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  • ab 01.04.1976 (aktuelle Fassung)

Art. 6 NIHEZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 gelten auch für Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages über die gemeinsame Landesgrenze hinweg gegründet oder ausgedehnt worden sind.