§ 26 NJG - Bescheinigung der Übersetzerin oder des Übersetzers
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Die ermächtigte Übersetzerin oder der ermächtigte Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen unter Angabe der Bezeichnung nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 durch den folgenden Vermerk zu bescheinigen:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift".
(2) 1Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments übersetzt, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken. 2In der Bescheinigung soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hingewiesen werden, soweit sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bescheinigt wird.