§ 6a LRHG - Mitwirkung bei Verschlusssachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110010000000
(1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds.SÜG) ist die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Lässt die Präsidentin oder der Präsident ein weiteres Mitglied des Landesrechnungshofs zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu (§ 11 Abs. 2 Nds.SÜG), so darf das weitere Mitglied in einer sicherheitsempfindlichen Angelegenheit nicht mitwirken.