Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 06.09.2002, Az.: 6 A 1146/00
Beitragsermäßigung; Hygienebonus; Nachmeldepflicht; Regionalbonus; seuchenhygienische Einheit
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 06.09.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 1146/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 TierSGAG ND
- § 14 Abs 1 TierSGAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Kein Ermessensspielraum der Tierseuchenkasse für die Ermäßigung der Beiträge 1999 bei Verletzung der Nachmeldepflicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Beitragsermäßigung (Regional- bzw. Hygienebonus) für das Jahr 1999.
Unter dem 29. Juni 1999 bescheinigte die Amtstierärztin des Landkreises S. dem Kläger, dass seine Betriebe in der H. S. 14, B.-O. (A), L., B.-O. (B), Zuchtferkelaufzuchtbetrieb K. 22, B., (C) und L. H. GbR, Außendeich, B.-H. (D) keine seuchenhygienische Einheit im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen (Beitragssatzung) darstellten. Die Ställe A, B und C wurden bis dahin unter der Betriebsnummer S. 0404 geführt; dem Stall D war die Betriebsnummer S. 0379 zugeteilt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 beantragte der Kläger eine Neuveranlagung seiner Beitragssätze für die Tierseuchenkasse und trug zur Begründung vor, aus der amtstierärztlichen Bescheinigung vom 29. Juni 1999 ergebe sich, dass in drei seuchenhygienisch voneinander getrennten Einheiten Schweine gehalten würden. Der Tierbestand betrage am 01. Juli 1999 in dem Betrieb A 180 Zuchtsauen, 228 Saugferkel, 433 Zuchtläufer für den Verkauf, 32 Zuchtläufer für die Schlachtung, im Betrieb B 16 Jungsauen in Quarantäne und 1 Jungeber in Quarantäne, im Betrieb C 589 Absatzferkel von 7 bis 28 kg Gewicht. Des Weiteren würden in dem Betrieb D kastrierte Tiere aus dem Betrieb des Klägers gemästet. Der dortige Tierbestand betrage 485 Mastschweine. Den insgesamt vier Betrieben des Klägers wurden daraufhin eigene Registernummern zugeteilt. Er wurde mit insgesamt 4 Bescheiden zu Tierseuchenbeiträgen veranlagt, darunter für die Betriebsstätte S. 3879 in Höhe von 3128,05 DM (auf der Grundlage der mit Schreiben vom 30. Juni 1999 gemeldeten 589 Ferkel).
Bei einer örtlichen Kontrolle am 18. Oktober 1999 durch den Schweinegesundheitsdienst wurde festgestellt, dass entgegen der Meldung des Klägers von 589 Tieren für den Stall S. 3879 631 Tiere festgestellt worden seien. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2000 um Übersendung eines Bestandsregisters für das Jahr 1999 und um Stellungnahme zu der festgestellten Differenz bis zum 01. März 2000 gebeten. Bis zur Klärung des Sachverhalts werde die Gewährung der Beitragsermäßigung für das Jahr 1999 ausgesetzt. Hierauf erwiderte der Kläger mit Fax vom 18. Februar 2000, dass die Ferkel in dem Betrieb B (S. 3879) aus seinem geschlossenen System stammten. Es handele sich somit um Zugänge aus dem eigenen Bestand, sie müssten deshalb nach seiner Auffassung nicht nachgemeldet werden.
Mit Schreiben vom 04. April 2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für den Fall des Nichtvorliegens einer seuchenhygienischen Einheit zwischen mehreren Betriebsstätten der Zugang von Tieren aus einem Bestand in einen anderen Bestand eine nachmeldepflichtige Bestandsvergrößerung darstelle. Dieses gelte auch für sogenannte geschlossene Systeme.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Hygienebonus für den Betrieb S. 3879 des Klägers ab. Für diesen Betrieb wurden für das Jahr 1999 42 Schweine nachveranlagt. In der Begründung heißt es, in dem Betrieb sei im Rahmen des Kontrollbesuches durch den Schweinegesundheitsdienst am 18. Oktober 1999 eine Tierzahldifferenz festgestellt worden. Nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten sei für die Berechnung der Beiträge zur Tierseuchenkasse maßgebend, wie viele Tiere zum Stichtag (03.01.) vorhanden gewesen seien. Danach seien eintretende Bestandsvergrößerungen an die Tierseuchenkasse nachzumelden. Zu diesen Bestandvergrößerungen zählten alle Zugänge aus anderen Beständen, sofern sich die Zahl einer gehaltenen Tierart um mehr als 5% oder 10 Tiere erhöhe. Der Begriff Bestand sei in § 3 Abs. 1 der Satzung definiert und hiernach gelte als Bestand nur die seuchenhygienische Einheit. Dies seien alle Tiere einer Art, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt würden. Die Betriebe S. 0404, S. 0379, S. 3879 und S. 3878 des Klägers bildeten nachgewiesenermaßen keine seuchenhygienische Einheit. Jeder Betrieb sei ein eigener Bestand im Sinne der Satzung, so dass Tierbewegungen zwischen den Betrieben nachmeldepflichtig seien. Dieser Nachmeldepflicht sei der Kläger im Jahre 1999 für den Betrieb S. 3879 nicht nachgekommen, so dass die festgestellte Tierzahl der Differenz von 42 Schweinen nachzuveranlagen sei. Wegen der fehlenden Nachmeldung von 42 Tieren könne dem Kläger auch der Hygienebonus nicht gewährt werden. Mit Bescheid vom 23. Mai 2000 setzte die Beklagte den Tierseuchenbeitrag (1999) für den Betrieb S. 3879 - unter Zugrundelegung von 631 Schweinen - (neu) auf 3369,55 DM fest (Zahlbetrag 241,50 DM).
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2000 Widerspruch ein, den die Beklagte auf den Bescheid vom 10. Mai 2000 bezog.
Seit 1963 werde in seinem Betrieb (S. 0404) spezialisierte Schweinehaltung in geschlossenen Systemen betrieben. Dies führe dazu, dass Nachmeldungen nie erforderlich gewesen seien, da Zugänge stets aus dem eigenen Bestand erfolgten. Seit Herbst 1998 seien mehrere Veränderungen vorgenommen worden. Zum einen sei ein Ferkelaufzuchtstall (S. 3879) ausgesiedelt worden, eine GbR gegründet und ein Maststall angepachtet worden (S. 0379) sowie ein weiterer Quarantänestall für zugekaufte Jungsauen mit Betreuung durch den Verpächter angepachtet worden (S. 3878). Daneben finde kein Zukauf aus fremden Beständen statt, da der Betrieb Jungsauenvermehrung im Rahmen des BHZP betreibe. Im Frühsommer 1999 sei bei einem Besuch des Schweinegesundheitsamtes gegenüber dem Kläger geäußert worden, dass es sich nach Auffassung der Tierärztin bei den verschiedenen Produktionsstätten um seuchenhygienisch getrennte Einheiten handele. Nach telefonischer Rücksprache mit den Veterinären der Tierseuchenkasse sei eine Überprüfung durch die Kreisveterinärin des Landkreises S. vereinbart worden. Diese habe mit Schreiben vom 29. Juni 1999 bestätigt, dass es sich bei den vom Kläger betriebenen Beständen um 4 seuchenhygienisch getrennte Einheiten handele. Der Kläger sei indes nicht darüber aufgeklärt worden, dass mit dieser Anerkennung Konsequenzen in Bezug auf die Nachmeldepflicht gegenüber der Tierseuchenkasse zusammenhingen. Selbst telefonische Nachfragen bei der Beklagten hätten Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung der Satzung zu den Begriffen "geschlossenes System" und "seuchenhygienisch getrennte Einheiten" zu Tage gefördert. Der Kläger sei mit den Nachmeldepflichten und auch Nachzahlungsverpflichtungen im Hinblick auf die seuchenhygienisch getrennten Einheiten einverstanden. Er halte es jedoch für eine außerordentliche Härte, wenn aufgrund dieses geschilderten Einzelfalles der Hygienebonus für das Jahr 1999 gestrichen werden solle. Dies erscheine ihm umso unverständlicher, als dass er in den von ihm geführten Betriebsstätten viele Voraussetzungen und Maßnahmen gebe, die weit über das hinausgingen, was im Hygieneprogramm zwingend vorgeschrieben sei.
Mit Bescheid vom 05. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Betrieb S. 3879 weise für das Jahr 1999 eine Tierzahldifferenz von 42 Tieren aus, die nicht an die Tierseuchenkasse nachgemeldet worden seien. Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung seien solche Nachmeldungen erforderlich, wenn der Bestand durch Zugänge aus anderen Beständen bei einer Tierart sich um mehr als 5% oder 10 Tiere erhöhe. Der Begriff Bestand sei in § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung definiert. Bestand in diesem Sinne sei immer nur die seuchenhygienische Einheit. Die Betriebe des Klägers bildeten keine gemeinsame seuchenhygienische Einheit. Sie würden als spezialisierte Schweinehaltung im geschlossenen System betrieben. Dieser Sachverhalt sei vom Landkreis S. mit Schreiben vom 29. Juni 1999 bestätigt worden. Daraus folge, dass bei einer Veränderung der Tierzahlen in den einzelnen Beständen eine Nachmeldepflicht bestehe. Liege keine seuchenhygienische Einheit vor und bilde jeder Bestand eine getrennte Einheit, kämen alle Bestände bei der (getrennten) Veranlagung in die unterste Beitragsstaffel, was eine Beitragsreduzierung zur Folge habe. Dafür bestehe bei Zugängen aus anderen Beständen grundsätzlich Nachmeldepflicht. Gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung sei Voraussetzung für die Gewährung einer Beitragsermäßigung, dass der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Diese Verpflichtung habe der Kläger im Jahre 1999 nicht erfüllt.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Juli 2000 zugestellt und der Kläger hat am 25. Juli 2000 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Die Beklagte übersehe hinsichtlich der Aberkennung des Hygienebonus, dass der Betrieb des Klägers mit einem Bestand von 1.240 Schweinen in einem sogenannten geschlossenen System betrieben werde. Dies bedeute, dass Zukauf aus anderen Beständen unterbleibe und ein solcher Bestand grundsätzlich nicht nachmeldepflichtig sei. Da zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. Januar 1999, der seinerzeit noch seuchenhygienisch verbundene Bestand mit 1.240 Schweinen zutreffend angegeben worden sei, sei der Kläger seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen. Die Beklagte sei offensichtlich der Auffassung, dass der Kläger dadurch nachmeldepflichtig geworden sei, dass er seinen Betrieb im Juni 1999 seuchenhygienisch getrennt habe. Für die seuchenhygienisch getrennten Betriebe habe allerdings keine Nachmeldeverpflichtung mehr bestanden, da der maßgebliche Stichtag, der 03. Januar 1999, bereits abgelaufen gewesen sei. Aufgrund der strengen Stichtagsregelung könne die Beklagte nicht geltend machen, dass der Kläger auch nachträglich noch nachmeldepflichtig gewesen sei. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, dass eine seuchenhygienische Einheit mehrerer Betriebe bei Zugängen innerhalb der seuchenhygienischen Einheit keine Nachmeldepflicht auslöse. Zum Stichtag, dem 03. Januar 1999, habe allerdings genau dieser Tatbestand vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Beitragsermäßigung (Regionalbonus und Hygienebonus) für das Beitragsjahr 1999 für den Betrieb S. 3879 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Hygienebonus lägen nicht vor. Der Kläger habe am 19. Januar 1999 zum Meldestichtag 03. Januar 1999 eine Tierzahlmeldung für seinen Gesamtbetrieb von 1.240 Schweinen unter der Betriebsnummer S. 0404 abgegeben. Zum Zeitpunkt der Stichtagsmeldung hätten die Betriebe des Klägers noch eine seuchenhygienische Einheit gebildet, so dass eine Gesamtmeldung habe abgegeben werden können. Diese Tierzahlen seien von der Beklagten nicht wie in den Vor- und Folgejahren Ende Februar 1999 durch einen Beitragsbescheid festgesetzt worden, da die satzungsmäßige Fälligkeit vom 15. März 1999 auf den 01. September 1999 verschoben worden sei. Im Zuge der Umstrukturierung des Betriebes des Klägers sei im Laufe des Jahres 1999 festgestellt worden, dass es sich bei den verschiedenen Produktionsstätten um seuchenhygienisch selbständige Einheiten handele. Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 habe der Kläger unter Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung vom 29. Juni 1999 die Teilung der Produktionsstätten mitgeteilt und formlos die Einzeltierbestände der verschiedenen Betriebsstätten angemeldet. Aufgrund dieser formlosen Meldung des Klägers seien die einzelnen Betriebsstätten ab August 1999 in der Datenverwaltung der Beklagten unter Vergabe von neuen Registrier-/TSK- und Veterinäramtsnummer als Einzelbetriebe getrennt geführt worden. Bei der Nachkontrolle am 18. Oktober 1999 sei dann bei dem Betrieb des Klägers K. 22 in B. (S. 3879) eine Differenz von 42 Ferkeln festgestellt worden. Der Kläger habe hierdurch nicht gegen die Stichtagsmeldung zum 03. Januar 1999, sondern allein gegen seine Nachmeldeverpflichtung verstoßen. Durch die Trennung stellten die vier verschiedenen Betriebsstätten des Klägers keinen einheitlichen Bestand im Sinne der Beitragssatzung mehr dar, so dass die Verschiebung von 42 Ferkeln der Nachmeldepflicht unterlegen hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. September 2002 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Beitragsermäßigung (Regional- bzw. Hygienebonus) für das Jahr 1999.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen bei dem Kläger ist § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - AGTierSG - i. V. mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 1999 (Nds. MBL S. 1411, zuletzt geändert durch die zweite Änderung vom 19. April 1999 Nds. MBL S. 303 - Beitragssatzung -). Gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG, 1 Abs. 1 Beitragssatzung ist für die Berechnung der Beiträge maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Gemäß § 1 Abs. 2 ist Stichtag der amtlichen Erhebung der 03. Januar 1999. Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere anzugeben. Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund dieser Angaben (§ 14 Abs. 2 AGTierSG i. V. mit § 1 Abs. 3 Beitragssatzung). Gemäß § 14 Abs. 3 AGTierSG, § 1 Abs. 4 Beitragssatzung sind der Tierseuchenkasse nach dem Stichtag eintretende Änderungen (Bestandsvergrößerungen, Neugründungen oder Wiedereinstellungen) bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugänge um mehr als 5 v.H. oder von mehr als 10 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1000 Tiere, erhöht oder eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird. Auch für diese Nachmeldung gilt die in § 1 Abs. 3 Beitragssatzung bestimmte Zwei-Wochenfrist.
§ 2 Abs. 2 Beitragssatzung sieht eine Beitragsermäßigung von 10 v. H. für Schweine u. a. aus dem Gebiet des Landkreises S. (Regionalbonus) und darüber hinaus eine Beitragsermäßigung von 30 v.H. für Schweine vor, wenn sie in Beständen gehalten werden, die bis zum 30. Juni 1999 dem Verfahren gemäß der Richtlinie für ein Hygieneprogramm beigetreten sind und die Bedingungen der Richtlinie am 30. Juni 1999 erfüllen (Hygienebonus). Die Beitragsermäßigung (Regional- und Hygienebonus) setzt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Beitragssatzung indes voraus, dass der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung liegen bei dem Kläger nicht vor. Der Kläger hat bereits im Vorverfahren deutlich gemacht, dass er keine Einwendungen gegen die Nachmeldepflicht und die damit einhergehenden Nachzahlungsverpflichtungen hat. Seine Ansicht, dass in seinem Einzelfall eine außerordentliche Härte vorliege, die es rechtfertige, ihm trotz der Verletzung der Nachmeldeverpflichtung die Beitragsermäßigung zu gewähren, geht fehl. Dem Kläger ist bereits mit amtstierärztlicher Bescheinigung vom 29. Juni 1999 bescheinigt worden, dass die 4 Schweineställe keine seuchenhygienische Einheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Beitragssatzung darstellen. Dieses Ergebnis hat der Kläger auch akzeptiert und mit Schreiben vom 30. Juni 1999 insgesamt vier getrennte Bestände mit den jeweiligen Tierzahlen zum 1. Juli 1999 nachgemeldet. Auf Grund dieser Nachmeldung sind die Beiträge für das Jahr 1999 getrennt nach 4 Beständen festgesetzt worden.
Mehr als 3 Monate später, am 18. Oktober 1999, wurde dann festgestellt, dass in dem Betrieb S. 3879 (Ferkelaufzuchtstall in B.) eine Tierdifferenz von 42 Tieren bestand, die der Kläger der Beklagten nicht (nach-)gemeldet hatte. Damit hat der Kläger seine Nachmeldeverpflichtung nicht erfüllt und ist die Gewährung der Beitragsermäßigung für diesen Stall gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Beitragssatzung ausgeschlossen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er über die Folgen der Betriebsaufteilung in mehrere seuchenhygienische Einheiten nicht ausreichend informiert war. Die Aufteilung erfolgte bereits während der ersten Hälfte des Jahres 1999 und der Abschluss wurde durch den Amtstierarzt mit Bescheinigung vom 29. Juni 1999 bestätigt. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Neuveranlagung seiner Beitragssätze für die Tierseuchenkasse beantragt und dabei ausdrücklich auf die amtstierärztliche Bescheinigung vom Vortage Bezug genommen. Der Kläger wusste mithin spätestens ab diesem Tag, dass sein Betrieb aus mehreren seuchenhygienischen Einheiten bestand und konnte die Definition auch unschwer in § 3 Abs. 2 Beitragssatzung der Beklagten nachlesen. Aus der Satzung gehen auch die oben bereits zitierten Nachmeldeverpflichtungen eindeutig hervor und es oblag dem Kläger, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Die Regelungen der Satzung sind hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beitragsermäßigung abschließend und lassen keinen Raum für eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung der Beklagten, wie sie von dem Kläger mit der Begründung, es liege eine außerordentliche Härte, begehrt wird. Dementsprechend ist auch für eine Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht kein Raum und hat die Klage keinen Erfolg.
Ergänzend nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05. Juli 2000 ergänzend Bezug und macht sich diese zu eigen.