Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 19.11.2010, Az.: 8 A 1519/09

Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft im Dienststellenpersonalrat der allgemeinen Verwaltung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.11.2010
Aktenzeichen
8 A 1519/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 32879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2010:1119.8A1519.09.0A

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft im (Gesamt-) Personalrat

In der Personalvertretungssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 8. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen) -
nach Anhörung der Beteiligten am 19. November 2010
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Wermes,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Obelode,
die ehrenamtliche Richterinnen Frau J. und Frau K
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

  2. 2.

    Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung des Erlöschens der Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2) im Gesamtpersonalrat.

2

Der Beteiligte zu 2) ist Mitglied im Dienststellenpersonalrat der allgemeinen Verwaltung und wurde 2008 in den Gesamtpersonalrat gewählt und ist damit Mitglied des Antragstellers.

3

Seit dem 1. August 2009 ist der Beteiligte zu 2) Leiter des Fachbereichs Kultur, in dem ca. insgesamt 50-60 Beschäftigte arbeiten. Die Ebene der Fachbereichsleitung ist unmittelbar der Dezernentenebene , hier dem Dezernat III (Bürgerbüro, Standesamt, Wohngeld und andere finanzielle Hilfen, Allgemeine Gefahrenabwehr, Gewerbe, Ausländer, Brand-und Katastrophenschutz, Wasserwirtschaft, Abfall und Bodenschutz, Jugend, Soziales, Schule und Sport, Kultur, Stadtbibliothek, Stadtarchiv und Volkshochschule) nachgeordnet. Dem Fachbereich Kultur sind die Abteilungen allgemeine Kultur, Stadtbibliothek, Stadtarchiv, Volkshochschule sowie Museen und Stadtarchäologie zugeordnet.

4

Dem Dezernat I sind unter anderem die Aufgaben Personal und allgemeine Verwaltung zugeordnet. Unterhalb der Ebene des Dezernats I obliegt dem Fachbereich 1 - Verwaltungsdienste unter anderem das Personalwesen, die allgemeine Verwaltung und Organisation.

5

Nach den Allgemeinen Richtlinien zur Führung der Stadtverwaltung B. trägt der Fachbereichsleiter die Verantwortung für einen effizienten, effektiven und kostengünstigen Verwaltungsvollzug im Fachbereich. Der Fachbereichsleiter hat ein Weisungsrecht gegenüber allen seinem Fachbereich zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zu den Aufgaben der Fachbereichsleitungen gehören insbesondere

  1. 1.

    Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Fachbereich; vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den anderen Fachbereichsleitungen,

  2. 2.

    Realisierung der vom Oberbürgermeister bzw. den Dezernenten vorgegebenen Ziele; fachliche Beratung der Vorgesetzten bei der Zielfindung,

  3. 3.

    rechtzeitige Beteiligung und/oder Einholung von Beratung der Querschnittsbereiche, wenn dies erforderlich ist,

  4. 4.

    direkte Zusammenarbeit mit der Personalvertretung.

6

Die zentrale Dienstanweisung für die Stadtverwaltung B. regelt, dass die Dezernatsleitungen, Fachbereichsleitungen und Referatsleitungen für ihre Organisationseinheit die Organisationsverantwortung, Personalverantwortung und Finanzverantwortung nach Maßgabe der Dienstanweisung tragen. Die Fachbereichsleitungen sind unter anderem für den fachbereichsinternen Ausgleich der Personalkapazitäten verantwortlich und wirken bei der Besetzung frei werdender bzw. neuer Stellen maßgebend mit.

7

Auf seiner Sitzung am 8. Oktober 2009 beschloss der Antragsteller, die Zulässigkeit der weiteren Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2) bei ihm im Wege des gerichtlichen Beschlussverfahrens überprüfen zu lassen.

8

Dem ist der Antragsteller mit einem am 11. November 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz nachgekommen. Zur Begründung führt er an, dass für die Wählbarkeit des Beteiligten zu 2) in den Gesamtpersonalrat unmittelbar die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG mit der Folge Anwendung finde, dass der Beteiligte zu 2) mit der Übernahme der Funktion des Fachbereichsleiters von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei und dieser Umstand gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG zum Erlöschen der Mitgliedschaft beim Antragsteller führe. Der Beteiligte zu 2) gehöre zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG genannten Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten entscheiden. Aus der mit der Fachbereichsleitung verbundenen Personalverantwortlichkeit wie auch aus der festgelegten Regelung, dass die Fachbereichsleiter Ansprechpartner der Personalvertretung seien, ergebe sich, dass sie auf einer Leitungsebene angesiedelt seien, mit der eine tatsächliche wesentliche Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten verbunden sei.

9

Der Antragsteller beantragt

festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2) im Gesamtpersonalrat mit Wirkung zum 1. August 2009 erloschen ist.

10

Die Beteiligte zu 1) stellt keinen Antrag.

11

Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass der Beteiligte zu 2) aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als Fachbereichsleiter über eine Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich verfüge, sofern er sich im Rahmen der Führungsrichtlinie, der zentralen Dienstanweisung für die Stadtverwaltung B. (L.) und im Rahmen des Anforderungsprofils für Fachbereichsleitungen bewege. So könnten Fachbereichsleitungen abweichend von der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung Mitarbeitern ihrer nachgeordneten Organisationseinheiten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden könne und es sich nicht um höherwertige Tätigkeiten handele. Die Fachbereichsleitungen wirkten bei der Besetzung frei werdender beziehungsweise neuer Stellen maßgebend mit, das heißt, sie gäben den Anstoß für die Wiederbesetzung frei werdender Stellen, seien für die Antragstellung zuständig und wirkten am Auswahlverfahren entscheidend mit. Dasselbe gelte für die Einrichtung neuer Stellen. Bei den Stellenbesetzungen hätten die Fachbereichsleiter vorzugeben, welche Qualifikation für welche zu erledigenden Aufgaben erforderlich sei, zumal die Fachbereichsleitungen die rechtmäßige Aufgabenerfüllung in ihrem Fachbereich sicherzustellen hätten und die Verantwortung für einen effizienten, effektiven und kostengünstigen Verwaltungsvollzug in ihrem Fachbereich trügen. Beim Vorstellungsgespräch stelle der Fachbereichsleiter die fachlichen Fragen. Nach den Vorstellungsgesprächen schlage der Fachbereichsleiter den Bewerber vor, der nach seiner Ansicht am besten geeignet sei. Dieser Vorschlag werde mit dem Vertreter des Gesamtpersonalrats, einem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Gleichstellungsbeauftragten diskutiert. Danach erfolge ein abschließender Vorschlag, der über die Personalabteilung dem Oberbürgermeister zugehe.

12

Aus dem Anforderungsprofil für Fachbereichsleitungen ergebe sich, dass sie zum Beispiel Zielvereinbarungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu treffen, Ausbildungs- und Fördermaßnahmen zu planen hätten und Prioritäten setzen müssten, insbesondere auch bezogen auf den fachbereichsinternen Ausgleich der Personalkapazitäten. Zu den Aufgaben der Fachbereichsleitungen gehöre unter anderem auch die direkte Zusammenarbeit mit der Personalvertretung (§ 3 Abs. 2 Ziffer 4 der Führungsrichtlinie). Die allgemeine Richtlinie zur Führung der Stadtverwaltung B. vom 1. März 2005 (Führungsrichtlinie) besitze weiterhin Geltung, lediglich die in § 2 Abs. 3 der Führungsrichtlinie getroffene Regelung verstoße gegen die Richtlinienkompetenz des Rates und sei deshalb zu ändern.

13

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Er ist der Auffassung, dass er unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG weiter wählbar sei. Denn er entscheide weder in Personalangelegenheiten noch sei er für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt. Die zentrale Dienstanweisung für die Stadtverwaltung führe zu keiner anderen Beurteilung. Mit Personalverantwortung im Sinne dieser Dienstanweisung sei beispielsweise die Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und das Abhalten von Dienstbesprechungen (Ziffer 1.9), das Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern (Ziffer 4.1.1), Urlaub (Ziffer 4.1.2) und die Genehmigung von Dienstreisen (Ziffer 4.2.2) gemeint. Er könne als Fachbereichsleiter zwar Aufgabenzuweisungen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs vornehmen, aber eben genau dann nicht, wenn es sich um die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten handele (vgl. Ziffer 1.7.3 der L.). Hinzuweisen sei auf die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG seien für die Personalvertretung ihrer Dienststellen unter anderem diejenigen Beschäftigten nicht wählbar, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Personalangelegenheiten in diesem Sinne die personellen Maßnahmen, die in §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 2 BPersVG als Personalangelegenheiten bezeichnet würden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten in diesem Sinne befugt sei. Für die Ausübung des passiven Wahlrechts sei es unschädlich, wenn ein Wahlbewerber dienstliche Beurteilungen abzugeben habe und Urlaub sowie Dienstbefreiung zu erteilen habe. Eine Auswahlentscheidung, nämlich Bewerber einzustellen, treffe er nicht. In seiner Tätigkeit als Fachbereichsleiter müsse er den Personaleinsatz, den er in seinem Fachbereich durch Umsetzungen oder eine anderweitige Aufgabenzuordnung bewältige, mit seiner Dezernentin absprechen.

16

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

17

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

18

Die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2) im Gesamtpersonalrat ist nicht mit Wirkung zum 1. August 2009 erloschen.

19

Nach § 49 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Gesamtpersonalrat mit dem Verlust der Wählbarkeit. Für den Gesamtpersonalrat sind gemäß § 49 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 NPersVG folgende Personen nicht wählbar: Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten entscheiden oder für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Beteiligte zu 2) nicht. Denn er ist weder für den Schriftverkehr zwischen der Beteiligten zu 1) und deren Personalvertretung zeichnungsbefugt noch entscheidet er in Personalangelegenheiten.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.5.2010 - 6 P 7/09 - ZfPR 2010, 103 = NZA-RR 2010, 445 zum NPersVG), der die Kammer folgt, fallen unter Personalangelegenheiten jedenfalls die in § 65 Abs. 1 und 2 NPersVG aufgeführten personellen Maßnahmen, wie die "klassischen" Angelegenheiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 und 17, Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und 16 NPersVG (vgl. Dembowski / Ladwig / Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 65 Rn. 5 und 191). Um zu dem Personenkreis zu zählen, die in Personalangelegenheiten entscheiden, muss der Beschäftigte stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis haben, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 6 P 7/09 - a.a.O.). Darunter fallen nicht Personen, die solche Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind. Denn wer stets auf Weisung handelt, entscheidet nichts.

21

Es kommt nicht darauf an, für wieviele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt. Der Beschäftigte entscheidet in Personalangelegenheiten der Dienststelle, wenn er für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - 6 P 7/09 - a.a.O.). Aus dem Umstand, dass durch das Änderungsgesetz vom 12. November 1997 (NdsGVBl S. 464), die frühere Verwendung des Merkmals "selbstständig" im Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG entfallen ist, folge - so das BVerwG in seinem Beschluss - nicht eine extensive Auslegung der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 NPersVG. Die frühere Verwendung des Merkmals "selbstständig" in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NPersVG habe die Bedeutung einer Klarstellung in dem Sinne gehabt, dass der betreffende Beschäftigte trotz der unvermeidbaren Bindungen mit Entscheidungsspielraum handeln musste. Unentbehrlich sei dieses Merkmal nicht gewesen. Denn wer stets auf Weisung handele, entscheide nichts und sei daher nicht "selbstständig". Dem Merkmal "entscheiden" sei die Selbstständigkeit immanent. Andererseits hindere das Merkmal der Selbstständigkeit nicht die Einbeziehung von Personen, welche die materielle Auswahlentscheidung treffen, ohne selbst formell zeichnungsbefugt zu sein.

22

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) nach dem derzeitigen Sachstand als Fachbereichsleiter nicht befugt ist, über personelle Maßnahmen im Sinne von § 65 Abs. 1 und Abs. 2 NPersVG in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden. Die der Fachbereichsleitung nach 1.5.2 für ihre Organisationseinheit übertragene Personalverantwortung nach Maßgabe der zentralen Dienstanweisung für die Stadtverwaltung B. (L.) umfasst nicht eine Entscheidungsbefugnis über personelle Maßnahmen im Sinne der § 65 Abs. 1 und Abs. 2 NPersVG, sondern meint allgemein den Einsatz und die Organisation des der Fachbereichsleitung unterstellten Personals. Nach Ziffer 1.7.3 der zentralen Dienstanweisung kann der Fachbereichsleiter abweichend von der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung Mitarbeitern der nachgeordneten Organisationseinheiten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden kann und es sich nicht um höherwertige Tätigkeiten handelt. Weiter sind Fachbereichsleitungen nach Ziffer 1.7.4 der zentralen Dienstanweisung befugt, zum Zweck der wirtschaftlichen Organisation Änderungen der Aufgabenverteilung vorzunehmen. Bei damit verbundenen Personalmehrkosten ist jedoch nach der zentralen Dienstanweisung vor einer Organisationsänderung die Zustimmung des Fachbereichs Verwaltungsdienste einzuholen. Die Personalverantwortung der Fachbereichsleitungen besteht daher im Hinblick auf die Arbeitsorganisation, Aufgabenbewältigung sowie Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dass der Beteiligte zu 2) indes Maßnahmen eigenverantwortlich und endgültig entscheidet, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis des einzelnen Beschäftigten auswirken, ist auch nach dem Vorbringen der Beteiligten und des Antragstellers nicht erkennbar. Die von der Beteiligten angesprochene maßgebende Mitwirkung bei der Besetzung frei werdender beziehungsweise neuer Stellen ist nicht gleichbedeutend mit einer insoweit bestehenden Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 2) über eine Einstellung von Bewerbern. Nach Einlassung der Beteiligten geben die Fachbereichsleitungen lediglich den Anstoß für die Wiederbesetzung frei werdender Stellen und sind für die Antragstellung zuständig. Darüber hinaus trägt die Beteiligte zu 1) vor, dass die Fachbereichsleiter bei der Stellenbesetzung entscheidend mitwirkten. Diese Einlassung ist dahingehend zu verstehen, dass sich der Anteil der Fachbereichsleitungen bei der Stellenbesetzung in einer Mitwirkung erschöpft, mag auch deren Mitwirkung inhaltlich die Entscheidung des Oberbürgermeisters regelmäßig weitgehend vorbereiten.

23

Nach Überzeugung der Kammer trifft indes der Oberbürgermeister letztlich die verbindliche Auswahlentscheidung für die Besetzung von Stellen im Fachbereich des Beteiligten zu 2). Diese Auswahlentscheidung wird nicht verantwortlich von dem Beteiligten zu 2) selbst getroffen. Seine Mitwirkung erschöpft sich in der Zuarbeiterfunktion. Die dem Oberbürgermeister vorbehaltene Zeichnungsbefugnis ist nicht auf einen bloß deklaratorischen Akt dergestalt reduziert, dass in Wahrheit die Auswahlentscheidung bereits vorher verbindlich vom Fachbereichsleiter getroffen wurde. Denn die Entscheidungsberechtigung kommt in der Regel in der Zeichnungsbefugnis zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2005 - 6 P 2.05 - PersV 2006, 18 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Zeichnungsbefugnis hier ausnahmsweise nicht mit der Entscheidungsberechtigung verknüpft ist, bestehen nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn der Beteiligte zu 2) nach Ziffer 1.7.4 der zentralen Dienstanweisung schon bei Änderungen der Aufgabenverteilung, die zu Personalmehrkosten führen, vorab die Zustimmung des Fachbereichs 1 einholen muss, ist es nicht vorstellbar, dass der Fachbereichsleiter in eigener Verantwortung bei Einstellungen endgültig die Auswahlentscheidung trifft.

24

Dass der Beteiligte zu 2) möglicherweise Beurteilungen für ihm nachgeordnete Beschäftigte fertigt, bedeutet nicht, dass er damit in Personalangelegenheiten entscheidet. Denn die dienstliche Beurteilung selbst unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 1, 2 NPersVG. Ebenso wenig stellen die Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub und Dienstbefreiung Entscheidungen in Personalangelegenheiten dar (BVerwG; Beschluss vom 11.3.1982 - VI P 8.80 - BVerwGE 65,127 [BVerwG 11.03.1982 - BVerwG 6 P 8.80]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.9.1983 - 18 L 16/82 -).

25

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es nicht, da nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 5, 2 a Abs. 1 ArbGG Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.

26

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog.

27

Rechtsmittelbelehrung

28

Gegen diesen Beschluss ist zu Ziffer 1.) des Tenors die Beschwerde statthaft.

29

...

Wermes
Fahs

Richterin Obelode ist wegen Abordnung an das Sozialgericht Stade an der Unterschrift gehindert. Wermes