Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 31.01.2011, Az.: 4 T 93/10

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
31.01.2011
Aktenzeichen
4 T 93/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 10.02.2009 - AZ: 23 K 86/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Vor der Anordnung einer Zwangsversteigerung aus einer abgetretenen Sicherungshypothek muss das Vollstreckungsgericht die Wirksamkeit der Abtretung prüfen. 2. Das Vollstreckungsgericht ist dabei nicht an eine (unrichtige) Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO gebunden. Diese muss auch nicht erst mittels der Klauselerinnerung beseitigt werden.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 10.12.2009 (Beitrittsbeschluss) aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Anordnung des Beitritts abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner zu 1/3, der Gläubiger zu 2/3.

3. Der Beschwerdewert wird auf 20.250,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung des Beitritts zu einem Zwangsversteigerungsverfahren und gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über sein Grundstück.

Über das Grundstück des Schuldners wurde durch Beschluss vom 04.05.2007 das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet (Bl. 6 d.A.). Betreibender Gläubiger ist ein Herr F. Dieser betrieb das Verfahren zunächst aus einer in einem Prozessvergleich titulierten Forderung (Bl. 1 ff. d.A.).

Nach erfolgloser Durchführung eines Zwangsversteigerungstermins am 03.03.2009 stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren einstweilen ein (Bl. 278 d.A.).

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers F. vom 21.08.2009 (Bl. 291 d.A.) ordnete das Vollstreckungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens und zugleich die Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers mit Beschlüssen vom 25.08.2009 an (Bl. 292 f. d.A.). Diese Beschlüsse wurden dem Schuldner unter der Anschrift H., L.-Str., am 28.08.2009 zugestellt (Bl. 299 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 03.09.2009 (Bl. 295 ff. d.A.) beantragte der betreibende Gläubiger sodann, das Verfahren fortzusetzen und nunmehr seinen Beitritt aufgrund zweier Sicherungshypotheken zuzulassen. Diese Sicherungshypotheken, im Grundbuch in Abt. III Nr. 26 und 27 eingetragen, waren im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Urteils des LG Lüneburg gegen den Beklagten vom 24.03.2000 und des Berufungsurteils in dieser Sache des OLG Celle vom 27.12.2000 eingetragen worden. Die Urteile hatte der mittlerweile verstorbene Herr P. C. gegen den Schuldner erwirkt. Laut den Eintragungsvermerken erfolgte die Eintragung der Sicherungshypothek betreffend das erstinstanzliche Urteil am 12.09.2000 und betreffend das Berufungsurteil am 25.01.2000 jeweils auf den Namen des P. C.

Gemäß § 727 ZPO war für beide Urteile vom Landgericht Lüneburg eine Vollstreckungsklausel zunächst der Ehefrau des verstorbenen Klägers H. C. und sodann, nachdem diese mit privatschriftlicher Abtretungserklärung vom 11.04./01.05.2005 (Bl. 12 des Urkundenkonvoluts der Vollstreckungstitel) die Forderungen nebst sämtlichen Rechten, insbesondere den Zwangshypotheken, an den betreibenden Gläubiger abgetreten hatte, diesem jeweils am 15.08.2005 erteilt worden (Bl. 16 und 43 des Urkundenkonvoluts). Eine erneute Grundbucheintragung erfolgte nicht, so dass die Sicherungshypotheken noch immer für Herrn P. C. eingetragen sind.

Auf Aufforderung des Vollstreckungsgerichts ließ der Gläubiger wiederholt die vollstreckbaren Urkunden und die Abtretungserklärung zustellen. Die Zustellung erfolgte jeweils unter der Anschrift „H., T.weg“. Der Zusteller vermerkte jeweils, dass die Unterlagen einem in der Urkunde namentlich benannten, erwachsenen Familienangehörigen übergeben worden seien.

Mit Beschluss vom 10.12.2009 ordnete das Vollstreckungsgericht sodann den Beitritt zu der Zwangsversteigerung für den Gläubiger aus den genannten dinglichen Rechten an (Bl. 312 d.A.).

Gegen diesen Beschluss, dem Schuldner am 17.12.2009 zugestellt (Bl. 314 d.A.), legte der Schuldner am 31.12.2009 Erinnerung ein. Das Erinnerungsschreiben benannte als Absenderadresse die Anschrift in H., T.weg (Bl. 315 d.A.).

Auf Antrag des Gläubigers vom 07.01.2010 (Bl. 316 d.A.) ordnete das Vollstreckungsgericht sodann mit Beschluss vom 12.01.2010 die Fortsetzung des Verfahrens an (Bl. 317 d.A.). Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 15.01.2010 zugestellt (Bl. 319 d.A.).

Der Schuldner begründete sodann mit Schreiben vom 04.03.2010 die Erinnerung gegen den Beitrittsbeschluss vom 10.12.2009 und machte zugleich die Unwirksamkeit des Fortsetzungsbeschlusses vom 12.01.2010 geltend (Bl. 322 f. d.A.).

Zur Begründung der Erinnerung gegen den Beitrittsbeschluss führte der Schuldner mit Schreiben vom 04.03.2010 zunächst aus, die Titel und sonstigen Urkunden seien ihm unter der Anschrift H., L.-Str. nicht zugestellt worden. Die Fortsetzung sei nicht fristgemäß beantragt worden (Bl. 322 d.A.).

Dieses Schreiben benannte nunmehr die neue Anschrift in H., wurde aber wiederum unter der H.er Fax-Nr. an das Gericht gesandt. Für die telefonische Erreichbarkeit benannte das Schreiben weiterhin die Telefonnummer xxxxx. Nach der im Internet frei verfügbaren Inverssuche handelt es sich dabei um eine der Adresse in H. T.weg zugeordnete Telefonnummer.

Mit weiterem Begründungsschreiben vom 08.03.2010 berief sich der Schuldner auf Rechtsmissbrauch, was er unter anderem damit begründete, dass die Anwälte des Gläubigers den Antrag, der zum Beitrittsbeschluss hinsichtlich der dinglichen Rechte führte, mehrfach abgeändert und klar gestellt hätten. Inhaber der dinglichen Rechte sei nach wie vor Herr C. Für die Abtretung sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Er verwies darauf, dass die Staatsanwaltschaft einen Parteiverrat des früheren Bevollmächtigten des Gläubigers bejahte, woraus sich der Rechtsmissbrauch der Zwangsversteigerung ergebe. Ein ordentlicher Antrag, der zum Fortsetzungsbeschluss vom 25.08.2009 geführt hat, sei nicht gestellt worden (Bl. 324 ff. d.A.).

Die Bevollmächtigten des Gläubigers wiesen mit Schriftsatz vom 26.03.2010 darauf hin, dass die Anschrift in H. T.weg offenbar nach wie vor zutreffend sei und der Schuldner gar nicht vorgetragen habe, ihm seien die Urkunden nicht zugegangen (Bl. 341 d.A.). Dieser Schriftsatz wurde dem Schuldner zur Stellungnahme übersandt (Bl. 341 d.A.).

Mit Beschluss vom 25.06.2010 half die zuständige Rechtspflegerin den Erinnerungen sowohl gegen den Beitrittsbeschluss vom 10.12.2009 als auch gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 12.01.2010 nicht ab und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass den Schuldner die Zustellung nicht erreicht hätte (Bl. 344 d.A.).

Mit Beschluss vom 08.07.2010 (Bl. 346 d.A.) wies der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts die Erinnerungen zurück.

Mit Schreiben vom 26.07.2010 erhob der Schuldner gegen diesen ihm am 23.07.2010 zugestellten (Bl. 351a d.A.) Beschluss Beschwerde (Bl. 352 d.A.).

Dieser half das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 13.08.2010 nicht ab (Bl. 358 d.A.).

Mit Schreiben vom 13.09.2010 (Bl. 368 ff. d.A.), wiederum unter der besagten Fax-Nr. abgesandt, begründete der Schuldner die Beschwerde. Er verwies noch einmal auf den seiner Ansicht nach bestehenden konkreten Verdacht des Parteiverrats, der den Tatbestand der Schikane gemäß § 226 BGB ausfülle. Er berief sich ferner auf das Urteil des BGH vom 30.03.2010, XI ZR 200/09, aus dem er für das vorliegende Verfahren zwingende Hindernisse herleiten will. Der Schuldner wiederholte den Einwand fehlerhafter Zustellung. Wiederholt berief er sich darauf, dass der Fortsetzungsbeschluss vom 25.08.2009 für einen Gläubiger aus einem Anordnungsbeschluss vom 04.05.2009 die Fortsetzung anordnet, obwohl es einen solchen Beschluss nicht gibt, sondern nur einen vom 04.05.2007. Unter Hinweis auf behauptete Vermögensschäden, die ihm der Gläubiger bzw. dessen Anwalt zugefügt hätten, hätte schon im Rahmen der Klauselumschreibung eine solche nicht erfolgen dürfen.

Mit Schreiben vom 01.10.2010 wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass gegen den Beitrittsbeschluss Bedenken vor dem Hintergrund bestehen, dass die Sicherungshypotheken nicht auf den Namen des jetzt das Verfahren betreibenden Gläubigers lauten (Bl. 379 d.A.).

Gegenüber dem Vollstreckungsgericht hat der Gläubiger daraufhin die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 ZVG bewilligt (Bl. 400 d.A.). Das Verfahren ist sodann mit Beschluss vom 25.10.2010 einstweilen eingestellt worden, soweit es vom Gläubiger und weiteren Beteiligten K. F. aus dem Anordnungsbeschluss vom 04.05.2007 sowie aus dem Beitrittsbeschluss vom 10.12.2009 betrieben wird.

Der Gläubiger vertritt jedoch die Ansicht, die fehlende Eintragung des jetzt betreibenden Gläubigers stehe einer Zwangsversteigerung aus den Sicherungshypotheken zum einen deshalb nicht entgegen, weil sich der Schuldner hierauf nicht berufen habe, zum anderen deshalb, weil durch die Rechtsnachfolgeklauseln für das vorliegende Verfahren die Rechtsnachfolge festgestellt sei.

II.

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Soweit sich der Schuldner gegen die Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage des Beschlusses vom 12.01.2010 wendet, entfällt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis dadurch, dass mittlerweile wiederum die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG beschlossen wurde. Der Schuldner hat nach wie vor ein Interesse an der Überprüfung, ob nicht statt der Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss vom 12.01.2010 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG die Aufhebung hätte angeordnet werden müssen. Diese Aufhebung hätte die gegenüber der nunmehr beschlossenen Einstellung die viel weiter gehende Folge, dass die Beschlagnahmewirkung gemäß §§ 20 ff. ZVG entfiele.

2. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Anordnung des Beitritts des betreibenden Gläubigers aus den Sicherungshypotheken richtet (dazu a). Im Übrigen, d.h. betreffend die Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss vom 12.01.2010, ist sie unbegründet (dazu b).

a) Der Beitritt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist zu Unrecht beschlossen worden. Die Voraussetzungen für einen solchen Beitritt liegen nicht vor.

Im Grundsatz kann auch der Gläubiger, der das Verfahren betreibt, wegen anderer Ansprüche dem eigenen Verfahren beitreten (Stöber, 19. A., § 27, Rn. 3.3).

Für den Beitritt müssen aber - ebenso wie für eine Anordnung der Versteigerung gemäß § 15 ZVG - die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

Hier fehlt es an der Voraussetzung, dass der nun vollstreckende Gläubiger Inhaber der Sicherungshypotheken ist, aus denen heraus er vollstreckt.

(1) Der Gläubiger ist nicht durch die privatschriftliche Abtretung der Hypotheken mit Abtretungsvertrag vom 11.04./01.05.2005 Hypothekengläubiger geworden. Diese Übertragung der Hypothek entspricht nicht der gemäß § 873 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form. Danach ist für die Übertragung die Einigung und Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlich. Diese Form ist für die Übertragung der Zwangshypotheken gemäß § 1154 Abs. 3 BGB zwingend vorgeschrieben, da gemäß § 1185 Abs. 1 BGB bei einer Sicherungshypothek die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist.

(2) Dieser Übergang, also insbesondere die Eintragung des jetzigen Vollstreckungsgläubigers, ist auch vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. Daran ändert nichts, dass dem betreibenden Gläubiger für die Urteile des Landgerichts Lüneburg bzw. des Oberlandesgerichts Celle, die Grundlage der Eintragung der Hypotheken waren, die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erteilt worden ist. Insbesondere ist der Schuldner nicht darauf zu verweisen, eine durch die Klauselerteilung für das Vollstreckungsgericht eingetretene Bindung erst im Wege der Klauselerinnerung gemäß § 732 Abs. 1 ZPO oder der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO zu beseitigen.

Grundsätzlich ist das Vollstreckungsgericht an eine wirksam erteilte Vollstreckungsklausel gebunden (Zöller-Stöber, 28. A., § 725, Rn. 14). Das gilt aber nur in dem Umfang, in dem durch das der Vollstreckung vorgeschaltete Klauselerteilungsverfahren für das weitere Zwangsvollstreckungsverfahren bindend Feststellungen getroffen werden sollen.

Die Klausel verhält sich aber nicht zur Rechtsnachfolge hinsichtlich der Sicherungshypotheken und soll sich dazu nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht verhalten. Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO soll die hier maßgebliche Rechtsnachfolgeklausel die Rechtsnachfolge nur desjenigen ausweisen, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist. Durch die Bezugnahme auf § 325 ZPO wird dabei deutlich, dass es um die Rechtsnachfolge in den streitbefangenen und titulierten Anspruch geht, also denjenigen materiell-rechtlichen Anspruch, der im vorliegenden Fall den Entscheidungen des LG Lüneburg bzw. des OLG Celle zugrunde lag. Nur hinsichtlich dieses materiell-rechtlichen Anspruchs stellt die Rechtsnachfolgeklausel für das Vollstreckungsgericht bindend fest, dass der durch die Nachfolgeklausel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger Rechtsnachfolger geworden ist.

Dabei ist unerheblich, dass die zuständige Rechtspflegerin bei Erteilung der Klausel auch die Rechtsnachfolge in die Hypotheken hätte prüfen müssen und hier offenbar versehentlich unterließ. Denn gemäß § 1153 Abs. 2 BGB konnte auch die Forderung nicht ohne die Sicherungshypotheken übertragen werden, die ihrerseits wie ausgeführt nur durch Eintragung des Übergangs im Grundbuch übertragen werden konnten. Dabei handelt es sich aber nur um eine von der Rechtspflegerin zu beurteilende Vorfrage, deren Beantwortung selbst dann nicht an der Bindungswirkung der Klausel teilnähme, wenn man der Rechtsnachfolgeklausel eine Bindung entsprechend der Rechtskraft eines Urteils zuerkennen würde (vgl. hierzu OLG Köln, Beschl. v. 24.11.2008, 2 Wx 41/08).

(3) Der Vollstreckungstitel sind auch durch den Vermerk der Eintragungen der Sicherungshypotheken im Sinne des § 867 Abs. 3 ZPO nicht zu dinglichen Vollstreckungstiteln im Sinne eines Duldungsanspruchs gemäß § 1147 BGB geworden, so dass die Nachfolgeklausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO die Rechtsnachfolge in diesen Duldungstitel ausweisen würde.

Läge ein solcher Duldungstitel gemäß § 1147 BGB mit dem Inhalt vor, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines genau zu beziffernden Betrages zu dulden habe, und wäre dem Gläubiger für diesen Titel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO die titelübertragende Klausel erteilt worden, wäre dem Vollstreckungsgericht die Prüfung abgeschnitten, ob der Gläubiger Inhaber der Hypothek geworden ist.

Dem Vermerk der Eintragung der Sicherungshypothek kommt indes nicht die Funktion zu, aus dem für die materiell-rechtliche Forderung erlangten Vollstreckungstitel einen dinglichen Titel werden zu lassen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drs. 134/94, S. 116). Die Regelung des § 867 Abs. 3 ZPO sollte von der Verpflichtung, einen eigenständigen Duldungstitel zu erlangen, befreien, ohne einen solchen zu schaffen.

Wäre der Titel zusammen mit dem Vermerk im Sinne des § 867 Abs. 3 ZPO ein dinglicher Vollstreckungstitel, wäre auch nicht verständlich, dass sowohl der Gesetzgeber (a.a.O.) als auch die überwiegende Literatur (z.B. Zöller-Stöber, 28. A., § 867, Rn. 20) voraussetzen, dass bei einem rechtsgeschäftlichen Wechsel des Eigentümers des Grundstücks genau ein solcher Titel wegen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG erforderlich ist. Denn wäre der Titel über die materiell-rechtliche Forderung zusammen mit dem Vermerk gemäß § 867 Abs. 3 ZPO ein solcher Duldungstitel bereits, wäre ein solcher Titel in zumindest entsprechender Anwendung des § 325 Abs. 3 Satz 1 ZPO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift wirkt nämlich ein Titel über einen Anspruch aus einem Recht an einem Grundstück auch gegenüber dem Erwerber des Grundstücks.

Der Gläubiger ist auf das Fehlen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hingewiesen worden. Er hat sich offenbar zunächst um eine Eintragung der Rechtsänderung bemüht, sodann aber den Standpunkt vertreten, diese sei nicht notwendig. Es bedurfte mithin keiner weiteren Fristsetzung in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 ZVG.

Die Aufhebung des Beitrittsbeschlusses rechtfertigt sich aus vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu prüfenden Mängeln hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 3 ZPO, nämlich der notwendigen Eintragung. Dieser Mangel rechtfertigt die Aufhebung, ohne dass sich der Schuldner darauf hätte berufen müssen.

Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die übrigen Einwände des Schuldners jeglicher Grundlage entbehren. Auf die mangelnde Zustellung der Vollstreckungstitel kann sich der Schuldner nicht berufen. Offenbar sind ihm die Titel unter der Adresse in H., T.weg zugegangen. Dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt dort noch erreichbar war, spricht nicht zuletzt, dass seine erste Erinnerung gegen den Beschluss vom 10.12.2009 als Absenderadresse genau diese Anschrift benannte. Weitere Schreiben wurden unter der Fax-Nr. aufgegeben, die dieser Adresse zugeordnet ist. Demnach ist zumindest von einer Heilung gemäß § 189 ZPO auszugehen.

Der Schuldner könnte auch aus der von ihm angeführten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 30.03.2010, XI ZR 200/09) keine für sich positive Entscheidung herleiten. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung, dass ein Zedent einer Grundschuld auch in den Sicherungsvertrag eintreten muss, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, wäre ein solcher Einwand in den Verfahren zur Klauselerteilung gemäß den §§ 732, 768 ZPO vorzubringen und nicht vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.

Das Verfahren wäre auch nicht gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO einzustellen, weil es für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Der gesamte Vortrag des Schuldners dazu, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Hintergrund eines angeblichen Parteiverrats des Rechtsanwalts des Gläubigers Schikane sei, vermögen schon dem Grunde nach eine solche Einstellung nicht zu rechtfertigen. Wie das Vollstreckungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um materiell-rechtliche Einwendungen, die allenfalls in einem Verfahren gemäß § 767 ZPO zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führen könnten.

b) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss vom 12.01.2010 richtet.

Das Vollstreckungsgericht hat zu Recht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Fortsetzung beschlossen. Der entsprechende Antrag ist binnen der 6-Monats-Frist mit Schriftsatz vom 03.09.2009 gestellt worden.

Der Schuldner wendet sich auch nicht in erster Linie gegen den Antrag auf Fortsetzung, der zum Beschluss vom 12.01.2010 führte, sondern gegen den voran gegangenen Antrag und den Fortsetzungsbeschluss vom 25.08.2010 (Bl. 324 ff. d.A.). Soweit der Schuldner diesbezüglich Mängel rügt und zudem meint, aus dem offensichtlichen Schreibfehler im Beschluss vom 25.08.2009 (Fortsetzung des durch Beschluss vom 04.05.2009 statt richtig 2007), Rechte herleiten zu können (so auch noch einmal Bl. 374 d.A.), ist er schon deshalb damit ausgeschlossen, weil dieser Fortsetzungsbeschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar ist. Keinesfalls ist der Beschluss allein aufgrund des offensichtlichen Schreibfehlers nichtig oder auch nur fehlerhaft. Es steht damit für das weitere Verfahren bindend fest, dass das Verfahren fortgesetzt und eben nicht aufgehoben wurde.

Im Übrigen, das heißt, betreffend die gerügte fehlerhafte Zustellung, die neue Rechtsprechung des BGH und den Einwand des Rechtsmissbrauchs, kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff., 97 Abs. 1 ZPO. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen Gläubiger und Schuldner über die Anordnung, den Beitritt und die Fortsetzung des Verfahrens handelt es sich um eine kontradiktorische Auseinandersetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 07.05.2009, V ZB 180/08; Beschl. v. 25.01.2007, V ZB 125/05).

Den Beschwerdewert bemisst die Kammer gemäß § 3 ZPO am Interesse des Schuldners an der Verhinderung des Beitritts sowie der Fortsetzung des Verfahrens auf 1/10 bzw. 1/20 des Verkehrswerts. Dieser wurde mit Beschluss vom 10.10.2008 (Bl. 240 ff. d.A.) auf 134.500,00 EUR festgesetzt. Somit bemisst sich der Wert für die Beschwerde hinsichtlich des Beitritts auf 13.500,00 EUR, hinsichtlich der Fortsetzung auf 6.750,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, was zum Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts bei Anordnung der Zwangsversteigerung aus einer Sicherungshypothek gehört, von grundsätzlicher Bedeutung ist.