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§ 14 LRHG - Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatliche Rechnungsprüfungsämter einrichten. Der Landesrechnungshof führt die Fachaufsicht und seine Präsidentin oder sein Präsident die Dienstaufsicht über die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.