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§ 17 ZRHO - Fassung der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EG-Zustellungsverordnung, der EG-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind sowohl die Vordrucke als auch die Sprachen, in denen sie auszufüllen sind, vorgeschrieben. Ferner bestehen mit einigen Staaten Zusatzvereinbarungen, die die Benutzung von Vordrucken und gegebenenfalls Sprachregelungen beinhalten. Sind keine Vordrucke vorgesehen, sind die Ersuchen grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung zusammen mit den ungekürzten Bezeichnungen verwendet werden. Zum Erfordernis von Übersetzungen wird auf die §§ 26, 27 verwiesen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil.

(2) Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten.

(3) In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz "oder an die zuständige Stelle" beizufügen. Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein "An die zuständige Stelle für den Ort ..." zu richten.

(4) Für den fremden Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen zu verwenden.

(5) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen, beispielsweise durch einen Vermerk "Eilsache, nächster Gerichtstermin am ...".

(6) Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rechtspfleger. Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.