§ 79 ZRHO - Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung auszustellen, aus dem sich die versuchte Art der Zustellung und der ihre Ausführung hindernde Umstand ergeben; der Unterschrift ist die Amtsbezeichnung und ein Abdruck des Dienststempels (Dienstsiegels) beizufügen. Kam nur eine formlose Zustellung in Betracht und hat der Empfänger die Annahme abgelehnt, so ist in dem Zeugnis lediglich zum Ausdruck zu bringen, daß die Zustellung mangels Annahmebereitschaft des Empfängers nicht möglich war.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zustellungsantrag deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig und daher abzulehnen ist. In diesem Falle ist nach § 59 Abs. 7 zu verfahren.