§ 11 NVOZustG - Rückübertragungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
- Amtliche Abkürzung
- NVOZustG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
Das unbewegliche Verwaltungsvermögen des Landes, das aufgrund des Artikels V § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 233) unentgeltlich auf eine Kommune übergegangen ist, ist unentgeltlich auf das Land zurückzuübertragen, wenn es für öffentliche Zwecke nicht mehr genutzt wird.