Abschnitt 9 KreditKNRdErl - Landesbetriebe
Bibliographie
- Titel
- Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- KreditKNRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Landesbetriebe führen in Abgrenzung zu Nummer 2.1 Satz 2 ihre Geschäftsgirokonten auf eigenen Namen und können Kreditkarten in eigener Verantwortung beantragen. Eine Mitwirkung der LHK gemäß Nummer 2.4 entfällt. Die Nummern 1, 3, 7 und 8 dieses RdErl. finden für Landesbetriebe analog Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)