Art. 7 NIHEZwVerbS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHEZwVerbS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300100000000
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2, 3 und 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages gegründeten oder ausgedehnten Wasser- und Bodenverbände weiter.