Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.07.2005, Az.: 3 K 5/04
Voraussetzungen für eine wirksame Auflösung einer durch Erwerb von Grundbesitz gebildeten Rücklage; Rahmen für die Annahme eines gewillkürten Betriebsvermögens; Voraussetzungen für die Annahme einer vertrauensschutzwürdigen Äußerung durch ein Finanzamt; Begriff "Betriebsvermögen" im Sinne des Steuerrechts; Abgrenzung von notwendigem Betriebsvermögen zu gewillkürtem Betriebsvermögen; Grundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 08.07.2005
- Aktenzeichen
- 3 K 5/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 32582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0708.3K5.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6b Abs. 1 EStG
- § 6b Abs. 3 S. 5 EStG
- § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG
- § 4 Abs. 1 EStG
- § 5 EStG
Fundstellen
- DB 2007, 25
- EFG 2006, 955-957 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB direkt 2006, 4
- StuB 2006, 718
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine § 6b-Rücklage ist am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen (Betriebsvermögen) einer inländischen Betriebsstätte gehört.
- 2.
Den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommen, zieht der Gegenstand des Betriebs. Fehlt es an dem erforderlichen Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes mit dem Betrieb, ist die gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger durch Erwerb des Grundbesitzes in A im Streitjahr 1999 die zum 31.Dezember 1995 gebildete Rücklage nach § 6 b EStG i.H.v. x Mio. DM wirksam aufgelöst hat.
Der Kläger war seit 1987 als Kommanditist an der B KG beteiligt. Die KG ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Das Hotelgrundstück befand sich im Sonderbetriebsvermögen des Klägers. Mit Beendigung der KG im Jahr 1995 kam es zur Veräußerung des in dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers befindlichen Betriebsgrundstückes. Hinsichtlich des entstandenen Veräußerungsgewinns i.H.v. x Mio. DM bildete der Kläger in der Bilanz zum 31.12.1995 eine Rücklage nach § 6 b EStG.
Der Kläger hat daneben seit 1983 eine gewerbliche Gutachtertätigkeit ausgeübt. Hieraus erzielte er Umsätze von 16.149 DM in 1996, 15.266 DM in 1997, 26.286 DM in 1998 und 17.705 DM in 1999. Er übte daneben zudem seit 1997 eine Tätigkeit aus, die er als Gastronomiemanagement bezeichnet. Hieraus erzielte er Jahresumsätze von 5.647 DM in 1997, 10.904 DM in 1998 und 7.666 DM in 1999. Aus sonstigen Betätigungen, nämlich der Gestaltung von Events, Parties, Jubiläen, Catering und Kochkursen erzielte er in 1998 4.467 DM und in 1999 1.315 DM.
Den Gewinn ermittelte der Kläger bis einschließlich 1996 nach § 4 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahr 1997 ermittelt er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG und legt Bilanzen vor. Die zum 31.12.1995 gebildete Rücklage nach § 6 b EStG wurde in einer Sonderbilanz ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 30. November 1999 beantragte der Prozessbevollmächtigte gemäß § 204 Abgabenordnung (AO) eine verbindliche Zusage dahingehend, dass für den zuvor benannten Sachverhalt die Vorschrift des § 6 b EStG Anwendung findet. Der Anfrage lag dabei folgende Sachverhaltsschilderung zugrunde:
"Mein...Mandant hat im Anschluss an die Außenprüfung gemäß § 6 b EStG eine Rücklage über x Mio. DM gebildet. Er beabsichtigt noch in 1999 eine Immobilie für ca. x Mio. DM anzuschaffen und ebenfalls noch in 1999 mit der Herstellung einer Halle für einen Getränkemarkt und einer Drogerie für ca. x DM zu beginnen, die im Jahr 2000 fertiggestellt wird."
Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 09.12.1999 mit, dass eine verbindliche Zusage, dass die aufgrund des Verkaufes des Hotelgrundstückes gebildete Rücklage auf das neu zu erwerbende Grundstück in Aübertragen werden könne, nicht erteilt werden könne. Aus dem Anfrageschreiben sei nicht erkennbar, ob das Grundstück in A zu einem Betriebsvermögen gehören werde. Da der Kläger bei Kauf des Objektes A dieses ausschließlich fremd vermieten würde, würden grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d.§ 21 EStG erzielt. Für die Übertragung der Rücklage sei es aber erforderlich, dass das Ersatzwirtschaftgut zu einem Betriebsvermögen i.S.d. § 4 EStG gehöre, auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hingegen finde § 6 b EStG keine Anwendung. Falls das Objekt zu einem Betriebsvermögen gehören sollte, beständen allerdings keine Bedenken gegen eineÜbertragung der Rücklage auf die neue Immobilie.
Der Kläger erwarb sodann mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1999 den im Grundbuch von A eingetragenen Grundbesitz. Dieser bestand aus dem Flurstück F1 in einer Größe von 3.758 qm und war bebaut mit einem Supermarkt nebst Apotheke und einem noch unbebauten Flurstück F2 mit einer Größe von 784 qm. Der Kaufpreis war mit x DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. In § 5 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass auf dem noch unbebauten Grundstück ein weiteres Gewerbeobjekt zwecks Vermietung an einen Getränkemarkt und einen Drogeriemarkt errichtet werden soll. Hierzu sei seitens des Verkäufers über ein Planungsbüro bereits eine Bauvoranfrage an die zuständige Behörde gerichtet worden. Der Besitzübergang für das bebaute Grundstück war in § 3 des notariellen Vertrages zum 31.12.1999 fest vereinbart. Noch im Dezember 1999 stellte der Kläger einen Bauantrag für einen Getränkemarkt und einen Drogeriemarkt. Ab Frühjahr 2000 wurde ein Teil des neu errichteten Gebäudes an einen Drogeriebetreiber vermietet, ferner wurden Geschäftsräume vermietet an die Firma C.
Im Anschluss an eine Außenprüfung löste das Finanzamt (FA) die gebildete Rücklage zum 31.12.1999 erfolgswirksam gemäß § 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG auf. Das Grundstück A sei kein geeignetes Refinanzierungsobjekt. Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung setzte das FA die Einkommensteuer fest. Dabei berücksichtigte es gewinnerhöhend neben der Auflösung der Rücklage auch die nach § 6 b Abs. 7 EStG vorzunehmende Verzinsung.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass das Grundstück A seinem Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Das FA habe bislang nicht greifbar dargestellt, dass das von ihm erworbene Grundstück in A nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet werden könne. Der Kläger trägt vor, er habe in Fortsetzung des in 1995 aufgegebenen Hotels seine Erfahrungen, seine Sachkompetenz und seinen Bekanntheitsgrad durch eine artverwandte Tätigkeit im Gastronomiebereich verwenden wollen. Er habe sich entschieden, unter dem Dach eines Gastronomiemanagements alte berufliche Kenntnisse zu bewahren und neue Aktivitäten zu entfalten. Er habe die Gestaltung von Events, Parties und Jubiläen, das Catering und das Abhalten von Kochkursen als Betätigungsbereiche entdeckt. Als Vollendung seiner beruflichen Wünsche sei das Betreiben eines Feinschmeckerrestaurants sowie einer gewerblichen Küche für das Abhalten von Kochkursen geplant gewesen. Die Realisierung dieses Planes habe allerdings einer gewissen Anlaufzeit bedurft. Deshalb sei zunächst die Errichtung der an den Drogeriemarkt vermieteten Halle bevorzugt worden. Die Planung des Restaurants und der gewerblichen Küche seien aber umgehend anderweitig konzipiert worden. Aufgrund einer Erkrankung Mitte des Jahres 1999 sei es allerdings zunächst nicht zur Umsetzung dieser Pläne gekommen. Er sei erst seit 2003 wieder im Beruf tätig und habe deshalb die Planung zuvor nicht umsetzen können. Somit bestehe ein mittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem ehemals vorhandenen Betrieb und dem erworbenen Betrieb. Dies lasse zu, dass das erworbene Grundstück in A als gewillkürtes Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes des Klägers behandelt werde. Somit könne auf die erworbenen Grundstücke in A auch die gebildete Rücklageübertragen werden.
Die Grundstücke seien Anlagevermögen des Betriebes des Klägers geworden. Anlagevermögen seien Wirtschaftsgüter, die bestimmt seien, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es komme für die Zuordnung des Anlagevermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen auf die Zweckbestimmung an, die diese Wirtschaftsgüter im Einzelfall zu erfüllen hätten. Zwar sei nach der BFH-Rechtsprechung nicht allein der rein subjektive Wille für diese Zweckbestimmung entscheidend, sondern die sich objektiv betrieblich niederschlagende Zweckbestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Zu den objektiven Merkmalen zählten neben der Verwendung des Vermögensgegenstandes im Unternehmen die Art und die Behandlung des Vermögensgegenstandes im Rahmen der Bilanzierung. Der erworbene Grundbesitz sei seiner Art nach allerdings geeignet, den betrieblichen Zwecken des Klägers zu dienen. Es komme hinzu, dass das Grundstück als Anlagevermögen bilanziert worden sei.
Der Kläger ist zudem der Rechtsansicht, dass er mit seiner Anfrage auf Erteilung einer verbindlichen Zusage sehr wohl den Sachverhalt und seine Rechtsansicht umfassend dargelegt habe. Das Rechtsproblem des§ 6 b EStG sei mit dem Betriebsprüfer ausführlich erörtert worden. Die beantragte verbindliche Zusage nach§ 204 AO sei von der Beklagten zwar versagt worden, es sei in dem Schreiben allerdings der Hinweis gegeben worden, dass für das Objekt§ 6 b EStG angewendet werden könne, wenn sich das Grundstück im Betriebsvermögen befinde. Das FA hätte deshalb dem Kläger anraten müssen, eine andere Gestaltung zu wählen.
Der Beklagte hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Das FA habe mit Schreiben vom 09.12.1999 ausdrücklich eine verbindliche Zusage nicht erteilt und dies auch mit der Formulierung "kann nicht erteilt werden" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Das FA habe aber darauf hingewiesen, dass es für die Übertragung der Rücklage erforderlich sei, dass das Reinvestitionsgut zu einem Betriebsvermögen gehöre. Eine weitergehende Auskunft habe das FA nicht erteilen können, da der Kläger in seiner Anfrage das Rechtsproblem gerade nicht ausführlich dargelegt habe.
Das Grundstück A sei zu Recht nicht dem Betriebsvermögen der Unternehmensberatung zugerechnet und die Rücklage nach § 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG zum 31.12.1999 gewinnerhöhend aufgelöst worden. Der Kläger habe zwar mit dem Grundstück in A noch in 1999 ein Investitionsobjekt angeschafft. Voraussetzung für die Übertragung der gebildeten Rücklage auf dieses Reinvestitionsgut sei aber nach § 6 b Abs. 4 Nr. 3 EStG, dass dieses angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte eines Betriebes des Steuerpflichtigen gehöre. Anlagevermögen sei Teil des Betriebsvermögens. Dieses folge aus § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Begriff des Betriebsvermögens sei im Gesetz selbst nicht definiert. Die Rechtsprechung definiere das Betriebsvermögen als Vermögen, zu dem alle Wirtschaftsgüter gehörten, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt würden. Zum gewillkürten Betriebsvermögen allerdings könnten nur solche Wirtschaftsgüter gehören, die ihrer Art nach objektiv geeignet seien, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und die von ihrem Eigentümer bestimmt seien, dem Betrieb zu dienen und zu fördern. Ein Wirtschaftsgut könne nicht allein aufgrund der subjektiven Willensbetätigung des Steuerpflichtigen als Betriebsvermögen gewillkürt werden. Vielmehr setze die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens voraus, dass das Wirtschaftsgut objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sei, das Betriebskapital zu verstärken. Die Widmung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen dürfe auch bei einem Gewerbetreibenden den Charakter seiner gewerblichen Betätigung nicht entscheidend verändern. Der Gegenstand des Betriebes ziehe den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftsgüter dem Betrieb objektiv dienten und damit in den für die Bildung des gewillkürten Betriebsvermögens erforderlichen Funktionszusammenhang treten könnten. Die vom Grundvermögen ausgehende Stärkung der Wirtschaftskraft des Betriebes stehe deshalb nur dann in einem solchen Funktionszusammenhang, wenn die Erträge dem Betrieb seiner Art nach, insbesondere unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Bedarfs nach einer zusätzlichen Liquiditätsunterstützung, objektiv zu dienen geeignet seien und nicht in Folge ihres Umfangs ihrerseits den Charakter des Betriebes prägten und veränderten. Die Einkünfte des Klägers aus der Beratungstätigkeit seien in den vorausgegangenen Jahren derart gering gewesen, dass nicht zu erkennen sei, welches Betriebskapital überhaupt vorhanden sei und weshalb es verstärkt werden müsse. Ein Funktionszusammenhang könne insbesondere auch nicht aus etwaigen Zukunftsplanungen des Klägers (Feinschmeckerrestaurant, gewerbliche Küche, Kochkurse) hergeleitet werden. Maßgebend seien im Streitfall allein die Verhältnisse am Bilanzstichtag zum 31.12.1999. Zu diesem Zeitpunkt gehörten allerdings weder ein Feinschmeckerrestaurant noch eine gewerbliche Küche zum Gegenstand des Betriebes des Klägers. Mit der Einbringung des großen Grundstückskomplexes in A mit Supermarkt, Apotheke, Getränke- und Drogeriemarkt wäre deshalb sowohl nach Kapital als auch nach Umsatz und Gewinn der Charakter des bisherigen kleinen gewerblichen Betriebes des Klägers entscheidend verändert worden. Das Grundstück sei deshalb nicht gewillkürtes Betriebsvermögen geworden.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zum 31.12.1999 zutreffend die gebildete Rücklage nach § 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufgelöst.
1.
Der Kläger kann nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Bindung der Finanzverwaltung zur Anerkennung des Reinvestitionsobjektes in A herleiten.
Aufgrund des unstreitigen und eindeutigen Textes des Antwortschreibens des FA vom 09.12.1999 ist eine verbindliche Zusage ausdrücklich nicht erteilt worden. Für eine Bindung des FA wäre nach ständiger Rechtsprechung des BFH Voraussetzung, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt und so von der Auskunft erteilenden Person verstanden wird (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2004 XI B 147/02, NV; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2000 V B 66/00, BFH/NV 2001, 296). Die Finanzbehörde hat allerdings ausdrücklich in dem Antwortschreiben darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, ob das Grundstück in A zu einem Betriebsvermögen gehören werde. Auch aus den folgenden Ausführungen lassen sich keine weiteren günstigen Folgerungen für den Kläger ziehen. Das FA hat lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass das Grundstück zu einem Betriebsvermögen gehören muss. Es hat keine Zusage hinsichtlich des Grundstückes A erteilt. Das FA war dabei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf eine mögliche für ihn günstigere Rechtsgestaltung hinzuweisen. Es wäre hier Aufgabe des Klägers gewesen, durch die Schaffung klarer Verhältnisse selbst die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 b Abs. 3 EStG zu schaffen.
2.
Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG haben im Jahr 1995 vorgelegen. Nach § 6 b Abs. 1, 3, 4 EStG können Steuerpflichtige, soweit bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Gebäuden Gewinne entstehen, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine Rücklage bilden, sofern der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermittelt und die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Das im Jahr 1995 veräußerte Grundstück hat sich zumindest seit 1987 im Sonderbetriebsvermögen des Klägers befunden. Die KG hat den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Nach Veräußerung des Grundstückes ist die Rücklage in einer Sonderbilanz des Klägers weitergeführt worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 7. März 1996 IV R 34/95, BStBl II 1996, 568) kann eine Rücklage nach § 6 b EStG auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven, die bei der Aufgabe eines Betriebes oder des Anteils eines Mitgesellschafters aufgedeckt werden, zu vermeiden. Dieses gilt auch dann, wenn anlässlich der Veräußerung des Gesellschaftsanteils ein Gewinn aus derÜbertragung von Sonderbetriebsvermögen erzielt wird. Die Rücklage ist in diesem Fall - wie im Streitfall - in eine Sonderbilanz einzustellen, die so lange fortzuführen ist, bis die Rücklage aufzulösen ist.
3.
Nach § 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG ist allerdings eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Nach § 6 b Abs. 4 Nr. 3 EStG ist dabei Voraussetzung, dass das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Anlagevermögen ist dabei Teil des Betriebsvermögens. Dieses folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Begriff des Betriebsvermögens ist dabei im Gesetz selbst nicht definiert. Die Rechtsprechung definiert das Betriebsvermögen als Vermögen, zu dem alle Wirtschaftsgüter gehören, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 20/86, BStBl II 1990, 128). Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und subjektiv der Wille des Betriebsinhaber besteht, derartige Wirtschaftsgüter dem Betrieb zuzuordnen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 8/01, BFH/NV 2005, 99).
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein. Dabei sind notwendiges Betriebsvermögen solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BStBl II 1991, 829). Ein Wirtschaftsgut, das weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen ist, kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn es objektiv dazu geeignet ist und erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteil vom 30. April 1995 I R 111/73, BStBl II 1975, 582). Dabei muss allerdings die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich, klar und eindeutig sein (BFH-Urteil vom 19. März 1981 IV 39/78, BStBl II 1981, 731). Als Merkmal des gewillkürten Betriebsvermögens hat die Rechtsprechung des BFH dabei herausgestellt, dass dessen Nutzung in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen muss. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann also nicht allein Kraft einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen gebildet werden, sondern setzt einen durch die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes vermittelten objektiven Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb voraus. Die Rechtsprechung hat dabei allerdings einem gewerblich tätigen Steuerpflichtigen grundsätzlich einen weiten Spielraum zugestanden, aus wirtschaftlich verständlichen Gründen Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. Dies gilt insbesondere bei Wirtschaftsgütern wie Grundstücken (BFH-Beschluss vom 6. August 1996 X B 143/95, BFH/NV 1997, 22). Ein Grundstück ist nämlich geeignet, die Wirtschaftskraft eines Gewerbebetriebes, z.B. durch Miet- und Pachterträge, als flüssige Mittel oder Liquiditätsreserve zu stärken. Die Widmung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen darf jedoch auch bei einem Gewerbetreibenden den Charakter seiner gewerblichen Betätigung nicht entscheidend verändern. Der Gegenstand des Betriebes zieht vielmehr den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftsgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit in den für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögen erforderlichen Funktionszusammenhang treten können. Die vom Grundvermögen ausgehende Stärkung der Wirtschaftskraft des Betriebes steht deshalb nur dann in einem solchen Funktionszusammenhang, wenn die Erträge dem Betrieb seiner Art nach, insbesondere unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Bedarfs nach einer zusätzlichen Liquiditätsstützung, objektiv zu dienen geeignet sind und nicht infolge ihres Umfanges ihrerseits den Charakter des Betriebes prägen und verändern (BFH-Beschluss vom 7. November 1995 III B 66/93, BFH/NV 1996, 327).
Maßgeblich dafür, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen zur Bildung von Betriebsvermögen vorliegen, sind dabei die Verhältnisse zum Bilanzstichtag. Die objektive Feststellungslast trägt insoweit der Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, NV).
4.
Danach ist im Streitfall das erworbene Reinvestitionsobjekt A nicht gewillkürtes Betriebsvermögen der vom Kläger betriebenen Gutachtertätigkeit bzw. des Gastronomiemanagements.
Allein die Bilanzierung zum 31.12.1999 reicht nicht aus, den erforderlichen Funktionszusammenhang zu dem gewerblichen Betrieb des Klägers zu schaffen.
Zur Überzeugung des Senates besteht kein wirtschaftlicher verständlicher Grund dafür, dass das Reinvestitionsobjekt dem gewerblichen Betrieb des Klägers zuzuordnen ist. Zu der eigentlichen Betätigung des Klägers im Jahr 1999 hatte das erworbene Grundstück in A keinen Bezug. Der Kläger selbst hat im Streitjahr 1999 sowie in den Vorjahren nur geringfügige Einkünfte aus seiner Gutachtertätigkeit erzielt. Auch die Einkünfte aus seiner Tätigkeit des Gastronomiemanagements waren sehr gering. Es ist deshalb anhand objektiver Gesichtspunkte nicht erkennbar, dass hier eine Stärkung des Kapitals seiner gewerblichen Betätigungen durch die Mieteinnahmen des Grundstücks in A notwendig war. Entscheidend allerdings ist, dass die hohen Mieteinnahmen aus der Vermietung des Objektes in A den Charakter des gewerblichen Betriebes des Klägers in hohem Maße verändert hätten. Mit der Firma D waren monatliche Mietzahlungen von DM 2.600 vereinbart, mit der Firma E solche von monatlich DM 2.560. Die Einnahmen aus der Vermietung des Gesamtobjektes betrugen jährlich DM 239.660. Die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstückes A übersteigen daher im Jahr 1999 die sonstigen Umsätze des Klägers um das ca. 10-fache. Hieran wird deutlich, dass durch die Vermietung des Grundstückes A der Charakter des gewerblichen Betriebes des Klägers entscheidend verändert worden wäre. Da der Gegenstand des Betriebes nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes den Rahmen zieht, innerhalb dessen Wirtschaftsgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit in den für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens erforderlichen Funktionszusammenhang treten können, fallen deshalb die hohen Einnahmen aus der Vermietung des Grundstückes A völlig aus dem von dem Gewerbebetrieb des Klägers gesteckten Rahmen. Es fehlt deshalb an dem erforderlichen Funktionszusammenhang des Grundstückes mit der betrieblichen Betätigung des Klägers.
Dabei ist insbesondere auch nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Zukunft beabsichtigte, vermehrt Kochkurse anzubieten und ein Feinschmeckerrestaurant zu eröffnen. Diese Maßnahmen sind zum entscheidenden Zeitpunkt des Bilanzstichtages am 31.12.1999 noch nicht in Gang gesetzt worden. Dabei kann insbesondere auch nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger im Jahr 1999 erkrankt ist und erst ab dem Jahr 2003 in der Lage war, wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Persönliche als auch wirtschaftliche Gesichtspunkte finden bei der abschließenden gesetzlichen Regelung in§ 6 b EStG keine Berücksichtigung (BFH-Urteil vom 29. April 1999 IV R 7/98, BStBl II 1999, 488).
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.