Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.07.2005, Az.: 15 K 125/05

Eigenheimzulage bei Ehegatten; Möglichkeit der Bekanntgabe in Form eines zusammengefassten Bescheids bei zwei Anträgen auf Eigenheimzulage durch die Ehegatten; Rechtliche Selbständigkeit der zusammengefassten Bescheide

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.07.2005
Aktenzeichen
15 K 125/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 29991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:0722.15K125.05.0A

Fundstelle

  • NWB direkt 2006, 7

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Obwohl § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG an den Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG angelehnt ist, enthält das EigZulG keine nach § 26b EStG vergleichbare Vorschrift, dass Ehegatten in den Fällen des § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG wie ein Anspruchsberechtigter zu behandeln wären.

  2. 2.

    Haben beide Ehegatten einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt, sind zwei Bescheide zu erlassen, hin denen der Anspruch auf den gemeinsamen Zulagenbetrag den Ehegatten gegenüber als Gesamtgläubigern festgesetzt wird. Die Bekanntgabe kann in Form eines zusammengefassten Bescheids erfolgen.

  3. 3.

    Da die äußerliche Zusammenfassung in einem Bescheid die rechtliche Selbstständigkeit der gegenüber den Ehegatten getroffenen Regelungen unberührt lässt, können diese in der Folge ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden. Die Wirksamkeit der Änderung/Berichtigung gegenüber einem Ehegatten setzt daher nicht voraus, dass auch gegenüber dem anderen Ehegatten eine gleich lautende Regelung wirksam geworden ist.

  4. 4.

    Ergibt sich sowohl aus den Angaben im Antrag auf Eigenheimzulage als auch aus dem beigefügten Bauantrag, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Objekts handelte, ist bei einem entsprechenden Eingabefehler des zuständigen Beamten die Möglichkeit einer falschen Tatsachenwürdigung auszuschließen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob ein Bescheid über Eigenheimzulage wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden konnte.

2

Der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau wurden von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung 1997, in der sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte erklärten, ging 1999 bei dem FA ein.

3

Die Eheleute waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Aufgrund eines 1997 gestellten Bauantrags errichteten sie daran einen Anbau, der noch im selben Jahr fertig gestellt wurde. Die Herstellungskosten beliefen sich auf 59.211 DM. Am 7. Mai 1998 beantragten sie bei dem FA dafür die Gewährung der Eigenheimzulage. In Zeile 41 des Antragsformulars war die Rubrik "Ausbau/Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung" angekreuzt. Außerdem waren dem Antrag Fotokopien der Baugenehmigung und der Baubeschreibung beigefügt. Da es der Bearbeiter des FA versäumte, bei der dafür vorgesehenen Kennzahl 20/32 eine "1" für "Ausbau/Erweiterung" einzusetzen, und es sich dabei seinerzeit nicht um eine Pflichteingabe handelte, wurde die Eigenheimzulage durch Bescheid vom 3. Juni 1998 unter Zugrundelegung des für Neubauten geltenden Bemessungssatzes von 5 v.H. für die Jahre 1997 bis 2004 auf 2.961,00 DM festgesetzt. Nachdem das FA den Fall aufgrund eines Hinweises der Oberfinanzdirektion Hannover vom 17. September 2004 überprüft und seinen Fehler bemerkt hatte, erteilte es unter dem 21. Oktober 2004 einen nach§ 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigten Bescheid, mit dem es die Eigenheimzulage ab 1999 unter Berücksichtigung des für Ausbauten und Erweiterungen geltenden Bemessungssatzes von 2,5 v.H. auf 757,22 EUR (entsprechend 1.481,00 DM) herabsetzte. Den am 27. Oktober 2004 eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 als unbegründet zurück.

4

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger am 7. März 2005 erhobene Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO nicht erfüllt seien. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liege nur bei mechanischen Fehlern, wie z.B. Übertragungsfehlern, vor. Um einen solchen handele es sich im Streitfall nicht.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über Eigenheimzulage 1999 bis 2004 vom 21. Oktober 2004 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 aufzuheben, soweit diese Bescheide ihm gegenüber ergangen sind.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hält an der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest und führt zur Begründung aus: Die unterlassenen Eingabe der Ziffer "1" bei der Kennzahl 20.32 des Eingabebogens könne nur auf einem mechanischen Versehen des Bearbeiters beruht haben. Aus den Angaben des Klägers sei eindeutig hervorgegangen, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Objekts handele, so dass die Möglichkeit einer falschen Tatsachenwürdigung auszuschließen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts für eine falsche Sachbehandlung entschieden habe. Damit lasse sich die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums praktisch ausschließen.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 29. April 2005 - Bl. 10 der FG-Akte - und Schriftsatz des FA vom 12. Mai 2005 - Bl. 13 der FG-Akte -).

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

10

1.

Der Berichtigungsbescheid vom 21. Oktober 2004 und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 7. Februar 2005 sind dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden. Zwar war seine - in diesen Verwaltungsakten mit ihm zusammen als Inhalts- und Bekanntgabeadressatin aufgeführte - Ehefrau bei Ergehen der Bescheide bereits verstorben, so dass die Verwaltungsakte ihr gegenüber nicht mehr wirksam bekannt gegeben werden konnten. Dies steht der Wirksamkeit der gegenüber dem Kläger erfolgten Bekanntgabe jedoch nicht entgegen.

11

Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind, zusammen durchzuführen. Obwohl diese Vorschrift an den Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG angelehnt ist, enthält das Eigenheimzulagengesetz keine § 26 b EStG vergleichbare Vorschrift, dass die Ehegatten in den Fällen des § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG wie ein Anspruchsberechtigter zu behandeln wären. Dies ergibt sich auch nicht aus§ 13 Abs. 1 Satz 3 EigZulG, wonach die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt. Die Vorschrift setzt im Gegenteil voraus, dass in der Person eines jeden Ehegatten ein Anspruch auf die Zulage besteht, der durch Zahlung an den anderen Ehegatten erfüllt werden kann. Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, die gemeinsam ein begünstigtes Objekt anschaffen oder herstellen, bleiben daher selbständig anspruchsberechtigt (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 6. April 2000 IX R 90/97, BFH/NV 2000, 1018; Wacker, Eigenheimzulagengesetz., 3. Auflage, § 11 Rdnr. 135). Haben beide Ehegatten einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt, sind zwei Bescheide zu erlassen, in denen der Anspruch auf den gemeinsamen Zulagenbetrag den Ehegatten gegenüber als Gesamtgläubigern festgesetzt wird (Wacker, a.a.O.,§ 11 Rdnr. 137). Aus der Anwendbarkeit der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG), folgt, dass die Bekanntgabe nach § 155 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AO in Form eines zusammengefassten Bescheids erfolgen kann (Wacker, a.a.O., § 11 Rdnr. 137).

12

Da die äußerliche Zusammenfassung in einem Bescheid die rechtliche Selbstständigkeit der gegenüber den Ehegatten getroffenen Regelungen unberührt lässt, können diese in der Folge ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden (vgl. zur Möglichkeit der getrennten Anfechtung solcher Bescheide: BFH-Urteile vom 14. Januar 1997 VII R 66/96, BFHE 182, 262; vom 30. August 1994 IX R 23/92, BStBl. II 1995, 306). Die Wirksamkeit der Änderung oder Berichtigung der Zulagenfestsetzung gegenüber einem Ehegatten setzt daher nicht voraus, dass auch gegenüber dem anderen Ehegatten - bzw. dessen Rechtsnachfolgern - eine gleichlautende Regelung wirksam geworden ist.

13

2.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von dem FA vorgenommene Berichtigung des Zulagenbescheids liegen vor.

14

a)

Nach § 129 Satz 1 AO - der auch für Bescheide über Eigenheimzulage gilt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG) - kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen. Ist die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. Urteile vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BStBl. II 1984, 785; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BStBl. II 1986, 293; vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BStBl. II 1998, 535).

15

Ob Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung rein mechanische Versehen sind oder auf einem Rechts- oder Tatsachenirrtum beruhen können, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BStBl. II 1987, 3; vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277; vom 18. Oktober 1989 I R 15/86, BFH/NV 1990, 752; vom 17. Februar 1993 X R 47/91. BFH/NV 1993, 638). Fehler, die auf Irrtümern über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, auf der Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder auf dem Übersehen notwendiger Eintragungen beruhen, sind als mechanische Versehen zu beurteilen (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 226/77, BStBl. II 1980, 62; vom 10. Mai 1989 I R 104/85, BFH/NV 1990, 478). Demgegenüber liegt ein Rechts- oder Tatsachenirrtum vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Eintragung den Willen des Bearbeiters zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung der Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm zum Ausdruck bringt (BFH-Urteil in BStBl. II 1998, 535).

16

b)

Im Streitfall ist das FA zutreffend davon ausgegangen, dass die unterlassene Eingabe der Ziffer 1 bei der Kennzahl 20.32 des Eingabewertbogens nur auf einem mechanischen Versehen des Bearbeiters beruhen kann. Aus den Angaben der Antragsteller in dem Eigenheimzulagenantrag ging - ebenso wie aus dem in Ablichtung beigefügten Bauantrag - eindeutig hervor, dass es sich bei dem begünstigten Objekt nicht um einen Neubau, sondern um die Erweiterung eines bereits vorhandenen Objekts handelte, so dass die Möglichkeit einer falschen Tatsachenwürdigung durch den Bearbeiter auszuschließen ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts bewusst für eine falsche Sachbehandlung entschieden haben könnte. Die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums ist damit praktisch auszuschließen.

17

c)

Der Berichtigungsbescheid ist innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO beträgt die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Zulage entstanden ist (§ 170 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO). Da der Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 10 EigZulG mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist, wäre die Festsetzungsfrist für das Jahr 1999, ab dem das FA die Festsetzung berichtigt hat, an sich zwar schon mit Ende des Jahres 2003 abgelaufen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG endet die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage jedoch nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahre. Dies waren im Streitfall die Jahre 1996 und 1997. Da der Kläger und seine Ehefrau für 1997 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren (§ 26 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) und diese im Jahr 1999 bei dem FA eingereicht haben, begann die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1997 mit Ablauf des Jahres 1999 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) und endete mit Ablauf des Jahres 2003. Die hierdurch für die Eigenheimzulage 1997 bewirkte Hinausschiebung der Festsetzungsfrist um zwei Jahre hatte zur Folge, dass sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit verlängerte (§ 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG). Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage 1999 läuft daher erst mit Ende des Jahres 2005 ab, so dass der Berichtigungsbescheid vom 21. Oktober 2004 rechtzeitig ergangen ist.

18

d)

Die Entscheidung des FA, von der Berichtigungsmöglichkeit des § 129 Satz 1 AO Gebrauch zu machen, weist auch keinen Ermessensfehler im Sinne des § 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Sie ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Finanzbehörde, sicherzustellen, dass Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden (§ 85 Satz 2 AO), und bedurfte daher keiner besonderen Begründung (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage 2003, § 129 Rdnr. 16). Der Umstand, dass den Kläger selbst kein Verschulden an der unzutreffenden Sachbehandlung trifft, ist im Rahmen des § 129 AO ohne Belang. Denn diese Vorschrift macht die Berichtigungsmöglichkeit nicht von der Erkennbarkeit des Fehlers für den Adressaten des Bescheids abhängig.

19

e)

Schließlich steht die durch den Berichtigungsbescheid vom 21. Oktober 2004 vorgenommene Zulagenfestsetzung auch mit dem materiellen Recht in Einklang. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG beträgt der Fördergrundbetrag bei Ausbauten und Erweiterungen 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, im Streitfall also 757,22 EUR (entsprechend 1.481,00 DM). Auf diesen Betrag hat das FA die Zulage durch den Berichtigungsbescheid festgesetzt.

20

3.

Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kosten sind dem Kläger als dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).