GleichBFMRs,NI - GleichB Frauen Männern RechtsS

Beschluß des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichBFMRs,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000000011001

- MJ-1030-203.50 -

Vom 9. September 1991 (Nds. MBl. S. 911)

- VORIS 14000 00 00 11 001 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Benennung beider Geschlechter, sprachliche Form1
Anwendungsfälle und Ausnahmen2
Umformulierung von Vorschriften3
Änderung bestehender Vorschriften4
Sonstige Fragen5
Geltungsbereich6

Abschnitt 1 GleichBFMRs - 1. Benennung beider Geschlechter, sprachliche Form

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichBFMRs,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000000011001

In der Rechtssprache sollen im Regelfall beide Geschlechter benannt werden. Das gilt für Rechtsvorschriften ebenso wie für Verwaltungsvorschriften.

Zur Benennung beider Geschlechter werden nur voll ausgeschriebene Parallelformulierungen verwendet.

Die Bezeichnungen für Frauen und Männer werden durch "und" oder "oder" verbunden. Das Wort "beziehungsweise" und die Zusammenstellung "und/oder" sollen nicht benutzt werden.

Die weibliche Bezeichnung wird der männlichen vorangestellt.

Beispiel: die Studentin oder der Student

Abschnitt 2 GleichBFMRs - 2. Anwendungsfälle und Ausnahmen

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Beschluß des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache
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GleichBFMRs,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000000011001

2.1
Auf Parallelformulierungen umgestellt werden Personenbezeichnungen, d.h. Bezeichnungen für natürliche Personen.

  1. Beispiele:

    Lehrer, Schüler, Student, Beamter, Architekt, Urkundsbeamter

Bezeichnungen, die sich ausschließlich auf juristische Personen, Gremien oder sonstige Institutionen beziehen, werden nicht umgestellt.

  1. Beispiele:

    Gewährträger, Dienstherr

2.2
Gilt eine Personenbezeichnung sowohl für natürliche als auch für juristische Personen,

  1. Beispiele:

    Veranstalter, Arbeitgeber, Abfallerzeuger, Geldgeber

so ist im Einzelfall zu entscheiden, ob auf Parallelformulierungen umgestellt werden soll. Eine feste allgemeine Regel läßt sich dafür nicht aufstellen. Je größer der Anteil juristischer Personen ist, die in der Praxis unter eine solche Bezeichnung fallen, um so mehr spricht dafür, nicht auf Parallelformulierungen umzustellen.

2.3
Auch bei besonders abstrakten und personenfernen Bezeichnungen

  1. Beispiele:

    Hersteller, Gewahrsamsinhaber, Gläubiger

muß im Einzelfall entschieden werden, ob eine Umstellung auf Parallelformulierungen angemessen ist. Ein besonders hoher Grad an Abstraktheit und Personenferne kann gegen eine Umstellung sprechen.

2.4
Personenbezeichnungen, für die eine entsprechende weibliche Bezeichnung fehlt und nicht gebildet werden kann,

  1. Beispiele:

    Vormund, Mündel, Gast, Fahrgast, Flüchtling, Prüfling

sind weiterhin unverändert zu benutzen.

2.5
Zusammengesetzte Wörter, in denen das vorangestellte Bestimmungswort eine maskuline Personenbezeichnung ist,

  1. Beispiele:

    Schülervertretung, Ärztekammer, Ausländerverein

sind in der bisherigen Form beizubehalten, soweit ihre Benutzung nicht vermieden werden kann.

Auch aus einer maskulinen Personenbezeichnung mit Hilfe einer Nachsilbe abgeleitete Wörter

  1. Beispiele:

    kaufmännisch, ärztlich, Studentenschaft

sind unverändert weiter zu verwenden.

Abschnitt 3 GleichBFMRs - 3. Umformulierung von Vorschriften

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Beschluß des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000000011001

Durch Parallelformulierungen werden Vorschriften nicht unerheblich länger, komplizierter und schwerer verständlich. Deshalb sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Regelungen durch Umformulierung so knapp, klar, verständlich und sprachlich einwandfrei wie möglich zu halten.

Folgende Möglichkeiten kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Personenbezeichnungen weniger oft wiederholen als bislang,

  • Passivkonstruktionen verwenden,

  • auf parallele Possessivpronomen verzichten,

  • Relativsätze mit einer Personenbezeichnung als Bezugswort vermeiden,

  • Satzkonstruktionen mit dem verallgemeinernden Relativpronomen "wer" benutzen,

  • geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen verwenden,

  • substantivierte Partizipien und Adjektive als Personenbezeichnungen benutzen, insbesondere im Plural,

  • Personenbezeichnungen umschreiben,

  • Sätze oder Satzteile umstellen.

Umformulierungen können den Stil schwerfälliger und die Aussage weniger anschaulich machen. Die Vor- und Nachteile einer Parallelverwendung und einer Umformulierung sind deshalb jeweils im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß nicht unbeabsichtigt Sinnveränderungen oder Unklarheiten entstehen.

Abschnitt 4 GleichBFMRs - 4. Änderung bestehender Vorschriften

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Beschluß des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache
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14000000011001

4.1
Innerhalb desselben Regelungswerks darf eine Personenbezeichnung nur in ein und derselben Form verwendet werden. Deshalb ist es nicht zulässig, Personenbezeichnungen eines Regelungswerks durch eine Novelle nur für einzelne Vorschriften auf Parallelformulierungen umzustellen, sie in anderen Bestimmungen aber unverändert zu lassen.

4.2
Keine Schwierigkeiten ergeben sich danach bei Novellen, in denen lediglich Vorschriften geändert werden, die keine Personenbezeichnungen enthalten.

4.3
Enthalten in einem Regelungswerk sowohl die zu ändernden Vorschriften als auch diejenigen, die unverändert bleiben sollen, Personenbezeichnungen, so bestehen drei Möglichkeiten:

  • Das Regelungswerk wird insgesamt neu gefaßt, und dabei werden alle Personenbezeichnungen umgestellt.

  • Durch eine Novelle werden alle Personenbezeichnungen in dem Regelungswerk umgestellt.

  • In einer Novelle werden die Personenbezeichnungen nicht umgestellt, sondern noch (übergangsweise) in der bisher üblichen Form verwendet.

Nicht zulässig ist eine Novelle, die Personenbezeichnungen nur für einen Teil der Vorschriften umstellt und eine spezielle Neubekanntmachungsermächtigung enthält, die eine Umstellung der Bezeichnungen im übrigen ermöglichen soll.

4.4
Welche der nach Nr. 4.3 zulässigen Möglichkeiten zu wählen ist, muß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, auch mit Blick auf die verfügbare Arbeitskapazität, entschieden werden.

Eine konstitutive Neufassung mit Umstellung aller Personenbezeichnungen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Regelungswerk durch Novellierung unübersichtlich würde und schon aus diesem Grund neu gefaßt werden muß.

4.5
Bei der Terminplanung hat die federführende Stelle von vornherein zu berücksichtigen, daß die Umstellung aller Personenbezeichnungen, insbesondere durch vollständige Neufassung, einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert.