Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 18.05.2009, Az.: L 9 AS 431/09

Gewährung von Beihilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anlässlich der Geburt eines Kindes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.05.2009
Aktenzeichen
L 9 AS 431/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 15738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0518.L9AS431.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 12.02.2009 - AZ: S 26 AS 799/06

Fundstelle

  • NZS 2009, 591-592

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig vom 12. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um weitere Beihilfen anlässlich der Geburt der Tochter der Berufungsführerin im Jahre 2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2

Auf einen Antrag der Berufungsführerin, die im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stand, bewilligte die Berufungsbeklagte dieser anlässlich der Geburt ihrer Tochter mit Bescheid vom 12. April 2005 eine einmalige Beihilfe für die Säuglingserstausstattung in Höhe von 150,- Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Berufungsbeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 zurück. Die bewilligte Beihilfe sei ausreichend und in ihrem Zuständigkeitsgebiet pauschaliert.

3

Die Berufungsklägerin hat am 28. Juli 2006 Klage erhoben. In ihrem angekündigten Klageantrag hat sie eine weitere Beihilfe in Höhe von 60,- Euro geltend gemacht. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe den Bedarf zulässigerweise und zutreffend pauschaliert.

4

Hiergegen hat die Berufungsklägerin zunächst Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Nach Terminierung der Sache hat die Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 den Klageantrag angekündigt, der Berufungsklägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 800,- Euro zu gewähren. Zur Begründung hat die Berufungsklägerin sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bezogen.

5

Das SG hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Februar 2009, zu der weder die Berufungsklägerin noch der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin erschienen waren, abgewiesen und erneut ausgeführt, die bewilligte Pauschale sei rechtmäßig und ausreichend.

6

Gegen das am 02. März 2009 zugestellte Urteil ist am 02. April 2009 Berufung eingelegt worden, die nicht begründet worden ist.

7

II.

Der Senat verwirft die Berufung in Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig durch Beschluss, weil sie nicht statthaft ist

8

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht überschreitet.

9

Zwar macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe erstinstanzlich eine weitere Beihilfe in Höhe von 800,- Euro beantragt und damit sei letztlich die Berufungssumme erreicht. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. In die Berechnung des Beschwerdewerts gehen nämlich solche Begehren nicht mit ein, die ohne erkennbaren Grund verfolgt werden und deshalb darauf schließen lassen, es würden willkürlich überhöhte Anträge gestellt, um die Berufungs- bzw. Beschwerdefähigkeit herzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2008, L 9 AS 397/08; BSG, Urteil vom 05. März 1980, 9 RV 44/78 = SozR 1500, § 148 Nr. 5; ähnlich auch BSG, Urteil vom 22. August 1990, 10 RKg 29/88 in BSGE 67, 194, 195 ; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 Rdnr. 37; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., S. 303; Frehse in Jansen [Herausgeber], Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 144, S. 710; Bernsdorff in Hennig, SGG, Loseblatt, Stand Februar 2009, § 144 Rdnr. 27).

10

Dieser Fall ist vorliegend gegeben.

11

Mit Klageschriftsatz vom 28. Juli 2006 war lediglich eine höhere Leistung in Höhe von 60,- Euro geltend gemacht worden. Erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung ist dann ein weiterer Antrag angekündigt worden, mit dem eine weitere Beihilfe in Höhe von 800,- Euro geltend gemacht werden sollte, zu dessen Begründung indessen lediglich eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vorgelegt worden ist, in der derartige Leistungen auf 500,- Euro beziffert worden sind, wovon hier indessen die bereits geleisteten 150,- Euro in Abzug zu bringen wären. Die Berufungsklägerin hat indessen keinerlei Angaben dazu gemacht, womit eine Forderung in Höhe von 800,- Euro plausibel gemacht werden könnte. Dies berücksichtigend war die Berufung - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des SG - nicht zulässig. Sie war auch vom SG nicht in Anwendung von § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da weder ein Zulassungsgrund vorgetragen noch für den Senat ersichtlich ist.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

13

Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.