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  • ab 09.07.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GleichBFMRs - 4. Änderung bestehender Vorschriften

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichBFMRs,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000000011001

4.1
Innerhalb desselben Regelungswerks darf eine Personenbezeichnung nur in ein und derselben Form verwendet werden. Deshalb ist es nicht zulässig, Personenbezeichnungen eines Regelungswerks durch eine Novelle nur für einzelne Vorschriften auf Parallelformulierungen umzustellen, sie in anderen Bestimmungen aber unverändert zu lassen.

4.2
Keine Schwierigkeiten ergeben sich danach bei Novellen, in denen lediglich Vorschriften geändert werden, die keine Personenbezeichnungen enthalten.

4.3
Enthalten in einem Regelungswerk sowohl die zu ändernden Vorschriften als auch diejenigen, die unverändert bleiben sollen, Personenbezeichnungen, so bestehen drei Möglichkeiten:

  • Das Regelungswerk wird insgesamt neu gefaßt, und dabei werden alle Personenbezeichnungen umgestellt.

  • Durch eine Novelle werden alle Personenbezeichnungen in dem Regelungswerk umgestellt.

  • In einer Novelle werden die Personenbezeichnungen nicht umgestellt, sondern noch (übergangsweise) in der bisher üblichen Form verwendet.

Nicht zulässig ist eine Novelle, die Personenbezeichnungen nur für einen Teil der Vorschriften umstellt und eine spezielle Neubekanntmachungsermächtigung enthält, die eine Umstellung der Bezeichnungen im übrigen ermöglichen soll.

4.4
Welche der nach Nr. 4.3 zulässigen Möglichkeiten zu wählen ist, muß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, auch mit Blick auf die verfügbare Arbeitskapazität, entschieden werden.

Eine konstitutive Neufassung mit Umstellung aller Personenbezeichnungen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Regelungswerk durch Novellierung unübersichtlich würde und schon aus diesem Grund neu gefaßt werden muß.

4.5
Bei der Terminplanung hat die federführende Stelle von vornherein zu berücksichtigen, daß die Umstellung aller Personenbezeichnungen, insbesondere durch vollständige Neufassung, einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert.