Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.05.2016, Az.: 5 A 68/16

Dublin; Haftbedingungen; Inhaftierung; Serbien; sicherer Drittstaat; systemische Mängel; Ungarn

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
18.05.2016
Aktenzeichen
5 A 68/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das ungarische Asylsystem weist keine systemischen Mängel auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen könnten.
2. Das im August 2015 eingeführte Konzept der sicheren Drittstaaten lässt auch hinsichtlich Serbien eine Verletzung des Art. 4 EUGrdRCh nicht erwarten.
3. Die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern entspricht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
4. Weder die Haft- noch die Aufnahmebedingungen lassen derzeit auf ein systemisches Versagen des ungarischen Asylsystems schließen.
5. Eine Überstellung nach Ungarn ist nicht wegen einer fehlenden Aufnahmebereitschaft der ungarischen Behörden tatsächlich unmöglich.

Tatbestand:

Der Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsbürger und Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 22.5.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 24.9.2015 einen Asylantrag.

Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Ungarn ermittelt hat, richtete es am 20.11.2015 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) an Ungarn. Die ungarischen Behörden bestätigten den Eingang des Ersuchens mit E-Mailnachricht vom 23.11.2015. Auf das Übernahmeersuchen haben die ungarischen Behörden nicht geantwortet.

Der Kläger gab an, über Serbien nach Ungarn gereist zu sein, jedoch von Beginn an nach Deutschland gewollt zu haben. Sein Grenzübertritt nach Ungarn erfolgte am 16.5.2015.

Mit Bescheid vom 1.2.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2 des Bescheides) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antrag sei nach § 27a AsylG unzulässig, da Ungarn nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 12.2.2016 hat der Kläger gegen die Ablehnung Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Durch Beschluss vom 29.2.2016 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Der Kläger ist der Auffassung, das ungarische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen seien systemisch mangelhaft, sodass ihm bei einer Rückkehr nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Eine Überstellung nach Ungarn dürfe daher nicht erfolgen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Weiter wird verwiesen auf die Erkenntnismittel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a AsylG unzulässig.

Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist ein anderer Mitgliedsstaat für die Bearbeitung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständig, ist der Antragsteller in den zuständigen Staat zu überstellen, damit dort sein Schutzgesuch geprüft werden kann.

Hier ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (ABl. L 180, 31 – sog. Dublin III-VO), die gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1.1.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung findet, mithin auch auf den im September 2015 gestellten Antrag des Klägers.

Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist eine Überstellung aber unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta (EUGrCh) mit sich bringen. Art. 4 EUGrCh, demnach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 EUGrCh dieselbe Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK.

In einem solchen Fall hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist oder er wird selbst der für die Prüfung zuständige Mitgliedsstaat (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15.4.2014 (10 B 17/14, Rn. 3, juris) für die in diesem Rahmen zu treffende Gefahrenprognose ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."

Gemessen an diesen Maßstäben, denen die Kammer folgt, steht nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Überzeugung der Kammer fest, dass trotz der vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel, weder das Asylsystem noch die Aufnahmebedingungen in Ungarn derart defizitär sind, dass dem Kläger in diesem konkret zu entscheidenden Fall im Falle einer Rückkehr nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh droht.

Eine derartige Gefahr folgt nicht bereits daraus, dass in Ungarn aufgrund der im vergangenen Jahr geänderten Rechtslage die Möglichkeit besteht, dass das Asylverfahren eines Ausländers, insbesondere gilt dies für Dublin-Rückkehrer, abgeschlossen wird, ohne dass das Schutzgesuch in materieller Hinsicht geprüft wurde. Nach § 66 Abs. 2 lit. d Gesetz 2007:LXXX über das Asylrecht (Ungarisches AsylG) können Asylverfahren ohne eine Entscheidung in der Sache eingestellt, d.h. beendet werden, wenn der Antragsteller für mehr als 48 Stunden seine Unterkunft ohne Genehmigung verlässt. Innerhalb von neun Monaten kann der Antragsteller verlangen, dass das beendete Verfahren fortgeführt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist ein erneutes Schutzgesuch („wiederholter Antrag“) nur dann materiell zu prüfen, wenn der Antragsteller neue Umstände oder Tatsachen vorträgt, aufgrund derer die Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling oder geschützte Person statthaft wäre, § 54 Abs. 1 Ungarisches AsylG (zur ungarischen Rechtslage: Prof. Dr. Küpper, Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, Institut für Ostrecht München, VG Düsseldorf – 22 K 3263/15.A – (im Folgenden: Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015); zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland siehe § 33 AsylG). § 66 Ungarisches AsylG wurde offensichtlich in Umsetzung des Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26.6.2013 (sog. Verfahrensrichtlinie) in das Ungarische Asylgesetz aufgenommen.

Damit besteht die Möglichkeit, dass ein Schutzgesuch materiell nicht geprüft wird. Zunächst, weil das (Erst-) Verfahren eingestellt und nicht innerhalb von neun Monaten die Fortführung beantragt wurde und sodann, weil der Antragsteller keine neuen Umstände für die Durchführung eines wiederholten Verfahrens geltend machen kann.

Im Bereich der Anwendbarkeit der Dublin III-VO widerspricht dieses Ergebnis bei einem rücküberstellten Antragsteller, wie dem Kläger, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO, dernach der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedsstaat sicherzustellen hat, dass das Gesuch jedenfalls einer materiellen Prüfung zugeführt wird, unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium es sich zum Zeitpunkt des Verlassens des Landes befunden hat.

Allein aufgrund der Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Schutzgesuch in einem für die Prüfung zuständigen Mitgliedsstaat nicht materiell geprüft wird, lässt sich nicht herleiten, dass das Asylsystem derart systemisch fehlerhaft ist, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 4 EUGrCh droht. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Verfahrensrichtlinie dieses Ergebnis ausdrücklich ermöglicht.

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Mitgliedsstaat in diesem Fall eine zwangsweise Rückführung ohne Rücksicht auf die Zustände im Herkunftsstaat durchführen würde, was einen Verstoß gegen das sogenannte non-refoulement-Gebot (Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention) darstellte. Hierfür bestehen in Bezug auf Ungarn unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel keinerlei Anhaltspunkte. Weder das durch die Kommission gegen Ungarn eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 10.12.2015) noch die unter dem 17.12.2015 gemäß Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Verfahren Nr. 44825/15 und 44944/15 abgegebene Stellungnahme des Europäischen Kommissars für Menschenrechte (Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36 of the European Convention on Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria vom 17. Dezember 2015) oder die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628) geben Anlass zu der Annahme, Ungarn würde Schutzsuchende entgegen des non-refoulement-Gebots in ihre Herkunftsländer abschieben. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 geht überdies hervor, dass Ungarn eine weitere Gesetzesänderung vorbereitet, die Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO Rechnung trägt und die aktuelle Verwaltungspraxis der ungarischen Asylbehörde dahingehend konkretisiert, dass der Asylantrag eines Dublin-Rückkehrers auch dann vollumfänglich geprüft wird, wenn das Erstverfahren endgültig eingestellt wurde (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628, S. 3).

Im Übrigen ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass sich der Asylbewerber durch seine Weiterreise und dem Verlassen des zuständigen Mitgliedstaates, ohne eine Asylentscheidung im dortigen Asylverfahren abzuwarten, selbst in die Situation gebracht hat, in der eine Sachentscheidung i. d. R. nur dann getroffen wird, wenn er seit der letzten Antragstellung neue Umstände vortragen kann.

Auch aus dem im Sommer 2015 eingeführten Konzept der sicheren Drittstaaten folgt im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 4 EUGrCh. Darauf, dass diese Bestimmung auch auf alle bereits laufenden Verfahren angewendet wird, deutet trotz fehlender Übergangsregelung der Umstand hin, dass in der ab dem 15.9.2015 geltenden Fassung des ungarischen Asylgesetzes der Hinweis auf die Handreichung der Kurie entfallen ist, die den Gerichten zur eigenständigen Beurteilung dienen sollte, welche Länder sichere Herkunfts- oder Drittländer sind (vgl. Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, S. 21). Es ist daher davon auszugehen ist, dass auch der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn hiervon betroffen sein würde.

§ 93 Abs. 2 Ungarisches AsylG ermächtigt die ungarische Regierung sichere Drittstaaten im Wege einer Regierungsverordnung festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat die Regierung Gebrauch gemacht und sowohl sicherere Herkunfts- als auch sichere Drittstaaten in der Regierungsverordnung 191/2015. (VII.21.) Korm. vom 21.7.2015 festgelegt (vgl. Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, S. 4).

Die Festlegung, dass ein Staat als sicherer Drittstaat gilt, beinhaltet die Vermutung, dass Schutzsuchende dort bereits die Gelegenheit hatten, Asyl zu beantragen und Schutz zu erhalten. Diese Vermutung kann der Schutzsuchende widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können (vgl. Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, S. 12).

Nach § 51 Abs. 2 lit. e) Ungarisches AsylG ist der Antrag eines Schutzsuchenden unzulässig, wenn in Bezug auf den Antragsteller ein Drittstaat existiert, der ihm gegenüber als sicherer Drittstaat gilt. Nach Abs. 11 steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Drittstaatsregelung zur Anwendung kommen soll, der Behörde mitzuteilen, dass das betreffende Land nicht als sicherer Drittstaat gilt (vgl. Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, S. 16).

Gegen einen den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klagefrist beträgt sieben Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung und die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat innerhalb von acht Tagen zu entscheiden. Eine Anhörung findet nicht obligatorisch statt, kann aber anberaumt werden (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628, S. 4).

Die aus diesen Regelungen abzuleitenden Rechtsfolgen unterwerfen einen hiervon betroffenen Schutzsuchenden der (theoretischen) Gefahr, in ein Drittland abgeschoben zu werden, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe ebenfalls nicht gewährleistet ist. Damit wäre ein indirekter Verstoß gegen non-refoulement-Gebot nicht ausgeschlossen (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2.12.2015 – 22 K 3263/15.A –, juris).

Nach § 2 Regierungsverordnung 191/2015. (VII.21.) Korm. gelten als sichere Drittstaaten u.a. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie ihre Mitgliedskandidatenstaaten mit Ausnahme der Türkei. Als Beitrittskandidat gilt daher auch Serbien als sicherer Drittstaat.

Ob die Festlegung Serbien als sicherer Drittstaat den europäischen Vorgaben, insbesondere Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, demnach die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen achten und in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 39 Verfahrensrichtlinie, demnach ein Drittstaat nur dann als "sicherer Drittstaat" betrachtet werden kann, wenn dieser die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält, entspricht, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden (verneinend u.a.: VG Düsseldorf, a.a.O.; VG Aachen, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 29.1.2016 – 6 A 95/15 –, V.n.b.; bejahend: VG Stade, Beschluss vom 15.10.2015 – 1 B 1605/15 – juris).

Zur Überzeugung der Kammer steht nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel fest, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Ungarn keine Abschiebung durch die ungarischen Behörden nach Serbien droht.

Serbien lehnt die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Antragssteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist ist. Da in Serbien nicht alle Flüchtlinge registriert wurden und Ungarn auch keine anderen Nachweise wie beispielsweise serbische Bahnfahrkarten, Hotelbuchungen o.ä. vorlegen kann, kann dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Lehnt der Drittstaat die Übernahme ab, ist die ungarische Asylbehörde gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben. Der deutschen Botschaft in Budapest sind Fälle bekannt, in denen dies geschah und Antragsteller einen Schutzstatus erhielten (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628, S. 4).

Selbst wenn dieser Nachweis durch eine Registrierung oder anderweitig gelingen würde, wäre im Fall des Klägers eine Übernahme durch Serbien ausgeschlossen, da zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628, S. 4). Der Grenzübertritt des Klägers nach Ungarn erfolgte am 16.5.2015.

In diesen Fällen erfolgte bisher auch keine Abschiebung nach Serbien (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628, S. 4; so auch VG Ansbach, Beschluss vom 17.2.2016 – AN 3 S 16.50035 –, juris).

Zwar steht diese Beurteilung im Widerspruch zu den Berichten des Hungarian Helsinki Committees (HCC), wonach mit einer Abschiebung nach Serbien als sicheren Drittstaat zu rechnen, da mehr als 99% der Asylsuchenden über Serbien nach Ungarn kamen (vgl. HHC, Building a legal fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise acces to protection in Hungary, 7.8.2015, a.a.O., S. 2; ähnlich Amnesty International, Fenced out, Hungary’s violation oft he rights of refugees and migrants, Index 27/2614/2014, aaO, S. 15). In diesen Berichten erfolgte allerdings keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht. Außerdem konnte aufgrund des Erscheinungsdatums noch nicht vom Vollzug der Regelung berichtet werden.

Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Europäischen Kommissars für Menschenrechte (Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, a.a.O.). Soweit dort davon berichtet wird, dass in dem Zeitraum vom 15.11.2015 bis zum 27.11.2015 tatsächlich Überstellungen nach Serbien stattgefunden haben, ist nicht angegeben, ob die oben beschriebenen Hindernisse einer Überstellung nach Serbien vorlagen. Aufgrund der Formulierung „border procedures“ in der Stellungnahme ist davon auszugehen, dass ein Teil der Überstellungen Rückschiebungen unmittelbar an der serbisch-ungarischen Grenze betrafen. In diesen Fällen ist weder der Nachweis einer Einreise über Serbien, noch das Einhalten der Jahresfrist problematisch. Diese Konstellation ist aber von der des Klägers zu unterscheiden.

Ungeachtet dessen stünde dem Kläger auch in Ungarn die Möglichkeit offen, gegen eine Überstellung nach Serbien um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dass die ungarischen Gerichte in derartigen Fällen Rechtsschutz gewähren, zeigt das durch das Ungarische Verwaltungs- und Arbeitsgericht Debrecen angestrengte Eilvorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 17.3.2016 – C-695/15 –, juris).

Die Überstellung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn in Asylhaft („asylum detention“) genommen wird. Zwar liegen dem Auswärtigen Amt nach einer Auskunft jüngeren Auskunft keine offiziellen Informationen darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628, S. 6), jedoch ist nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass für Dublin-Rückkehrer eine erhöhte Gefahr besteht, in Asylhaft genommen zu werden (vgl. Stellungnahme des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.9.2014, S. 2; Stellungnahme des UNHCR an das VG Freiburg vom 30.9.2014, S. 3; Stellungnahme von Pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, S. 2; Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, a.a.O.).

Allein aus der Tatsache der Inhaftnahme heraus, lässt sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh jedoch nicht folgern. Zwar dürfen Schutzsuchende nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einem nach der Dublin III-VO geregelten Verfahren unterliegen oder einen Asylantrag gestellt haben, in Haft genommen werden, Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO sowie Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), jedoch ist eine Inhaftierung von Asylsuchenden auch nicht per se ausgeschlossen. Nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Aufnahmerichtlinie kann ein Asylantragsteller nach einer Einzelfallprüfung als letztes Mittel in Haft genommen werden, um u.a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht (Abs. 3 lit. b). Das ungarische Asylgesetz hat diese Vorschrift umgesetzt und lässt die Inhaftnahme von Antragstellern zu, die sich vor den ungarischen Behörden versteckt oder dem Asylverfahren auf andere Weise entzogen haben (EASO, Description of the hungarian asylum system, 2015, S. 11). Hierbei ist anzumerken, dass die meisten Schutzsuchenden Ungarn lediglich als „Transitland“ ansehen und dort keinen Asylantrag stellen wollen. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass Ungarn Dublin-Rückkehrer nach einer Rückführung in Haft nimmt, da eine erneute Weiterreise zu befürchten ist. Eine Inhaftierung ist daher erforderlich, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens zu gewährleisten.

Die Inhaftnahme ist nach dem ungarischen Asylrecht das letzte Mittel zur Sicherstellung des vorgenannten Zwecks und geht der Möglichkeit einer Wohnauflage oder einer Asylkaution nach; eine Einzelfallprüfung ist vorgeschrieben (EASO, a.a.O., S. 11f.). Die Zahl der in Haft genommenen Antragsteller lag nach Angaben der ungarischen Einwanderungsbehörde (Hungarian Office for Immigration and Nationality, OIN) im Jahr 2014 bei 4.806, was 11% der Antragsteller insgesamt entspricht (EASO, a.a.O., S. 12). Im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.9.2015 wurden 1.860 Antragssteller in Haft genommen, was ungefähr 1% der Antragsteller entspricht (bei 175.960 Asylanträgen im selben Zeitraum, vgl. ECRE, European Asylum Database (AIDA), Country Report: Hungary (fourth update), November 2015, S. 6 und 59).

Einen auf den vorgenannten Regelungen beruhenden systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dass die vorgeschriebenen Verfahrensgarantien (Einzelfallprüfung, ultima ratio der Inhaftierung) systematisch verletzt werden, ist den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (ausführlich zu den tatsächlichen Feststellungen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A –, juris; vgl. auch: VG Stade, Beschluss vom 15.10.2015 – 1 B 1605/15 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 9.9.2015 – 2 L 719/15.A –, juris). Soweit teilweise angemahnt wird, dass Ungarn das Übertreten oder Beschädigen von Sperranlagen an der Grenze unter Strafe stellt, ist anzumerken, dass dieser Straftatbestand den Kläger nicht betrifft.

Die Haftbedingungen lassen einen systemischen Mangel des Asylsystems ebenfalls nicht erkennen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014 liegen keine Erkenntnisse über mangelnde hygienische Zustände in den Hafteinrichtungen vor. In allen Hafteinrichtungen werden sanitäre Einrichtungen in hinreichender Anzahl sichergestellt (EASO, a.a.O., S. 12). Sofern in einigen Berichten hygienische Missstände wie fehlende Toilettentüren, nicht funktionsfähige Wasserhähne, verunreinigtes Wasser oder Bettwanzenbefall aufzeigt werden (ECRE, Country Report: Hungary, a.a.O., S. 65), betreffen diese vor allem punktuelle Missstände einzelner Einrichtungen. Sie überschreiten insgesamt nicht das erforderliche Maß, um von einem systemischen Fehler des Asylsystems ausgehen zu können. Eine Überbelegung der Einrichtungen kann nicht festgestellt werden. Die Einrichtungen sind nicht ausgelastet, jeder Schutzsuchende verfügt über ein eigenes Bett und ausreichend Platz (ECRE, ebenda; vgl. auch: Pro Asyl, a.a.O., S. 4; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in den Hafteinrichtungen sichergestellt, auch wenn diese bisweilen als nicht ausreichend empfunden wird (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014; EASO, a.a.O., S. 13; Stellungnahme von Pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, S. 4). In jeder Haftanstalt ist täglich für zwei Stunden ein Allgemeinmediziner anwesend; eine ärztliche Rufbereitschaft besteht ebenfalls. Darüber hinaus ist eine 24/7-Versorgung durch Krankenschwestern sichergestellt (Lagebericht des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016, S. 4).

Letztlich begründen auch die Aufnahmebedingungen keinen Grund zu der Annahme eines systemischen Versagens des ungarischen Asylsystems.

In Ungarn bestanden zum 1.11.2015 vier Aufnahmeeinrichtungen mit insgesamt 1066 Plätzen. Daneben bestehen zwei Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Bis Juni 2015 lag die Auslastung durchschnittlich bei 60-70%. Aufgrund eines rasanten Anstiegs von Schutzsuchenden stieg die Belegung im Sommer 2015 auf 150-200% an (ECRE, Country Report: Hungary, a.a.O., S. 51). Die ungarischen Behörden haben auf diesen Anstieg durch das Aufstellen von Zelten und Containern sowie durch das Umwidmen von Gemeinschafts- zu Wohnräumen reagiert (Lagebericht des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016, S. 3). Im vierten Quartal 2015 ist die Zahl der Schutzsuchenden deutlich auf unter 1000 Antragsteller pro Monat (Oktober: 490; November: 325; Dezember: 230) gesunken. Seit Februar 2016 befindet sich die Zahl der Schutzsuchenden auf einem ansteigenden Niveau (Januar: 435; Februar: 2175; März: 4575; April: 5810) liegt aber noch sehr deutlich unter den Zahlen aus Sommer 2015 (August: 47.095; September: 30.795; insgesamt dazu: Eurostat, http://kurzlink.de/Eurostat-Ungarn, abgerufen am: 17.5.2016). Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Aufnahmebedingungen im Sommer 2015 teilweise prekär waren. Dass dieser Zustand zum jetzigen Zeitpunkt noch anhält, ist jedoch nicht erkennbar.

In allen Aufnahmeeinrichtungen werden drei Mahlzeiten ausgegeben, eine Nährwertbegrenzung erfolgt nicht (Ecre, Country Report: Hungary, ebenda). In allen Einrichtungen ist eine medizinische Grundversorgung gewährleistet (Ecre, Country Report: Hungary, ebenda; Lagebericht des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016, ebenda). Außerdem erhalten Schutzsuchende ein am Rentenniveau orientiertes Taschengeld, sowie eine monatliche „Sonderzahlung“ für Hygieneartikel (Ecre, Country Report: Hungary, S. 50).

Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin vor Erlass einer Abschiebungsanordnung zu prüfen hat, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse oder der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse bestehen, insbesondere ob die Abschiebung in den Dritt- bzw. Mitgliedsstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2015 – 13 MC 22/12 –, juris).

Auf die Person des Klägers bezogene Abschiebungshindernisse sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Abschiebung ist auch nicht deshalb unmöglich, weil Ungarn unter Umständen nicht zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern bereit ist und eine Überstellung deshalb in absehbarer Zeit nicht wird erfolgen können (so u.a. VG Hannover, Urteil vom 3.9.2015 – 10 A 2195/15 –, juris). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Überstellungen nach Ungarn finden nach wie vor statt. In der Zeit von Juli bis November 2015 wurden von Deutschland 81 Antragsteller nach Ungarn überstellt. Die Zahl der angemeldeten Transfers war tatsächlich höher, die Überstellungen scheiterten aber zum Teil durch Untertauchen, Widerstand, etc. der Ausreisepflichtigen (Lagebericht des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016, S. 4; vgl. auch Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an das VG Köln vom 20.11.2015). Im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 24.9.2015 hat Ungarn insgesamt 1.081 Antragsteller in einem Dublin-Verfahren aufgenommen (ECRE, Country Report: Hungary, a.a.O., S. 21).

Letztlich trifft die Dublin III-Verordnung durch die in Art. 29 Abs. 2 S. 1 enthaltene Fristenregelung selbst Vorsorge, dass ein Schutzsuchender nicht unangemessen lange der Ungewissheit einer etwaigen Überstellung ausgesetzt ist. Nach dieser Regelung wird der um Übernahme ersuchende Staat für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist. Soweit der um Übernahme ersuchte Staat nach Ablauf dieser Frist nicht weiter zu einer Übernahme bereit ist, kann sich der Schutzsuchende auch unmittelbar auf den Zuständigkeitsübergang berufen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2016 – 1 C 24/15 –, s. Pressemitteilung Nr. 34/2016 v. 27.04.2016).

Auch die vom Bundesamt vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, juris) ist die Befristung der Wirkung der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) gerichtlich voll zu überprüfen. Das Gericht hat dann auch über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Antragsgegnerin zu einer entsprechenden Befristung der Sperrwirkungen der Abschiebung zu verpflichten.

Allerdings stellt die Neufassung des § 11 AufenthG (zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28.10.2015, BGBl. I, S. 1802) abweichend von der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 3 S.1 AufenthG in das Ermessen der Behörde mit der Folge, dass diese Frist nur noch eingeschränkt zu überprüfen wäre.

Die Frage bedarf allerdings keiner Entscheidung, weil die durch das Bundesamt festgesetzte Frist nicht zu beanstanden ist.

Die festzusetzende Frist darf gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist der mit der Verhängung der Sperrfrist verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Falle bedeutsame Gefahrenschwelle zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Sperrfrist orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG und den Vorgaben aus Art. 7 der Grundrechtecharta und Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dies bietet der Behörde und dem Verwaltungsgericht ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 – juris, Rn. 42).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die Kammer regelmäßig eine Frist von 30 Monaten für ermessensgerecht und auch nach eigener Prüfung für angemessen, um das von der Beklagten verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. Mai 2016 – 5 B 124/16 –, n. V.). Die kürzere Frist von sechs Monaten ist daher für den Kläger aus Sicht der Kammer nicht nachteilig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.