Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 NVOZustG - Rückübertragungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Das unbewegliche Verwaltungsvermögen des Landes, das aufgrund des Artikels V § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 233) unentgeltlich auf eine Kommune übergegangen ist, ist unentgeltlich auf das Land zurückzuübertragen, wenn es für öffentliche Zwecke nicht mehr genutzt wird.