§ 14 LRHG - Staatliche Rechnungsprüfungsämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110010000000
Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatliche Rechnungsprüfungsämter einrichten. Der Landesrechnungshof führt die Fachaufsicht und seine Präsidentin oder sein Präsident die Dienstaufsicht über die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.