Art. 6 NIHEZwVerbS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHEZwVerbS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300100000000
(1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages den vorstehend genannten Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.