Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.1976 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NIHEZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2, 3 und 6 Abs. 1 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages gegründeten oder ausgedehnten Wasser- und Bodenverbände weiter.