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  • ab 01.04.1976 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NIHEZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHEZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300100000000

In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg

  1. a)
    nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie
  2. b)
    nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt

werden.