn ein Entgelt weder vereinbart noch durch eine Schiedsstelle festgesetzt worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob gegen eine das Entgelt festsetzende Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten - wie hier - angestrengt worden sei. Dies folge aus der Vorschrift des § 93 Abs. 3 Satz 4 2. Halbsatz BSHG a. F., wonach die Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Damit habe der Gesetzgeber ersichtlich erreichen wollen, dass ein vertragsloser Zustand und damit ein "anderer Fall" in den genannten Einrichtungen nicht eintreten könne. Zum 1. Januar 1999 sei der § 93 Abs. 3 BSHG n. F. in Kraft getreten, der die Voraussetzungen einer Sozialhilfegewährung in den Fällen regele, in denen eine Vergütungs- bzw. Leistungsvereinbarung nicht bestehe. Gemäß § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG n. F. würden die festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten.

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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte u. a. geltend, dass § 93 Abs. 3 BSHG n. F. die individuellen Ansprüche eines Hilfebedürftigen nicht einschränke. Vielmehr eröffne § 93 Abs. 3 BSHG n. F. erstmalig auch dem Einrichtungsträger für den Fall, dass es zu Leistungsvereinbarungen gemäß § 93 Abs. 2 BSHG n. F. nicht komme, einen Zahlungsanspruch aus eigenem Recht unmittelbar gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Gewährung der erforderlichen Hilfe gemäß § 3 BSHG auf der Grundlage des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (a. a. O.) in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der örtlich zuständige Sozialhilfeträger dem Hilfebedürftigen eine gleichermaßen geeignete, zumutbare und kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit nicht konkret angeboten habe bzw. nicht habe anbieten können, blieben hiervon selbstverständlich unberührt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte u. a. aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1994 (a. a. O.) den § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Art. 26 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes nach 1984 vom 22. Dezember 1983 anzuwenden gehabt habe. § 93 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung des Reformgesetzes vom 23. Juli 1996 sei aber in wesentlichen Punkten geändert worden, so dass die in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden könnten. Ein "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG n. F. liege nicht vor, so dass eine Einzelfallkostenübernahme in Form der heimvertraglich vereinbarten Entgelte nicht in Betracht komme, sondern die Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle für ihn als Sozialhilfeträger allein maßgebend sei. Danach seien vorläufige Entgelte zu zahlen.

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Am 13. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung macht er geltend: Es komme allein darauf an, dass ihm die Hilfe zu gewähren sei, die er benötige. Die erforderliche Hilfe werde nur von einem Anbieter erbracht, da eine gleichermaßen geeignete, zumutbare und kostengünstigere alternative Unterbringungsmöglichkeit nicht zur Verfügung gestanden habe und stehe. Die privatrechtlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen ihm als hilfebedürftigen Bewohner und dem Heimträger würden ausschließlich in dem Heimvertrag geregelt. Die Pflegesatzverhandlungen, an denen er, der Kläger, nicht beteiligt sei, hätten auf das privatrechtliche Rechtsverhältnis, das zwischen ihm und dem Einrichtungsträger bestehe und das für die Höhe der zu zahlenden Unterbringungskosten maßgeblich sei, keinen Einfluss. Er werde auf Zahlung des vereinbarten Heimentgeltes in Anspruch genommen und habe einen sozialhilferechtlichen Anspruch in Höhe der entstehenden Unterbringungskosten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe durch Übernahme des vollen von ihm mit der Klinikum W.  GmbH vereinbarten Heimentgeltes in Höhe von pflegesatztäglich 253,64 DM für das Jahr 1995, 263,61 DM ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 und in Höhe von 255,74 DM ab dem 1. Januar 2000 bis zum 30. März 2000 abzüglich gezahlter Abschläge zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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 die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Begehren unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen und fügt u. a. hinzu, dass die "Kostenübernahme" wie auch die

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"Übernahme der Aufwendungen" den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit usw.

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entsprechen müssten. Diese Regelung gehe nach allen Auslegungsgrundsätzen als Spezialregelung den übrigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes vor.

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Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Kläger kann für den Zeitraum des Jahres 1995 nicht verlangen, dass der Beklagte weitere Hilfeleistungen für seinen Heimaufenthalt in der Einrichtung der Klinikum W.  GmbH in Sehnde-Ilten erbringt. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Der Kläger kann indessen in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2000 die Übernahme des vollen, von der Klinikum W.  GmbH verlangten Heimentgeltes verlangen.

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Soweit die Klage Eingliederungshilfeleistungen für den Heimaufenthalt des Klägers im Jahre 1995 betrifft, ist der Beklagte nicht zu verpflichten, die Hilfeleistungen nach einem täglichen Betreuungsentgelt von 253,64 DM zu bemessen, weil der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Klinikum W.  GmbH ein Betreuungsentgelt in dieser Höhe zu entrichten.

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Nach dem 1992 schriftlich geschlossenen Heimvertrag ist der Kläger nur verpflichtet, ein Entgelt von täglich 160,61 DM zu entrichten. Dass dieses Entgelt (heimvertraglich) wirksam 1995 mehr betragen hat, als der Beklagte bei der Bemessung der Hilfeleistungen für den Kläger letztlich berücksichtigt hat (187,56 DM täglich) ist nicht festzustellen.

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In § 12 des Heimvertrages ist entsprechend § 4c Abs. 1 HeimG bestimmt, dass das Entgelt (nur) erhöht werden kann, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Um dem Bewohner die Möglichkeit zu geben, die Angemessenheit der erhöhten Entgeltforderung zu prüfen, muss der Heimbetreiber die Erhöhung des Entgeltes begründen (vgl. § 4c Abs. 3 HeimG). Im Einzelnen nachvollziehbare Erhöhungsverlangen sind von der Klinikum W.  GmbH für die Zeit bis einschließlich 1995 nicht gestellt worden.

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Die Einrichtung hat bereits für 1994 Ende 1993 nur eine kurze, im Sinne von § 4c HeimG unzulängliche Mitteilung über die Erhöhung des Entgeltes gegeben und als Begründung lediglich "die Beschäftigung von mehr Personal in allen Bereichen mit der gesetzlich geforderten Qualifizierungsverbesserung und die Erhöhung im Sachkostenbereich sowie bei öffentlichen Abgaben" angeführt. Ob der Kläger überhaupt eine solche Mitteilung erhalten hat, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen, kann allerdings angesichts des unzulänglichen Inhalts der genannten Mitteilung dahingestellt bleiben. Das im November 1994 für 1995 gestellte Erhöhungsverlangen enthält schließlich keinerlei Begründung. Die Einrichtung hat zwar im Laufe des Jahres 1995, nämlich mit Schreiben vom 1. März 1995 und 23. Mai 1995, die vorgelegt worden sind, weitere Begründungen für die Anhebung der Entgeltforderungen nachgeschoben, die aber auch nicht dem Begründungserfordernis des § 4c HeimG genügen.

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Die Begründung eines Erhöhungsverlangens dient dem Zweck, den Bewohner in die Lage zu versetzen, die Berechtigung und Angemessenheit des Erhöhungsverlangens überprüfen zu können (vgl. BT-Drucksache 11/5120). Daraus folgt, dass der Heimbetreiber zunächst detailliertes Zahlenmaterial über die bisherige und die neue Berechnungsgrundlage liefern muss und dann weiter noch die Angemessenheit des Erhöhungsverlangens begründen muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995, NJW 1995, 2923 ff. [BGH 22.06.1995 - III ZR 239/94]; siehe auch Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000 " 7 L 3691/95 -).

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Eine Gegenüberstellung von bisherigen Kosten und für 1995 vorgesehener Kostenkalkulation ist dem Bewohner von der Klinikum W.  GmbH nicht zur Verfügung gestellt worden, so dass in eine Angemessenheitsprüfung gar nicht erst hat eingetreten werden können. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass für 1995 ein wirksames Erhöhungsverlangen nicht gestellt worden ist. Dann aber kann der Kläger nicht verpflichtet sein, der Entgeltforderung der Einrichtung nach einem Tagessatz von 253,64 DM " ab-weichend von dem schriftlichen Heimvertrag " zu entsprechen und hat demgemäß auch keinen sozialhilferechtlichen Bedarf nach Maßgabe dieses Tagessatzes, der von dem Beklagten zu erfüllen wäre.

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Anders verhält es sich für die Zeit ab 1. Januar 1996, für die der Einrichtungsträger mit Schreiben vom 30. November 1995 nebst anliegender Pflegesatzkalkulation und ausführlicher Erläuterung ein Erhöhungsverlangen gestellt hat, das den Anforderungen des § 4c HeimG jedenfalls insoweit genügt, als eine daran anknüpfende Zustimmung des Heimbewohners nicht unwirksam ist (vgl. § 4d HeimG).

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Das Erhöhungsverlangen nennt die Grundlagen der Kalkulation aufgeschlüsselt nach entstehenden Kosten, die differenziert nach Personal- und Sachkosten und jeweils untergliedert in einzelne Positionen aufgeführt sind. Dabei sind Kostensteigerungen im Verhältnis zu den Vorjahren erläutert. Schließlich ist auch der Umrechnungsmaßstab dargelegt, woraus anhand der kalkulierten Kosten der Pflegesatz ermittelt worden ist.

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Der Kläger hat der dem Begründungserfordernis des § 4c HeimG für 1996 genügenden Erhöhung des Entgeltes wenigstens konkludent zugestimmt.

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Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 folgt der sozialhilferechtliche Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz  BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I, S. 646) - BSHG a.F.-. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Da eine Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BSHG a.F. zwischen dem Land Niedersachsen und der Klinikum W.  GmbH nicht getroffen wurde, ist hier der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG a. F. eröffnet.  Dies gilt auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Schiedsstelle für den fraglichen Zeitraum  nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. über die umstrittenen Entgelte entschieden hat, denn nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG liegt ein sog. "anderer Fall" bereits dann vor, wenn  - wie hier - eine Pflegesatzvereinbarung fehlt. Festsetzungen der Schiedsstelle können an deren Stelle nur treten, soweit sie bestandskräftig sind, weil nur dann die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes in einer der Vereinbarung entsprechenden Weise endgültig geregelt ist. Dementsprechend stehen auch die Entscheidungen der Schiedsstelle, durch die in Ausführung gerichtlicher Eilentscheidungen vorläufige Entgelte festgesetzt worden sind (Festsetzungen vom 30.9.1996 und 24.3.1998) einer Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG nicht entgegen (vgl. zum Vorstehenden auch Urt. der 6. Kammer des erkennenden Gerichts v. 29.1.1999 - 6 A 8/95 -, VG Stade, Urt. v. 18.11.1999 - 1 A 1661/98 -, a.A. VG Braunschweig, Urt. v. 4.6.1998 - 3 A 3051/95 -, Urt. v. 1.11.2001 - 3 A 299/99 -).

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Die Übernahme der Aufwendungen des Klägers ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG a. F. geboten. Dem steht nicht entgegen, dass der hieraus folgende Hilfeanspruch grundsätzlich den Schranken des § 3 Abs. 2 BSHG (Angemessenheit des Wunsches, die Hilfe in einem Heim zu erhalten; Erforderlichkeit dieser Hilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles; keine unverhältnismäßigen Mehrkosten durch die Nichterfüllung des Wunsches) sowie des § 93 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BSHG a.F. (Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit) unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.10.1994 - 5 C 28.91 - BVerwGE 97, 53) ergibt sich vor allem aus dem im Bundessozialhilfegesetz allgemein geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG), dass die genannten gesetzlichen Beschränkungen der Kostenübernahme einem Hilfebedürftigen, der sich bereits in einer Einrichtung befindet, nur entgegengehalten werden dürfen, wenn ihm der Wechsel in eine für ihn geeignete, kostengünstigere Einrichtung zugemutet werden kann und ihm der Sozialhilfeträger diese Einrichtung auch konkret anbietet (so auch Nds. OVG, Urt. vom 23.10.1996 - 4 L 959/95 -). Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zu § 93 in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (G. v. 22.12.1983, BGBl. I S. 1532) ergangen. An den darin aufgestellten Grundsätzen ist aber auch für die hier maßgebliche Rechtslage festzuhalten (so auch die 6. Kammer des erkennenden Gerichts Urt. v. 29.1.1999 - 6 A 8/95 -; VG Münster, Urt. v. 19.4.1999 - 5 K 1549/95 -; VG Stade, Urt. v. 18.11.1999 - 1 A 1661/98 -; VG Freiburg, Urt. v. 27.7.2001 - 8 K 924/00; VG Arnsberg, Urt. v. 29.11.2001 - 9 K 628/00 -). Der Beklagte hat dem Kläger bereits nicht angeboten, ihn in einer anderen als der von ihm bewohnten, dieser gleich geeigneten Einrichtung unterzubringen. Der unstreitig bestehende Hilfebedarf des Klägers kann damit allein durch Übernahme des Entgeltes gedeckt  werden, das der Kläger an die Klinikum W.  GmbH  zu entrichten hat.

46

Dieses hat ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 täglich 263,61 DM betragen. Von einer (stillschweigenden) Nebenabrede in dem Sinne, dass in Wahrheit nur ein Entgelt in Höhe der von dem Beklagten gezahlten Abschlagsbeträge bzw. derjenigen Pflegesätze geschuldet sein sollte, die sich aus den gerichtlichen Entscheidungen über die anhängigen Klagen der Klinikum W.  GmbH bzw. des Landes Niedersachsen ergeben werden, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass es durchaus im Interesse des Klägers gelegen hat bzw. liegt der Einrichtung zum Erhalt des vereinbarten Entgeltes zu verhelfen nicht zuletzt, um qualitativ verbesserte Betreuungsleistungen zu sichern.

47

Der Kläger kann der Einrichtung auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB (in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung - BGB a.F. - ), wonach Ansprüche u. a. der Inhaber von Privatanstalten für die Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen in zwei Jahren verjähren, die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Eine mögliche Verjährung der Entgeltforderungen für einen Teil des hier zu betrachtenden Zeitraumes wäre jedenfalls gemäß § 208 BGB a.F. durch die dem Kläger zuzurechnenden Abschlagszahlungen des Beklagten unterbrochen.

48

Auch für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2000 kann der Kläger die Übernahme des vollen, von ihm geschuldeten Heimentgelts verlangen, das sich bis zum 31. Dezember 1999 auf 263,61 DM und danach auf 255,74 DM beläuft. Grundlage für seinen Anspruch sind insoweit §§ 39, 40 BSHG i.V. mit § 93 Abs. 3 Satz 1  BSHG in der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes v. 23. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1088) - BSHG n.F. -.  Ist eine der in § 93 Abs. 2 BSHG n.F. genannten Vereinbarungen  über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),  die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)  mit dem Träger der Einrichtung nicht abgeschlossen, so kann der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG n.F.  Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Hierzu hat der  Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 1 BSHG erfüllt und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach mit anderen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen trägt (§ 93 Abs. 3 Satz 3  BSHG).

49

Hier haben die Klinikum W.  GmbH  und das Land Niedersachsen auch für den an dieser Stelle  zu betrachtenden Zeitraum weder eine der in § 93 Abs. 2 BSHG n.F. genannten Vereinbarungen getroffen noch existieren in der Vergangenheit geschlossene Vereinbarungen oder endgültige Festsetzungen der Schiedsstelle, die nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG n.F. weiter gelten könnten. Der Beklagte hat mithin gemäß  § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG n.F. über die Übernahme der Aufwendungen des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist einerseits u.a. die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. zu berücksichtigen, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, nur entsprochen werden soll, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Andererseits hat sich die  Ermessensausübung auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG letztlich am Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG n.F.) zu orientieren, so dass die durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Oktober 1994 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze auch für die ab dem 1. Januar 1999 geltende Rechtslage Anwendung finden. Soweit der Sozialhilfeträger  - wie hier der Beklagte - dem Hilfesuchenden, der sich wie der Kläger bereits in einer Einrichtung befindet, keine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete, anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist oder wenn dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Möglichkeit nicht zuzumuten ist, so muss der Sozialhilfeträger die Heimkosten in der tatsächlich entstehenden Höhe übernehmen, auch wenn eine der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG n.F. oder die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG n.F. nicht vorliegen. Anderenfalls bliebe der Bedarf des Hilfesuchenden ungedeckt.

50

Nach allem kann der Kläger von dem Beklagten für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Übernahme der entstehenden Heimkosten in voller Höhe verlangen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.