§ 1 LRHG - Stellung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110010000000
(1) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Hildesheim.