Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 11.11.2010, Az.: 3 B 1355/10
Vorlagepflicht erforderlicher Reisedokumente eines sierraleonischen Staatsangehörigen für die Abschiebung in dessen Heimatstaat
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 11.11.2010
- Aktenzeichen
- 3 B 1355/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 31636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2010:1111.3B1355.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG
- § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG
- § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Verfahrensgegenstand
Vorführung bei Vertretern der Auslandsvertretung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
am 11. November 2010
beschlossen:
Tenor:
- 1)
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
- 2)
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3)
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
- 4)
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Dem Antragsgegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag, mit dem der - nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags - seit September 2005 ausreisepflichtige Antragsteller, sierraleonischer Staatsangehöriger, sich gegen die ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegebene Vorsprache bei der Sammelanhörung durch eine Kommission aus Sierra Leone in E. zur Beschaffung von Heimreisedokumenten sowie gegen die Androhung der zwangsweisen Vorführung wendet, hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen wie vorliegend aufgrund behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 4 Nds. SOG i.V.m. § 70 NVwVG) ausgeschlossen ist, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ist der Bescheid offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache jedoch offen, hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs von Ziffer 1 des Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise schriftlich begründet.
Die erforderliche, aber auch hinreichende summarische Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass die Klage hiergegen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers findet die offensichtlich rechtmäßige Verfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2010 eine hinreichende Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann auch der Beschaffung notwendiger Pässe oder anderer für die Rückkehr erforderlicher Papiere dienen (vgl. Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Oktober 2009, § 82 Rn 68). Die Beschaffung von Passpapieren ist im Fall des Antragstellers erforderlich, da eine Abschiebung auf der Grundlage der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung des Antragstellers nur durchgeführt werden kann, wenn nach einer Identitätsfeststellung ein gültiges Heimreisedokument ausgestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 8. Oktober 2010 die Vorführung "zwecks Beschaffung von Heimreisedokumenten" angeordnet hat.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Ermessensfehler. Die getroffene Regelung hat der Antragsgegner zu Recht veranlasst, weil die Beschaffung von Heimreisepapieren in der Vergangenheit fehlschlug. Zwar ergab die Teilnahme des Antragstellers bei der Sammelanhörung vor einem Vertreter der sierraleonischen Botschaft in Berlin am 8. April 2008, dass der Antragsteller sierraleonischer Staatsangehöriger ist, aber nach Erkenntnissen des Bundespolizeipräsidiums fand sich die sierraleonische Botschaft laut Schreiben des Bundespolizeipräsidiums an den Antragsgegner vom 15. April 2008 (Bl. 114 der Akte) nicht bereit, Heimreisedokumente auszustellen, obwohl es grundsätzlich möglich ist, über die Botschaft ein Heimreisedokument zu erlangen. Der Antragsteller hat keine eigenständigen Anstrengungen unternommen, seinen Pflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG nachzukommen. Die den aufgrund einer von ihm geltend gemachten Passlosigkeit am Verlassen der Bundesrepublik gehinderten Ausländer treffende gesetzliche Pflicht zur "Mitwirkung" bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird nicht dadurch erfüllt, dass er ausländerbehördliche Aufklärungsversuche gewissermaßen "über sich ergehen lässt". Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Ausländer vielmehr allgemein für den Vollzug des Ausländergesetzes notwendige Unterlagen "beizubringen", wobei die Behörde allenfalls Hinweis- und gegebenenfalls Unterstützungspflichten treffen (OVG Saarland, Beschluss vom 1.4.2010 - 2 A 486/09 - zitiert nach [...]). Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen, sich Unterlagen aus Sierra Leone wie etwa eine Geburtsurkunde oder andere aussagekräftige Papiere zu besorgen, um sein Anliegen nach Ausstellung von Papieren für die Rückreise zu fördern.
Die getroffene Verfügung ist weder unverhältnismäßig noch verletzt sie das Rechtsstaatsgebot. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt der Regelungsgehalt des§ 82 Abs. 4 AufenthG nicht nur Vorführungen in dem Gebäude der Botschaft Sierra Leones in Berlin. Der Wortlaut des§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008 spricht zwar u.a. von den "Vertretungen des Staates", aber § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist nicht räumlich in Bezug auf Gebäude der diplomatischen Vertretungen, sondern in Bezug auf handelnde Personen funktional zu verstehen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.5.2010 - 2 M 132/10 - zitiert nach [...] ). Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die Vertretung des betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume zu beschränken und Außentermine vom Anwendungsbereich des§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.5.2010 - 2 M 132/10 -). Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme von "ermächtigten Bediensteten" in § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG im Wege der Gesetzesänderung im Jahr 2007 gesetzlich klargestellt, dass sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens auf der Rechtsgrundlage des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG auch auf ermächtigtes Personal eines anderen Staates auch in anderen Räumlichkeiten als der jeweiligen Auslandsvertretung beziehen kann (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drs 16/5065, S. 194).
Bei seiner Rüge, es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legitimation der Delegation, bei der er vorsprechen solle, berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass es sich bei der Identitätsprüfung im Rahmen einer Sammelanhörung durch Staatsbedienstete des Heimatstaats um ein ausländisches Verwaltungsverfahren handelt, das deutschem Verwaltungsverfahren nicht unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.6.2006 - OVG 8 S 39.06 -). Der Aufenthalt der sierraleonischen Staatsbediensteten der "Immigration Department Sierra Leone", die dem Innenministerium Sierra Leones zugeordnet ist, ist völkerrechtlich als sog. Sondermission mit zeitlich begrenztem Auftrag zu betrachten, auf den die UN-Konvention für Sondermissionen (vgl. Art. 1 lit. a) der Convention on Special Missions vom 8. Dezember 1969) anwendbar ist. Diese Konvention, die Deutschland bisher nicht unterzeichnet hat, wird ihrem wesentlichen Inhalt nach als Völkergewohnheitsrecht anerkannt und angewendet. Als solches ist sie Bestandteil des Bundesrechts und geht einfachen Gesetzen im Range vor. Den an der Sondermission beteiligten sierraleonischen Staatsbediensteten steht danach zumindest Amtshandlungsimmunität und persönliche Unverletzlichkeit zu (Art. 29, 31 und 41 der Konvention). Daraus wird deutlich, dass die Bestellung und Besetzung allein dem Staat Sierra Leone zusteht. Nach Art. 47 der Konvention haben die Mitglieder der Sondermission die Gesetze des aufnehmenden Staates, hier der Bundesrepublik Deutschland, zu respektieren. Die Entsendung solcher Sondermissionen erfolgt aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Entsende- und Empfangsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei den die Sammelanhörung durchführenden Bediensteten des sierraleonischen Staates abweichend gestaltet, hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch sind sie für die Kammer ersichtlich. Aus einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mitteilung der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsens vom 27. September 2010 geht vielmehr hervor, dass die Einladung der Delegation aus Sierra Leone auf diplomatischem Weg erfolgte und es sich bei den Delegationsmitgliedern um ermächtigte Personen im Sinne des § 82 Abs. 4 AufenthG handelt. Danach beabsichtigt die Bundespolizei, in der Zeit vom 15. bis zum 18. November 2010 eine Sammelanhörung durchzuführen. Ferner hat das Bundespolizeipräsidium gegenüber dem Antragsgegner anlässlich dieses Verfahrens nochmals bestätigt, dass es sich bei den Delegationsmitgliedern, die vom Leiter der Immigrationsbehörde Sierra Leones angeführt wird, um Ermächtigte im Sinne von § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG handelt. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Aussagekraft dieser Mitteilungen zu zweifeln, zumal das Bundespolizeipräsidium ausweislich des Schreibens vom 15. April 2008 im Rahmen des Projekts der Europäischen Kommission "Return 2006", mit dem alle Aspekte der Organisation der Rückkehr durch Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Rückkehrländern verbessert werden sollten, in der Vergangenheit über Kontakte zu sierraleonischen Behörden in Sierra Leone verfügte.
Die vom Antragsteller vorgetragene Behauptung, die sierraleonische Botschaft habe laut telefonischer Anfrage seines Prozessbevollmächtigten bei der Botschaft keine Kenntnis von der Sammelanhörung durch Staatsbedienstete Sierra Leones, vermag als Indiz für eine nicht autorisierte Stellung der Delegation aus Sierra Leone nicht zu überzeugen, denn es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass derartige Befragungen nur durch akkreditierte Diplomaten der Botschaft oder Konsularbeamte durchgeführt werden dürfen. Für eine Autorisierung der Sondermission durch den Entsendestaat Sierra Leone ist es nicht zwingend vorgesehen, dass die sierraleonische Botschaft in den Entsendevorgang eingebunden ist. Zudem ist es nicht unüblich, dass die Entscheidung über die Ausstellung eines Passersatzpapiers für die angehörte ausreisepflichtige Person allein bei den entsandten Vertretern des Heimatstaats liegt (vgl. BT-Drs 16/339), die die Anhörung durchführen.
Der vom Antragsteller vorgetragene Behauptung, es sei davon auszugehen, dass neben Gebühren auch finanzielle Zuwendungen an Mitglieder der Delegation erfolgten, die die Annahme rechtfertigten, dass die Delegation aus eigennützigen Gründen Bescheinigungen oder Papiere ausstellten, überzeugt bereits deshalb nicht, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisepapiers und der hier streitigen Vorführung nicht dergestalt besteht, dass ein behaupteter aus anderen Verfahren abgeleiteter vager Korruptionsverdacht bei der Ausstellung eines Heimreisepapiers zwingend die Rechtswidrigkeit der Vorführung nach sich zieht. Zudem sind belastbare Ansätze für Korruptionsvorwürfe im Hinblick auf die anstehende Sammelanhörung nicht erkennbar. Der Leiter des Immigration department hat vielmehr ausweislich eines Presseartikels vom 15. Februar 2010 (concord times vom 15.2.2010, abrufbar unter www.allAfrica.com) betont, Vorkehrungen gegen Korruption getroffen zu haben (vgl. zur Verurteilung eines Mitarbeiters des Immigration department im März 2009 auch www.anticorruption.sl).
Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass die staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf die physische und psychische Unversehrtheit des zu befragenden Antragstellers durch die während der Befragung bestehende Anwesenheit eines Bundespolizisten sowie eines zur Verfügung stehenden Dolmetschers gewährleistet ist.
Die Kammer sieht allein vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. November 2010 eingeräumten Möglichkeit, dem Antragsteller am 12. November 2010 eine Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises für den Zeitraum vom 14. bis 16. November 2010 auszustellen, in der in Anbetracht dessen möglichen zeitlichen Ausgestaltung der Anhörung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beginn der Sammelanhörung am 15. November 2010 um 11.00 Uhr ausweislich des Schreibens des Bundespolizeipräsidiums vom 6. Oktober 2010 den Beginn der allgemeinen Anhörung darstellt und aufgrund der vorgesehenen Anzahl der Anhörungen sowie aufgrund der Arbeitsweise der Delegation mit Wartezeiten zu rechnen ist, so dass aus Sicht der Kammer eine Rückreise an den Wohnort des Antragstellers noch am selben Tage nicht sichergestellt werden kann. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner eröffnete Möglichkeit, die Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises auf den Zeitraum vom 14. bis 16. November 2010 auszudehnen, kann die Kammer es dahingestellt sein lassen, ob die vom Antragsteller geplante Anreise über Nacht bei dreimaligem Umsteigen noch zumutbar ist (vgl. zur Unzumutbarkeit einer nächtlichen Anreise zur Anhörung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.5.2010 - 2 M 132/10 - zitiert nach [...]).
Die angedrohte zwangsweise Vorführung für den Fall, dass der Antragsteller der angeordneten Vorsprache in E. freiwillig nicht nachkommt, durfte gem. § 82 Abs. 4 S. 2 AufenthG angeordnet werden. Denn der Gesetzgeber hat hier für den Fall, dass ein Ausländer einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG - die das Gericht als rechtmäßig ansieht - ohne hinreichenden Grund keine Folge leistet, die zwangsweise Durchsetzung vorgesehen. Ermessenfehler oder Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die betriebene Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO bietet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Anlage 1, 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Zu Ziffer 1:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft....
Fahs
Obelode