Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 09.01.2012, Az.: 4 B 55/12

Zulässigkeit des Unterrichtsausschlusses eines Schülers für die Zeit vom 20. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 wegen des Fotografierens eines unter Durchfall leidenden Schülers auf der Schultoilette

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
09.01.2012
Aktenzeichen
4 B 55/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2012:0109.4B55.12.0A

Fundstelle

  • SchuR 2012, 83-84

Redaktioneller Leitsatz

1.

Erziehungsmittel stellen anders als Ordnungsmaßnahmen keine Verwaltungsakte dar, sondern sie sind "schlichte" pädagogische Einwirkungen und können daher nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Anfechtungsklage) angegriffen werden. Dies gilt auch für die Androhung der Überweisung an eine andere Schule, weil - wie ohne Weiteres aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in § 60 Abs. 3 NSchG folgt - nur die verfügte tatsächliche Überweisung an eine andere Schule eine Ordnungsmaßnahme darstellt.

2.

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anordnen, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das ist dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als nicht rechtmäßig darstellt, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt werden kann.

3.

Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme stellt sich dabei als eine pädagogische Ermessensentscheidung der zuständigen Klassenkonferenz dar. Diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, entzieht sich einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien.

4.

Der Klassenkonferenz steht - wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich - ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich daher darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob von einer vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Gründe

1

Der 14jährige Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2011, durch den zum einen als Ordnungsmaßnahme mit sofortiger Wirkung ein Unterrichtsausschluss für die Zeit vom 20. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 verfügt und zum anderen mehrere Erziehungsmittel (Androhung der Überweisung an eine andere Schule, 10 Doppelstunden Sozialtraining, Ordnungsdienst in der Klasse und Ausschluss von der Mitarbeit im Schülersanitätsdienst) angewendet worden ist/sind. Mit seinem am 29. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begeht er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am selben Tage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2011 eingelegten Widerspruchs.

2

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen den von dem Antragsgegner angeordneten (befristeten) Unterrichtsausschluss wendet. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 61 Abs. 3 Nr. 3 Nds. Schulgesetz (NSchG), bei der Widerspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG). Hinsichtlich der über den Unterrichtsausschluss hinaus von dem Antragsgegner verhängten weiteren Maßnahmen handelt es sich um Erziehungsmittel im Sinne des § 61 Abs. 1 NSchG. Erziehungsmittel stellen anders als Ordnungsmaßnahmen keine Verwaltungsakte dar, sondern sie sind "schlichte" pädagogische Einwirkungen und können daher nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Anfechtungsklage) angegriffen werden. Dies gilt auch für dieAndrohung der Überweisung an eine andere Schule, weil - wie ohne Weiteres aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in § 60 Abs. 3 NSchG folgt - nur die verfügtetatsächlicheÜberweisung an eine andere Schule eine Ordnungsmaßnahme darstellt, was für deren Androhung im Sinne einer "Warnung" vor möglichen weitergehenden Konsequenzen bei einem zukünftigen Fehlverhalten nicht festgestellt werden kann. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass die über den Unterrichtsausschluss hinaus angewandten Erziehungsmittel ihn tatsächlich und rechtlich erheblich in seinen Rechten verletzten, wird er durch die fehlende Verwaltungsaktsqualität nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er gegen solche pädagogischen Maßnahmen in der Hauptsache mit einer Leistungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsklage vorgehen und Eilrechtsschutz gegebenenfalls über eine einstweilige Anordnung nach§ 123 VwGO erlangen kann. Da der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, sieht die Kammer keine Notwendigkeit, den ausdrücklich (nur) gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Dezember 2011 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2011 anzuordnen, hinsichtlich der verhängten Erziehungsmittel in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten bzw. zu erweitern.

3

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Ausschluss vom Unterricht in der Zeit vom 20. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 begehrt, ist sein vorläufiger Rechtsschutzantrag unbegründet.

4

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anordnen, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das ist dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als nicht rechtmäßig darstellt, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt werden kann. Andererseits ist das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung dann anzunehmen, wenn sich diese mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt.

5

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der von dem Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller befristet verfügte Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

6

Die von dem Antragsgegner verhängte Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 NSchG. Gemäß § 61 Abs. 2 NSchG sind Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn ein Schüler seine Pflichten grob verletzt, insbesondere gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, den Unterricht nachhaltig stört, die von ihm geforderten Leistungen verweigert oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Die Ordnungsmaßnahmen sind im Einzelnen in § 61 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 NSchG aufgeführt und weisen eine Staffelung im Sinne einer Steigerung auf. In Nr. 3 dieser Vorschrift ist der Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangebot bis zu drei Monaten vorgesehen, wobei für eine solche Maßnahme nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NSchG Voraussetzung ist, dass der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Für die Dauer einer Maßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG darf der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet (§ 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG). Über die Ordnungsmaßnahme entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung (§ 61 Abs. 5 Satz 1 NSchG), wobei dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten in der Sitzung der Konferenz Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist und der Schüler sich sowohl von einer anderen Schülerin/einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft seines Vertrauens unterstützen lassen kann (§ 61 Abs. 6 Satz 1 und 2 NSchG).

7

Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme stellt sich dabei als eine pädagogische Ermessensentscheidung der zuständigen Klassenkonferenz dar. Diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, entzieht sich einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Der Klassenkonferenz steht vielmehr wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich daher darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob von einer vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. u.a.: Nds. OVG, Beschl. v. 03.11.2011 - 2 PA 242/11 - m.w.N.).

8

Nach diesen Kriterien ist die angefochtene Ordnungsmaßnahme voraussichtlich nicht zu beanstanden.

9

Sie begegnet hinsichtlich der formellen Voraussetzungen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, dass seine in Berlin lebende Mutter zu der von dem Schulleiter des Antragsgegners durch Schreiben vom 7. Dezember 2011 (bei dem in diesem Schreiben angegebenen Datum "07.11.2011" handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) für den 19. Dezember 2011 einberufenen Klassenkonferenz nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und daher keine Anhörung seiner Mutter als Erziehungsberechtigte stattgefunden habe, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass das Schreiben des Schulleiters vom 7. Dezember 2011 an "Frau und Herrn F. und E. B. " unter der Adresse "C., D. " gerichtet ist, obwohl die Eltern des Antragstellers geschieden sind, seine Mutter (mindestens) seit Sommer 2007 (vgl. die am 06.07.2007 eingegangene Anmeldung des Antragstellers bei dem Antragsgegner für das Schuljahr 2007/2008) in der Bundeshauptstadt wohnt und zwischenzeitlich den Nachnamen "G. " trägt, doch führt dies nicht zu einem Verstoß gegen die Regelung des § 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG (Äußerungsrecht der Erziehungsberechtigten in der Sitzung der Klassenkonferenz). Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass es die Mutter des Antragstellers zu vertreten hat, dass der Antragsgegner kein "Einberufungs"schreiben an sie persönlich gesandt hat, weil der bei der Anmeldung des Antragstellers im Juli 2007 abgegeben Ankündigung, dass die Anschrift in Berlin nachgereicht werde, seither keine "Taten" gefolgt sind und auch die Nachnamensänderung dem Antragsgegner nicht mitgeteilt worden ist. Zum anderen wäre es zumindest Aufgabe des Vaters des Antragstellers gewesen, sich nach Zugang des an die (vermeintlichen) Eheleute B. gerichteten Schreibens entweder mit dem Antragsgegner in Verbindung zu setzen, um noch eine persönliche Ladung seiner geschiedenen Ehefrau unter ihrem jetzigen Namen und der richtigen Adresse zu ermöglichen, oder diese im Hinblick auf das bestehende gemeinsame Sorgerecht jedenfalls über die Vorfälle vom 2. Dezember 2011 und die deshalb für den 19. Dezember 2011 einberufene Klassenkonferenz zu informieren. Aufgrund der Versäumnisse der Eltern des Antragstellers stellt sich daher dessen Berufung darauf, dass seine Mutter das ihr durch § 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG einräumte Äußerungsrecht in der Sitzung der Klassenkonferenz nicht habe wahrnehmen können, als rechtsmissbräuchlich dar.

10

Den angegriffenen befristeten Unterrichtsausschluss hat die zuständige Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters am 19. Dezember 2011 aller Voraussicht nach zu Recht beschlossen. Der Antragsteller hat nach Überzeugung der Kammer durch sein Verhalten während des Vorfalls auf der Jungentoilette des Gymnasiums Warstade am 2. Dezember 2011, auf den (allein) sich die Klassenkonferenz bei ihrer Beratung über die zu ergreifenden Maßnahmen konzentriert hat (vgl. Niederschrift/Ergebnisprotokoll über die Klassenkonferenz der Klasse 9a v. 19.12.2011), seine schulischen Pflichten grob verletzt und dadurch den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt.

11

Der Antragsgegner ist von einer zureichend ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen. Aufgrund der von dem Schulleiter gefertigten und in der Sitzung der Klassenkonferenz verlesenen Zusammenfassung des Ablaufs des Vorfalls auf der Jungentoilette, deren Inhalt die beschuldigten Schüler, also auch der Antragsteller, ausdrücklich nach deren Verlesen zugestimmt haben, steht fest, dass die beschuldigten Schüler am 2. Dezember 2011 gegen 12.40 Uhr gemeinschaftlich handelnd über die Wand einer verschlossenen Toilettenkabine hinweg einen unter einer Durchfallattacke leidenden Schüler einer 5. Klasse - trotz seiner Bitten damit aufzuhören - mit einem iPod gefilmt und ausgelacht haben, wobei auch noch die in der unverschlossenen Nachbarkabine liegende verkotete Hose des erkrankten Schülers fotografiert wurde. Anschließend konnten die Bilder nach Rückkehr in die 9. Klasse von vielen Mitschülern eingesehen werden. Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung zu seiner Beteiligung an diesem Vorfall einerseits vorträgt, dass er lediglich in die Kabine eines Mitschülers geschaut und es sich insofern allenfalls um eine geringfügige Aktion in Gestalt eines unreflektierten pubertären Gehabes gehandelt habe, und andererseits angibt, dass er weit weniger an dem vorgeworfenen Vorfall auf der Jungentoilette als die anderen drei Schüler beteiligt gewesen sei, vermag die Kammer diesem Vorbringen nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es der Antragsteller gewesen ist, der mit dem iPod die verkotete Hose des erkrankten Schülers fotografierte, hat er zweifelsfrei in allen Belangen gemeinschaftlich mit seinen Mitschülern gehandelt. Alle vier beschuldigten Schüler haben gemeinsam aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses gehandelt und es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller auch nur ansatzweise versucht hätte, den gravierenden Eingriff in die Intimsphäre des erkrankten Schülers und dessen Persönlichkeitsrechte zu verhindern. Vielmehr ist er in gleichberechtigter Weise an dem gesamten Geschehen auf der Jungentoilette und bei der späteren Zugänglichmachung des Film- und Fotomaterials innerhalb der Klasse 9a beteiligt gewesen.

12

Die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern liegt im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten pädagogischen Ermessens. Der Klassenkonferenz ging es erkennbar darum, dem Antragsteller (ebenso wie den übrigen beschuldigten Schülern) in aller Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen zu führen, dass es sich bei ihrem Fehlverhalten um einen besonders schwer wiegenden Eingriff in die Rechte des erkrankten Schülers gehandelt hat, mit dem sie die Nähe- und Vertrauensbeziehung im schulischen Zusammenleben in höchstem Maße belastet haben. Das gegenüber einem kranken und deutlich jüngeren Mitschüler gezeigte erniedrigende und sozialschädliche Verhalten der vier beschuldigten Schüler wiegt dabei um so schwerer, weil alle dem Schulsanitätsdienst angehört haben, das heißt, anstatt sich über den Erkrankten lustig zu machen und ihn vor anderen Mitschülern bloß zustellen, wäre es gerade ihre Aufgabe gewesen, ihm zu helfen und beizustehen.

13

Darüber hinaus sind auch keine sachfremden Erwägungen angestellt worden. Die Klassenkonferenz hat vielmehr den gewählten Unterrichtsausschluss, dessen Dauer die in § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG festgelegte Grenze von bis zu drei Monaten unterschreitet, gegenüber anderen denkbaren Maßnahmen abgewogen und dies in der Sitzungsniederschrift entsprechend festgehalten. Das Protokoll der Klassenkonferenz zeigt, dass diese sich ausführlich mit den verschiedenen Ordnungsmaßnahmen auseinandergesetzt und deren Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen hat. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass sich der tatsächliche Unterrichtsausfall für den Antragsteller durch die Weihnachtsferien in einem überschaubaren Rahmen hält und dass die Lernzielkontrollen für das erste Halbjahr - bis auf eine - bereits geschrieben sind, mithin die Auswirkungen des Unterrichtsausschlusses auf die Zeugnisnotengebung äußerst gering gehalten werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.