2.1
Auf Parallelformulierungen umgestellt werden Personenbezeichnungen, d.h. Bezeichnungen für natürliche Personen.
Beispiele:
Lehrer, Schüler, Student, Beamter, Architekt, Urkundsbeamter
Bezeichnungen, die sich ausschließlich auf juristische Personen, Gremien oder sonstige Institutionen beziehen, werden nicht umgestellt.
Beispiele:
2.2
Gilt eine Personenbezeichnung sowohl für natürliche als auch für juristische Personen,
Beispiele:
Veranstalter, Arbeitgeber, Abfallerzeuger, Geldgeber
so ist im Einzelfall zu entscheiden, ob auf Parallelformulierungen umgestellt werden soll. Eine feste allgemeine Regel läßt sich dafür nicht aufstellen. Je größer der Anteil juristischer Personen ist, die in der Praxis unter eine solche Bezeichnung fallen, um so mehr spricht dafür, nicht auf Parallelformulierungen umzustellen.
2.3
Auch bei besonders abstrakten und personenfernen Bezeichnungen
Beispiele:
Hersteller, Gewahrsamsinhaber, Gläubiger
muß im Einzelfall entschieden werden, ob eine Umstellung auf Parallelformulierungen angemessen ist. Ein besonders hoher Grad an Abstraktheit und Personenferne kann gegen eine Umstellung sprechen.
2.4
Personenbezeichnungen, für die eine entsprechende weibliche Bezeichnung fehlt und nicht gebildet werden kann,
Beispiele:
Vormund, Mündel, Gast, Fahrgast, Flüchtling, Prüfling
sind weiterhin unverändert zu benutzen.
2.5
Zusammengesetzte Wörter, in denen das vorangestellte Bestimmungswort eine maskuline Personenbezeichnung ist,
Beispiele:
Schülervertretung, Ärztekammer, Ausländerverein
sind in der bisherigen Form beizubehalten, soweit ihre Benutzung nicht vermieden werden
kann.
Auch aus einer maskulinen Personenbezeichnung mit Hilfe einer Nachsilbe abgeleitete Wörter
Beispiele:
kaufmännisch, ärztlich, Studentenschaft
sind unverändert weiter zu verwenden.