Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.08.2020, Az.: 12 A 7501/17

Außenbereich; Baulücke; Bebauungszusammenhang; Innenbereich; Werbeanlage

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
29.08.2020
Aktenzeichen
12 A 7501/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Unter dem 13. Oktober 2016 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitig beleuchteten Werbetafel auf Monofuß im Euroformat (3,80 m x 2,80 m) auf dem Grundstück C., D., Flurstück E. der Flur F. der Gemarkung G.. Die H. (I.), die südlich des Baugrundstücks verläuft, ist im Bereich der Ortslage G. vierspurig ausgebaut und größtenteils beidseitig bebaut. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, nicht. Das Gebiet befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Flusses „J.“.

Der östliche Teil des Baugrundstücks ist mit einem Wohnhaus bebaut. Südlich des Wohnhauses befindet sich auf dem Grundstück K. eine Gaststätte, an die sich in östlicher Richtung weitere Bebauung anschließt. Nördlich des Wohnhauses befindet sich auf dem Grundstück L. eine Möbelfabrik. Die Bebauung springt in dem Bereich der vorbezeichneten Grundstücke auf einer Länge von etwa 140 m (Angabe nach Google Maps) nach Westen vor. Der westliche Teil des Baugrundstücks ist Teil einer unbebauten (Grün-)Fläche, die sich nach Norden öffnet. Ca. 35 m (Angabe nach Google Maps) westlich des auf dem Baugrundstück errichteten Wohnhauses und der sich südlich anschließenden Gaststätte verläuft in Nord-Süd-Richtung der Fluss J.. Westlich der J. schließt sich entlang der von der H. nördlich abzweigenden Straße M. in einiger Entfernung weitere Bebauung an. Der Abstand zwischen der Bebauung östlich und westlich der J. beträgt in dem Bereich zwischen der Nordseite der H. und dem Ende der vorspringenden Bebauung zwischen ca. 48 und 70 m (Angabe nach Google Maps). Der Einmündungsbereich der Straße M. in die H. ist beidseitig unbebaut.

Unter dem 21. Oktober 2016 versagte die Stadt N. ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin. Der vorgesehene Standort liege nach dem Flächennutzungsplan im planungsrechtlichen Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet. Nach § 50 NBauO seien Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die geplante Werbeanlage führe zu einer erheblich belästigenden Häufung. Zudem habe die Stadt N. ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch. Das Vorhaben befände sich in einem (faktischen) Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und sei daher bauplanungsrechtlich zulässig. Auch eine störende Häufung von Werbeanlagen oder eine erhebliche psychische Belästigung durch die geplante Werbeanlage liege nicht vor, was sie näher ausführte. Der Beklagte sei verpflichtet, das rechtswidrig verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zwar sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richte und die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet entspreche. Der Zulassung der Werbeanlage stehe jedoch die Vorschrift des § 50 Abs. 2 NBauO entgegen, was der Beklagte näher begründete.

Am 21. August 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

Unter dem 23. April 2020 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag eine mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehene wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der J. (Gewässer II. Ordnung) auf dem oben genannten Flurstück.

Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, das Vorhaben befinde sich im Innenbereich. Von einer Außenbereichsinsel oder einem Außenbereich im Innenbereich sei nur dann auszugehen, wenn eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und sie deshalb nicht als Baulücke erscheine. Diese Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung des durchgeführten Augenscheins sowie der vorgelegten Pläne und Luftbilder nicht erfüllt. Das Baugrundstück nehme evident am Bebauungszusammenhang teil. Der zu beurteilende Bereich, in dem sich das Baugrundstück befinde, werde von Wohnhäusern und Gewerbebetrieben auf den Flurstücken O. und E. praktisch (und deutlich) sichtbar eingerahmt, wobei der Mindestabstand zwischen den Wohnhäusern etwa 50 m bis etwa 55 bis 65 m betrage. Ein Außenbereich im Innenbereich könne allenfalls erst ab der verstärkten Bewaldung hinter dem Flurstück P. angenommen werden.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihr die unter dem 13. Oktober 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Klageantrag mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt (noch) fehlende wasserrechtliche Genehmigung geändert.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid zur bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbetafel auf Monofuß im Euroformat auf dem Grundstück C. in N., Gemarkung G., Flur F., Flurstück E. zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das Vorhaben sei weiterhin nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Dies ergebe sich aus der tatsächlichen Wahrnehmung in Bezug auf den ca. 48 m breiten und mindestens 135 m tiefen Grünstreifen mit der Hamel als Fließgewässer, der die Wohnbebauung durchschneide. Im Zusammenhang mit der üppigen Vegetation erwecke dieser Streifen, der sich nördlich sodann vollständig dem Außenbereich öffne, den Eindruck eines „Außenbereichfingers“ im Innenbereich. Ein privilegiertes Vorhaben liege unstreitig nicht vor. Zudem hindere das fehlende gemeindliche Einvernehmen eine mögliche Entscheidung über einen Antrag. An dem Einwand, die geplante Werbeanlage führe zu einer erheblich belästigenden Häufung, halte er nicht mehr fest.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.

Das Gericht hat die nähere Umgebung des Baugrundstücks in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. August 2019 sowie auf die im Rahmen der Beweisaufnahme gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der ursprünglich beantragten Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung der Werbeanlage übergegangen ist, ist die darin liegende Beschränkung des Klageantrages in der Hauptsache nach § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zulässig (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9 m.w.N.).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des (nunmehr) begehrten Bauvorbescheides.

Gemäß § 73 Abs. 1 NBauO ist für eine Baumaßnahme, hier die Errichtung der Werbeanlage, auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden; dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die Errichtung der Werbeanlage widerspricht dem öffentlichen Baurecht (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 17 NBauO).

Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken. Den Begriff des Außenbereichs definiert das Baugesetzbuch nur negativ, d.h. in Abgrenzung zu den Tatbeständen der §§ 30 und 34 BauGB. Außenbereich ist demnach alles, was sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB und auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet. Damit sind sämtliche nicht von den §§ 30 und 34 BauGB erfassten Flächen dem Außenbereich zuzuordnen.

„Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17). Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. „Bebauung“ ist dabei nicht jede noch so unbedeutende Anlage, sondern nur eine Bebauung, die maßstabsbildend ist, die also einerseits optisch wahrnehmbar ist und andererseits ein gewisses Gewicht hat, sodass sie geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, juris Rn. 12). Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sind neben bebauten Grundstücken auch unbebaute Grundstücke bzw. Flächen, sofern es sich bei ihnen um eine Baulücke im engeren Sinn handelt, d.h. um ein zwar unbebautes aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der vorhandenen Bebauung nicht stört (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13). In gleicher Weise können Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang nicht unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17).

Wie weit der Zusammenhang im Einzelfall reicht, kann nicht exakt nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entschieden werden (BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 5). Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper (BVerwG, Beschl. v. 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, juris Rn. 21), sodass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 -, juris Rn. 2). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand, Weg, Straße o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3; Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Größe eines Grundstücks ist - für sich genommen - kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne der in § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Jedoch enthält die wachsende Größe ein Indiz dafür bereit, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschl. v. 12.03.1999 - 4 B 112/98 -, juris Rn. 22). Weiter ist zu berücksichtigen, dass unbebaute Flächen selbst die Eigenart der näheren Umgebung bestimmen können. Treten solche Flächen als Bestandteil einer insgesamt aufgelockerten Bebauung in Erscheinung, unterbrechen sie den Zusammenhang nicht (BVerwG, Beschl. v. 13.09.2012 - 4 C 4.12 -, juris Rn. 6).

Hiervon ausgehend ist der zur Bebauung vorgesehene Standort dem Außenbereich (sog. Außenbereich im Innenbereich, vgl. zu diesem Begriff OVG NRW, Urt. v. 11.10.2018 - 7 D 66/17.NE -, juris Rn. 62 ff.) zuzuordnen.

Der Standort befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist er auch nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs.

Der südlich des Baugrundstücks vorhandene Bebauungszusammenhang wird nach dem Eindruck der im Rahmen der Beweisaufnahme gefertigten Lichtbilder durch die im Bereich der Ortslage G. vierspurig ausgebaute H. unterbrochen, springt also nicht auf den zur Bebauung vorgesehenen Standort mit Anschluss an den weiteren Außenbereich auf der anderen Straßenseite über (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 01.02.2020, § 34 Rn. 24).

Der Vorhabenstandort ist auch nicht dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen, der durch die Bebauung auf der Nordseite der H. bzw. entlang der Straße M. gebildet wird. Nach den vom Gericht gefertigten Lichtbildern sowie den zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ebenfalls herangezogenen Luftaufnahmen (Google Maps) stört die Freifläche den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der vorhandenen Bebauung, sodass es sich nicht um eine Baulücke im engeren Sinn handelt. Dies ergibt sich daraus, dass der Bereich Teil der sich nach Norden vollständig dem Außenbereich öffnenden Grünfläche ist, die die u.a. auf den Flurstücken O. und E. vorhandene Bebauung keilförmig durchschneidet. Die von der Klägerin geltend gemachte „einrahmende“ Funktion kommt den auf diesen Flurstücken befindlichen Gebäuden nach dem Eindruck des Gerichts - auch unter Berücksichtigung der Gebäudeabstände - nicht zu, zumal auch das Flurstück O. in seinem der H. zugewandten - und dem Vorhabenstandort gegenüberliegenden - Bereich unbebaut ist. Auch der Fluss J. ist aufgrund der nach Norden fehlenden Begrenzung der Fläche nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang mit der sich östlich an den Vorhabenstandort anschließenden Bebauung herzustellen. Schließlich tritt die zur Bebauung vorgesehene Fläche nicht als Bestandteil einer insgesamt aufgelockerten Bebauung in Erscheinung. Denn mit Ausnahme des Flurstücks Q. ist sowohl die nördliche Seite der H. als auch die Straße R. - diese jedenfalls bis zum nördlichen Ende der westlich vorspringenden Bebauung - geschlossen bebaut.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie weder einen Sachantrag gestellt und sich nach § 154 Abs. 3 VwGO damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, noch das Verfahren sonst in besonderer Weise gefördert hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.