Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 12.08.2020, Az.: 6 B 4010/20
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 12.08.2020
- Aktenzeichen
- 6 B 4010/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EURO festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Schuljahr 2020/2021 am Unterricht in der Qualifikationsphase (12. Schuljahrgang) teilnehmen zu lassen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die vorliegend begehrte Teilnahme am Unterricht in der Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 hat.
Denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Beschluss der Klassenkonferenz vom 30.06.2020, den Antragsteller nicht in die Qualifikationsphase zu versetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) wird die Schülerin oder der Schüler versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen (1.) in allen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten oder (2.) in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten bewertet worden sind, § 9 Abs. 2 Satz 2 VO-GO. Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 des § 9 Abs. 3 VO-GO ausgeglichen werden, § 9 Abs. 3 Satz 1 VO-GO. Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden (1.) mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern durch mit mindestens 6 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Fachs und des Ausgleichsfachs mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder (2.) mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern, § 9 Abs. 3 Satz 2 VO-GO.
Diesen Anforderungen für eine Versetzung in die Qualifikationsphase genügen die vom Antragsteller erbrachten Leistungen nicht. Ausweislich des Zeugnisses für das Schuljahr 2019/2020 (Einführungsphase, 1. und 2. Schulhalbjahr) vom 15.07.2020 wurden die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Mathematik und Biologie mit jeweils 3 Punkten sowie im Fach Chemie mit 0 Punkten bewertet.
Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind diese Bewertungen rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlte es im Schuljahr 2019/2020 aufgrund der Corona-Pandemie insbesondere auch nicht an einer ausreichenden Grundlage für die erfolgten Leistungsbewertungen. Sämtliche Schülerinnen und Schüler waren – und sind nach wie vor – von den in diesem Zusammenhang stehenden Unterrichtseinschränkungen in gleicher Weise betroffen. Zudem waren besagte Einschränkungen nicht von einem solchen Ausmaß, dass eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung nicht möglich gewesen wäre. Die genauen Gründe für die konkret erfolgte Leistungsbewertung in den Fächern Mathematik, Biologie und Chemie sind ausführlich in dem Protokoll der Abhilfekonferenz vom 08.07.2020 dargelegt. Hiernach habe der Antragsteller u. a. hohe Fehlzeiten aufgewiesen, überwiegend schwache Leistungen erbracht und Möglichkeiten zur Notenverbesserung nicht wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen des Protokolls Bezug genommen (Bl. 31 ff. Verwaltungsvorgang). Letztlich unterfällt auch die Auffassung des Antragstellers, bei einem regulären Unterricht hätte er seine Noten verbessern können, allein dem Bereich der Spekulationen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die erfolgten Bewertungen daher nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen des Antragstellers ist somit nicht geeignet, um einen Anspruch auf Versetzung in die Qualifikationsphase glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 38.5 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).