§ 104 ZRHO - Durchführung der Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen.
(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der nach den geltenden inländischen Vorschriften vorgeschriebenen Form zu erledigen (Ziffer 5.1. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung), so ist nach den Vorschriften der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen (Ziffer 5.2. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung), so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dies mit den geltenden inländischen Vorschriften vereinbar ist. Ist die Form der Zustellung mit den geltenden inländischen Vorschriften nicht vereinbar und ist auch nicht hilfsweise eine Zustellung nach deutschem Recht beantragt, so sind der Antrag und das Schriftstück gemäß Ziffer 9.3. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückzusenden.