§ 17 ZRHO - Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) In dem Ersuchen sind die Anlagen nach Zahl und Art anzugeben. Sie sind ihm derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.
(2) Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann; in diesem Falle ist eine Fotokopie der Urkunde zurückzubehalten.
(3) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen usw. ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.