Art. 4 NIHEZwVerbS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHEZwVerbS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300100000000
(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch Vereinbarung zwischen den Fachministern der beiden Länder festgesetzt. Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz haben soll; er hat dabei das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbeizuführen.