NIHEZwVerbS,NI - NI/HE Zweckverbände StaatsV

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

Vom 11. Februar/16. April 1975 (Nds. GVBl. S. 417 - VORIS 0300 10 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 16. Dezember 1975 (Nds. GVBl. S. 417)

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, und das Land Hessen, vertreten durch den Minister des Innern, schließen folgenden

Staatsvertrag.

Art. 1 NIHEZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg

  1. a)
    nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie
  2. b)
    nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt

werden.

Art. 2 NIHEZwVerbS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen werden soll oder übertragen worden ist.

Art. 3 NIHEZwVerbS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt der Minister des Innern des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes wird das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbeiführen, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist der Minister des Innern des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.

(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Art. 4 NIHEZwVerbS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch Vereinbarung zwischen den Fachministern der beiden Länder festgesetzt. Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz haben soll; er hat dabei das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbeizuführen.