Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.03.1998 (aktuelle Fassung)

§ 6a LRHG - Mitwirkung bei Verschlusssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

(1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds.SÜG) ist die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Lässt die Präsidentin oder der Präsident ein weiteres Mitglied des Landesrechnungshofs zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu (§ 11 Abs. 2 Nds.SÜG), so darf das weitere Mitglied in einer sicherheitsempfindlichen Angelegenheit nicht mitwirken.