Landgericht Lüneburg
Urt. v. 29.09.2011, Az.: 5 S 34/11
Parteiwechsel nach der mündlichen Verhandlung i.R.e. Verfahrens um die Richtigkeit einer WEG-Jahresabrechnung ist zulässig; Zulässigkeit eines Parteiwechsels nach der mündlichen Verhandlung i.R.e. Verfahrens um die Richtigkeit einer WEG-Jahresabrechnung
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 29.09.2011
- Aktenzeichen
- 5 S 34/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 30409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2011:0929.5S34.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stadthagen - AZ: 41 C 278/08
Rechtsgrundlagen
- § 708 Nr. 11 ZPO
- § 711 ZPO
- § 713 ZPO
In dem Rechtsstreit
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx,
die Richterin am Landgericht xxx und
die Richterin am Landgericht xxx
auf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2011
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Berufungsführer zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Amtsgericht hat antragsgemäß einen Beschluss vom 29.05.2008 zur Jahresabrechnung 2007 für unwirksam erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die rügen, die Klage sei unzulässig gewesen, weil sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet gewesen sei. Der Parteiwechsel nach der mündlichen Verhandlung sei nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.
Das Berufungsvorbringen greift nicht durch. Die Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts zulässig. Schluss der mündlichen Verhandlung war hier der 30.03.2011. Bereits vorher, nämlich mit Schriftsatz vom 09.12.2009 und Schriftsatz vom 27.05.2010 sowie Schriftsatz vom 11.10.2010, mit dem die aktuelle Eigentümerliste überreicht worden ist, ist der Parteiwechsel erfolgt. Ohne Bedeutung ist es, dass vorher bereits einmal mündlich verhandelt und auch zwischendurch das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Entscheidender Zeitpunkt ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.
Inhaltliche Einwendungen gegen das Urteil enthält die Berufung nicht. Sie war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zurückzuweisen.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.