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§ 1 BLB-StV - Rechtsform, Sitz, Siegelführung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
BLB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 tritt dieser Staatsvertrag am 1. Januar 2017 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

(1) Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nachfolgend die "Bank") ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Die Bank ist mündelsicher.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen.

(3) Die Bank führt ein Siegel.