Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 09.11.2010, Az.: 2 A 786/09

Rechtmäßigkeit der Berechnung einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für ein Grundstück im Außenbereich mit einer Siloplatte; Qualifizierung einer Siloplatte als landwirtschaftlichen Nebengebäudes oder als Grünfläche und Ackerfläche hinsichtlich des Nutzungsfaktors für die Berechnung eines Straßenbausbaubeitrags; Vergleichbarkeit einer dauerhaft befestigten Siloplatte mit einer Feldscheune in Bezug auf den Zielverkehr und Quellverkehr zu einer Siloplatte

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
2 A 786/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 32423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2010:1109.2A786.09.0A

Verfahrensgegenstand

Heranziehen zu Vorausleistungen auf Straßenausbaubeiträge
Teilanfechtung

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Klinge,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Pape sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 über die Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 800,00 EUR festgesetzt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge.

2

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich liegenden Flurstücks E. der Flur F. der Gemarkung G. mit einer Größe von 6.793 m2. Auf dem Grundstück befindet sich ein Geräteschuppen mit einer Größe von 40 m2. Ansonsten ist das Klägergrundstück zur Förderung der Imkerei des Klägers mit Pollen- und Nektarspendern bepflanzt. Das Grundstück grenzt an den Wirtschaftsweg "H. ", der auf den Flurstücken I. und J. verläuft.

3

Im Jahre 2008 begann die Gemeinde mit dem Ausbau dieses Wirtschaftsweges. Dieser war unstreitig erneuerungsbedürftig.

4

Den voraussichtlich beitragsfähigen Aufwand schätzte die Beklagte auf ca. 150.000,00 EUR. Davon werden schätzungsweise 97.500,00 EUR durch einen Zuschuss des Landes finanziert. Danach verbleibt ein voraussichtlich umlagefähiger Aufwand in Höhe von 52.500,00 EUR. Für den Wirtschaftsweg wurde ein Gemeindeanteil von 25 v. H. angesetzt, wonach noch 39.375,00 EUR auf die Anliegergrundstücke zu verteilen sind. Die der Berechnung zugrunde gelegte Beitragsfläche der bevorteilten Grundstücke beträgt 8.380,39 m2. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 4,69846639 EUR pro m2. Hiervon wurden 4,50 EUR pro m2 als Vorausleistung erhoben.

5

Mit Bescheid vom 30. April 2009 zog die Beklage den Kläger zu einer Vorausleistung in Höhe von 1.887,98 EUR heran. Dem Bescheid wurde folgende Rechnung zugrunde gelegt:

  • Für das Gebäude: 40,00 m2 Grundfläche : 0,2 (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 c der Satzung) x 1,0 (Nutzungsfaktor Gebäude) = 200,00 m2 Beitragsfläche x 4,50 EUR = 900,00 EUR.

  • Für das restliche Grundstück: 6.593,00 m2 Grundfläche x 0,0333 (Nutzungsfaktor Grünland) = 219,55 m2 x 4,50 EUR = 987,98 EUR.

  • Gesamtbetrag: 1.887,98 EUR.

6

Am 25. Mai 2009 wurde eine Anliegerversammlung durchgeführt.

7

Am 29. Mai hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben.

8

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Flurstück K. unrichtig in die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes einberechnet worden sei. Auf diesem 30.972 m2 großen Flurstück K. befände sich eine befestigte Siloplatte mit ca. 2.500,00 m2, die nicht als Grünfläche mit einem Faktor von 0,0333, sondern als Gebäude mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 einzubeziehen sei, so dass die der Berechnung zugrunde gelegte Beitragsfläche zu niedrig sei. Die Einberechnung der Siloplatte als landwirtschaftliches Nebengebäude sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung notwendig, da die Siloplatte zu einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr führe. Sie diene demselben Zweck wie eine Feldscheune, in der Heu oder Stroh als Futtermittel gelagert werde. Zudem sei sein Grundstück nicht als Grünland - da es sich nicht um Dauergrasflächen handle, die gemäht oder beweidet würden -, sondern als Waldbestand mit einem Nutzungsfaktor von 0,0167 zu bewerten.

9

Der Kläger beantragt,

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 30. April 2009 insoweit aufzuheben, als darin ein höherer Vorausleistungsbetrag als 800,00 EUR festgesetzt wurde.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Bei der der Silage dienenden Fläche handelt es sich um eine der Landwirtschaft zugeordnete Nutzung, die keinen höheren Nutzungsfaktor rechtfertige. Während der Lagerzeit entstünde kein erhöhter Zu- und Abfahrtsverkehr. Die Nutzungsfaktoren seien eine generalisierte und typisierte Bewertung des Satzungsgebers, die nur dann im Einzelfall unbrauchbar seien, wenn sie schlechterdings unvertretbar wären. Ein solcher Fall liege aber nicht vor.

12

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet.

14

Der Vorausleistungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. April 2009 ist, soweit dieser vom Kläger angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

15

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu dem festgesetzten Beitrag ist § 6 Nds. Kommunalabgabengesetz - NKAG - in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde G. über die Erhebung von Beiträgen zum Straßenausbau (Straßenbaubeitragssatzung) vom 23. August 2007 (im Folgenden: SBS). Die Beitragssatzung begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken.

16

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Nach § 1 Abs. 1 SBS erhebt die Gemeinde G. zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Beitragspflichtige), Beiträge nach Maßgabe der §§ 6 und 11 NKAG und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches zu erheben sind. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wirtschaftswege, die Gemeindeverbindungsstraßen (§ 47 Nr. 2 NStrG) und die anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Nach § 6 Abs. 7 NKAG i.V.m. § 10 SBS können auf eine künftige Beitragschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

17

Gemäß § 5 Abs. 1 SBS wird der umlagefähige Ausbauaufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfältigung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach §§ 6 und/oder 7 SBS maßgeblichen Nutzungsfaktor ergibt. Für im Außenbereich gelegene Flächen richtet sich der Nutzungsfaktor nach § 7 SBS (§ 5 Abs. 2 SBS). Als Nutzungsfaktoren gelten bei unbebauten Flächen im Außenbereich bei Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167, bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333 und bei gewerblicher Nutzung 1,0 (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 a SBS). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. c SBS ist im Außenbereich ein Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen, wenn auf dem Grundstück Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeit, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, ergibt.

18

Auf dieser Grundlage erweist sich die Heranziehung des Klägers zum Straßenausbaubeitrag in der angefochtenen Höhe als rechtswidrig. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids greifen durch. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Siloplatte auf dem Flurstück K. mit dem Nutzungsfaktor eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes und nicht mit dem Nutzungsfaktor für Grünland zu der Berechnung der Beiträge heranzuziehen, so dass sich die dem Heranziehungsbescheid zugrunde gelegte Beitragsfläche als zu niedrig erweist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den Nutzungsfaktoren um eine generalisierte und typisierte Bewertung handelt. Dem Satzungsgeber steht ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Bei einer bemängelten Gleichbehandlung ist diese Grenze dann überschritten, wenn zwischen den beiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. So liegt der Fall hier.

19

Die Siloplatte ist mit dem Nutzungsfaktor eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in die Berechnung mit einzubeziehen, denn die Siloplatte ist mit einem landwirtschaftlichen Nebengebäude vergleichbar und dementsprechend als Baulichkeit zu qualifizieren und festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Siloplatte im Vergleich zu einer Grün- und Ackerfläche ein bedeutsamer Mehrverkehr ausgelöst wird, so dass eine Behandlung der Siloplatte als Grün- und Ackerland nicht mehr zu rechtfertigen ist. Die Siloplatte ist eine bauliche Anlage und bedarf, ebenso wie ein landwirtschaftliches Nebengebäude, einer Baugenehmigung. Es handelt sich um eine feste, auf Dauer angelegte Fläche, die so ausgestaltet ist, dass die Silage sicher eingelagert werden kann. Dass die Siloplatte nicht über ein Dach verfügt, sondern die Silage durch eine Folie vor Umwelteinflüssen geschützt wird, sorgt nicht dafür, dass die Vergleichbarkeit mit einem landwirtschaftlichen Nebengebäude im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts entfiele. Ob und inwieweit ein Dach für die Silage vorhanden ist, hat auf den von der Siloplatte ausgehenden Ziel- und Quellverkehr keinen entscheidenden Einfluss.

20

Typischerweise ist der Ziel- und Quellverkehr zu einer Siloplatte, auf der Futtermittel gelagert werden, höher als der Verkehr zu einer landwirtschaftlichen Fläche, wie z.B. einem Feld, auf dem im Frühjahr gesät und im Herbst geerntet wird. Die Errichtung einer Siloplatte sorgt vielmehr dafür, dass nicht wie zuvor die Silage in verschiedenen Jahren auf unterschiedlichen Feldern gelagert wird und sich insoweit der Ziel- und Quellverkehr auf die unterschiedlichen Zufahrtsstraßen verteilt, sondern sich nur auf eine einzelne Straße - die, die das Grundstück, auf der sich die Siloplatte befindet, erschließt - über Jahre konzentriert. Dies führt dazu, dass der erzeugte Ziel- und Quellverkehr durch eine feste Siloplatte signifikant gegenüber einer wandernden Lagerfläche für Silage auf verschiedenen Grün- und Ackerflächen steigt. Demzufolge ist sie mit einem landwirtschaftlichen Nebengebäude, wie z.B. einer Feldscheune vergleichbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt auch während der Lagerhaltung ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr an, da die Silage normalerweise nicht in einem Stück von der Siloplatte fort an einen anderen Ort verbracht wird, sondern über Monate zumindest wöchentlich Stück für Stück abgeholt und verbraucht wird. Insofern ist der Verkehr zu der Siloplatte mit dem Verkehr zu einer Feldscheune vergleichbar, in der Futtermittel eingelagert werden, um dann Stück für Stück abgeholt und verfüttert zu werden. Deshalb ist es unangemessen, für die Siloplatte den Nutzungsfaktor einer Grün- und Ackerfläche anzusetzen, sondern sie ist mit dem Nutzungsfaktor eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in die Beitragsfläche mit einzubeziehen.

21

Der Kläger kann allerdings nicht verlangen, dass sein Grundstück mit dem Nutzungsfaktor eines Waldbestands von 0,0167 nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a SBS abzurechnen ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Bei dem Bewuchs auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich nicht um einen Waldbestand im Sinne des Gesetzes. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Das Grundstück des Klägers ist hingegen nicht mit Waldbäumen bepflanzt. Wie sich aus den Luftbildaufnahmen und dem klägerischen Vortrag ergibt, befinden sich auf dem klägerischen Grundstück kein Waldbäume, sondern eine ehemalige Wiese, die mit Pflanzen zum Pollen- und Nektarspenden für die Imkerei des Klägers bepflanzt wurde. Bei den Pflanzen handelt es sich zwar auch um Bäume, bei diesen handelt es sich nicht um typische Waldbäume, sondern z.B. um Linden. Allein die Tatsache, dass er das Grundstück nicht mäht und dort Bäume und andere Pflanzen für die Förderung seiner Imkerei anpflanzt, führt jedoch nicht dazu, dass aus einer Grünlandnutzung ein Waldbestand wird. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück wie ein Waldbestand behandelt wird. Dem Kläger ist es möglich, jederzeit diese Nutzung aufzugeben und das Grundstück wieder als Grün- oder Ackerland zu verwenden. Der Kläger unterliegt dementsprechend mit seinem Grundstück nicht der eingeschränkten Nutzung eines Waldbestandes und dem daraus resultierenden niedrigeren Ziel- und Quellverkehr.

22

Bei der Heranziehung der Siloplatte als landwirtschaftliches Nebengebäude ergibt sich folgende Rechnung:

23

Für das Flurstück K. (Gesamtfläche 30.972 m2):

  • Für die Siloplatte: 2.500 m2 : 0,2 = 12.500 m2 x 1,0 (Nutzungsfaktor Gebäude) = 12.500 m2

  • Für das restliche Grundstück: 28.472 m2 x 0,0333 (Nutzungsfaktor Grünland) = 948,12 m2

  • Gesamtbeitragsfläche Flurstück K.: 13.448,12 m2

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Restliche Betragsfläche der anderen Beitragspflichtigen 7.349,02 m2 + 13.448,12 m2 (Flurstück K.) = neue Gesamtbeitragsfläche 20.797,14 m2

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Umlagefähige Kosten von 39.375,00 EUR : 20.797,14 m2 neue Gesamtbeitragsfläche = 1,8932891 EUR/m2 Beitragssatz

26

Für das Grundstück des Klägers ergibt sich somit folgende Rechnung:

  • Für das Gebäude: 40,00 m2: 0,2 x 1,0 (Nutzungsfaktor Gebäude) = 200 m2

  • Grünland des Klägers: 6.593,00 m2 x 0,0333 (Nutzungsfaktor Grünland) = 219,55 m2

  • Gesamtbeitragsfläche Kläger: 419,55 m2

  • 419,55 m2 x 1,8932891 EUR/m2 = 794,33 EUR

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Der Kläger ist also nur in Höhe von 794,33 EUR rechtmäßig zu Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge herangezogen worden. Da der Kläger den Vorausleistungsbescheid nur angefochten hat, soweit der Vorausleistungsbescheid eine Höhe von 800,00 EUR übersteigt, war der Klage insgesamt stattzugeben.

28

Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn das Urteil wirft eine noch nicht geklärte Rechtsfrage auf - die Frage, ob Siloplatten im Straßenausbaubeitragsrecht als landwirtschaftliche Nebengebäude zu behandeln sind -, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

31

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

32

...

33

Beschluss

34

Der Streitwert wird auf

35

1.087,98 Euro

36

festgesetzt.

37

Rechtsmittelbelehrung

38

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

39

...

Klinge
Fahs
Pape