§ 14 LRHG - Staatliche Rechnungsprüfungsämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110010000000
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Rechnungsprüfung werden Staatliche Rechnungsprüfungsämter errichtet, die dem Landesrechnungshof nachgeordnet sind: Anzahl und Sitz der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden durch Verordnung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmt.
(2) Der Landesrechnungshof führt die Fachaufsicht, dessen Präsidentin oder Präsident die Dienstaufsicht über die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.