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  • ab 18.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 KreditKNRdErl - Landesbetriebe

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Landesbetriebe führen in Abgrenzung zu Nummer 2.1 Satz 2 ihre Geschäftsgirokonten auf eigenen Namen und können Kreditkarten in eigener Verantwortung beantragen. Eine Mitwirkung der LHK gemäß Nummer 2.4 entfällt. Die Nummern 1, 3, 7 und 8 dieses RdErl. finden für Landesbetriebe analog Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)