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  • ab 18.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KreditKNRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.1 Bei der Beschaffung und der Nutzung von Kreditkarten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

1.2 Die Beschaffung einer Kreditkarte bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der obersten Landesbehörde, die auch den Nutzungsumfang (Zweckbestimmung der Auszahlungen) festlegt. Dabei soll ein Höchstbetrag (Kreditrahmen) bestimmt werden. Die oberste Landesbehörde kann diese Befugnisse auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen delegieren, sofern dadurch die betroffene Dienststelle nicht selbst zuständig wird.

Bargeldabhebungen sind durch die oberste Landesbehörde nur in besonderen Ausnahmefällen zuzulassen, wie z. B. Reisen in Länder, in denen der Geldverkehr nicht anders abgewickelt werden kann oder wenn grundsätzlich ein erheblicher Aufwand damit verbunden ist. Die Erlaubnis, mit der Kreditkarte Bargeld abzuheben, ist auf diesen besonderen Fall zu begrenzen. Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse in diesem Zusammenhang nicht auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen.

1.3 Die Kreditkarte wird auf eine natürliche Person ausgestellt und nicht auf die Einrichtung. Das bedeutet, dass nur die Karteninhaberin oder der Karteninhaber mit der Karte Transaktionen ausführen darf. Eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte kann im Wiederholungsfall zur Sperrung der Karte führen. Auskünfte seitens des ausgebenden Kreditinstituts können nur der Karteninhaberin/dem Karteninhaber persönlich erteilt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 18. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 411)