Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 30.09.2002, Az.: 3 A 981/01

Anwärterbezüge; Auflage; Mindestdienstzeit; Rückforderung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
30.09.2002
Aktenzeichen
3 A 981/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Macht ein Beamter nach bestandskräftiger Entlassung aus Gründen "des Berufswechsels" gesundheitliche Gründe für seinen Antrag geltend, ohne daß diese vorher offenbart würden oder die Dienstfähigkeit von Amts wegen in Frage stand, kommt ein Billigkeitserlass der Rückforderung der Anwärterbezüge nicht in Betracht.

Tatbestand:

1

Die Klägerin - geb. 1976 - war bei der Beklagten vom 01. August 1996 bis 31.Juli 1999 Finanzanwärterin und anschließend Beamtin auf Probe. Sie wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Anwärterbezügen.

2

Am 11. Februar 1996 hatte sie, bestätigt durch Unterschrift, ein Merkblatt „Anwärterbezüge unter Auflagen“ zur Kenntnis genommen. In Anwendung des § 59 Abs. 5 BBesG, wonach die Gewährung der Anwärterbezüge von Auflagen abhängig gemacht werden kann, wenn Anwärter im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, bewilligte die Beklagte der Klägerin die Anwärterbezüge, wenn sie im Anschluss an ihre Ausbildung (hier: bestandene Abschlussprüfung an der Fachhochschule) nicht vor Ablauf einer Mindestzeit von 5 Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Auflage die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge habe.

3

Die seit 01. August 1999 beim F. S. als Inspektorin z.A. beschäftigte Klägerin, stellte am 09. April 2001 ohne Begründung gleichwohl einen Entlassungsantrag zum 30. April 2001. Die Beklagte vermerkte unter dem 10. April 2001 als Grund der Entlassung „Berufswechsel“, verfügte die Entlassung antragsgemäß und unter Hinweis darauf, dass über Rückzahlungen ein gesonderter Bescheid ergehe, der Klägerin ausgehändigt am 19. April 2001.

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Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 forderte die Beklagte von den vom 01. August 1996 bis 31. Juli 1999 gezahlten Anwärterbezügen in Höhe von 57.914,00 DM einen Teilbetrag von 22.331,20 DM zurück. Der Betrag ergab sich gem. Tz. 59.5.2 der VerwV zum BBesG durch Abzug eines Fünftels für jedes voll geleistete Dienstjahr, Abzug eines Selbstbehalts von je 750 DM für 24 Monate und Abzug eines Betrages von je 1.000 DM für 12 Monate gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EstG 1996. Dem, ebenso wie einem regelungsgleich ergangenen Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung (Lüneburg) vom 15. Mai 2001, widersprach die Klägerin am 8. Juni 2001 und verwies zur Begründung auf eine Bescheinigung ihres Arztes Dr. Lemmerhirt vom 28. Mai 2001. Danach sei „aus medizinischer Sicht eine spontane Beschwerdebesserung ohne Berufsaufgabe nicht zu erwarten“. Der Widerspruch gegen den Bescheid des NLVB wurde nicht weiterbearbeitet, und die Beklagte wies den Widerspruch gegen ihren Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001 zurück: Ein Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG scheide aus, weil die Klägerin „aus eigener, freier Entscheidung den öffentlichen Dienst verlassen“ habe und auch nicht einem Entlassungsverfahren des Dienstherrn mit dem Antrag zuvorgekommen sei.

5

Mit der Klage vom 30. Juli 2001 macht die Klägerin geltend: Kausal für ihre seit Februar 2001 zunehmenden gesundheitlichen Probleme (psychosomatische Erkrankung, Infekte, Magenbeschwerden, Kopfschmerzen, erhebliche Schlafprobleme, anfallweises Herzrasen) sei die Arbeit beim Finanzamt, der bestehende Leistungsdruck sowie die Unzufriedenheit mit der eigenen Arbeitsleistung gewesen. Der so begründeten ärztlichen Empfehlung eines Berufswechsels sei sie gefolgt und eben nicht einer „freien Entscheidung“. Wenn schon kein Verzicht aus Billigkeitsgründen erfolge, mache sie nach § 818 Abs. 3 BGB Entreicherung geltend.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und erwidert: Die Klägerin, die seit 1992 in C. wohne, habe seit 1999 mehrfach versucht vom F. S. zum F. C. versetzt zu werden und zwar aus persönlichen Gründen, um zeit- und kostenaufwändige Fahrten zu vermeiden. Gesundheitliche Gründe habe sie nicht geltend gemacht, auch nicht zu Beginn des Jahres 2001. Von den Krankentagen her, habe es keinerlei Hinweis auf eventuelle Dienstunfähigkeit gegeben. Vor dem Entlassungsgesuch habe vielmehr ein Dienstgespräch über die unzulänglichen Leistungen der Klägerin und ihre inkorrekte Einstellung zum Dienst stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei auf die Rückzahlungsverpflichtung bei einer vorzeitig beantragten Entlassung hingewiesen worden. Vor dem Hintergrund sei die Klagebegründung ein Versuch, das persönlich motivierte Entlassungsgesuch als gesundheitlich begründet darzustellen.

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Für das weitere Vorbringen wird auf den Inhalt der Gerichtakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

12

Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 25. September 2002 mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der Bescheid der Beklagten ist vom Grund und vom Umfang der Rückforderung rechtmäßig; er verletzt die Klägerin in ihren Rechten nicht ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB begründet. Grundlegend hat das BVerwG (Urteil v. 10.02.2000, - 2 A 6/99 - in ZBR 2000, 272 und NVwZ-RR 2000,520 [BVerwG 10.02.2000 - BVerwG 2 A 6/99]) zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden:

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„Die Beklagte war gemäß § 59 Abs. 5 BBesG befugt, die Zahlung der Anwärterbezüge u.a. davon abhängig zu machen, daß die Klägerin im Anschluß an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Bei der "Auflage" im Sinne des § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluß zu absolvieren, im Anschluß daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - Buchholz 240 § 59 Nr. 7). Wird diese Zweckbestimmung verfehlt, besteht ein Anspruch des Dienstherrn auf Rückzahlung der Anwärterbezüge.“

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und:

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„Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer "Auflage" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, daß sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in der jeweils geltenden Fassung überschreitet (Tz. 59.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980, GMBl S. 290, BBesGVwV)“.

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Diese Rechtsprechung ist aktuell bestätigt und fortgeführt worden (BVerwG, Urteil v. 13. 09. 2001 - 2 A 9.00 - in PersV 2002, 431 - Ls -). Die Kammer folgt dem, so dass die Rückforderung vom Grunde her gerechtfertigt ist. Das ist sie auch im Umfang, denn tatsächlich und rechnerisch richtig hat die Beklagte den Teilrückforderungsbetrag nach ihren Verwaltungsvorschriften - in unbestritten gleicher Rechtsanwendung - ermittelt.

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Schließlich ist die Kammer aufgrund des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der Chronologie der (vergeblichen) Versetzungsgesuche und des (unbestrittenen) Dienstgespräches, welches dem Entlassungsantrag vorausging, ohne dass je gesundheitliche Motive erwähnt worden sind, überzeugt, dass persönliche Gründe ausschlaggebend für den Entlassungsantrag waren, die gesundheitlichen Gründe sich als „nachgeschoben“ erweisen und von daher ein Rückforderungsverzicht aus Billigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) nicht beansprucht werden kann. Ratenzahlungen im Hinblick auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sind der Klägerin im Bescheid ausdrücklich angeboten worden. Darauf ist sie nicht eingegangen, und auch insoweit ist kein Ermessensfehler erkennbar. Auch auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin gemäß § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht berufen, weil die zulässigerweise bezweckte und als ungewiss angesehene Mindestdienstzeit nicht erreicht worden ist (so BVerwG U. v. 27.02.1992 - 2 C 28/91 - ZBR 1992, 244 und NVwZ 1993, 372).