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§ 79 ZRHO - Unionsrechtlicher und vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung können insbesondere ausländische Gerichtsvollzieher für die Erledigung von Zustellungsanträgen Kostenvorschüsse beziehungsweise Erstattung ihrer Kosten verlangen. Nach Artikel 18 der EG-Beweisaufnahmeverordnung sind Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie Auslagen, die durch Erledigung in besonderer Form oder durch Bild- oder Tonübertragung (Video- und Telefonkonferenzen) entstehen, zu erstatten. Eine Kaution oder ein Vorschuss kann nur verlangt werden, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird. Im Übrigen darf die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden.

(2) Inwieweit im Verhältnis zu einzelnen Staaten weitere Kosten verlangt werden, ergibt sich aus dem Länderteil.

(3) Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beizufügen, wenn

  1. 1.

    infolge der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei einem Ersuchen nach einem Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Vergünstigungen des Artikels 24 in Anspruch genommen werden können oder

  2. 2.

    die Vergünstigung auf Grund entsprechender Bestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41, berichtigt in ABl. L 32 vom 7.2.2003, S. 15) oder Sonderverträgen zu gewähren ist.