LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

Vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 20110 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422)

§ 1 LRHG - Stellung und Sitz

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Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

(1) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Hildesheim.

§ 2 LRHG - Zusammensetzung und Organisation

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Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

(1) Mitglieder des Landesrechnungshofs sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht weniger als fünf betragen.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs bilden den Senat.

(3) Zum Landesrechnungshof gehören auch die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten sowie weitere Bedienstete.

§ 3 LRHG - Persönliche Voraussetzungen

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Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

Zum Mitglied des Landesrechnungshofs kann nur ernannt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder müssen ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Zahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

§ 4 LRHG - Wahl und Ernennung

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Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. Die Landesregierung ernennt die Gewählten und beruft sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags ernannt. Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein. Zu dem Vorschlag für die Ernennung weiterer Mitglieder hat die Präsidentin oder der Präsident den Senat zu hören. Die Stellungnahme des Senats ist dem Vorschlag beizufügen.