Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.10.1998, Az.: L 5 KA 33/98 ER

Rechtmäßigkeit der Kürzung eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs; Rechtmäßigkeit der Einführung von Praxisbudgets und Zusatzbudgets; Qualifizierung von Praxisbudgets und Zusatzbudgets als durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelungen; Sinn und Zweck von Praxisbudgets und ergänzender Maßnahmen zur Honorarverteilung; Geeignetheit und Erforderlichkeit von Praxisbudgets und Zusatzbudgets als Mittel zur Steuerung des Leistungsverhaltens des Arztes; Vereinbarkeit von Praxisbudgets und Zusatzbudgets mit dem Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
22.10.1998
Aktenzeichen
L 5 KA 33/98 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1998:1022.L5KA33.98ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - AZ: S 10 KA 321/98 ER

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
am 22. Oktober 1998
durch
seine Richter ... - Vorsitzend. -, ... und ...,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vom Antragsteller in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Praxis- und Zusatzbudgets vorläufig abzurechnen und zu vergüten, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vom Antragsteller in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen vorläufig unter Zugrundelegung getrennter Honorarkontingente für hausärztlich und fachärztlich tätige Internisten zu vergüten. Für das Quartal III/97 errechnet sich bei getrennten Honorarkontingenten ein zusätzliches Honorar des Antragstellers von 19.087,99 DM.

2

Nach § 9 Abs. 3 g Satz 1 des ab 01. Juli 1997 gültigen Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) vom 31. Mai 1997 (abgedruckt in: Sonderbeilage zum Niedersächsischen Ärzteblatt 6/97) wird die nach Abzug bestimmter Leistungen verbleibende Vergütung (F-Vergütung) für bereinigte vertragsärztliche Leistungen gern den Regelungen der Anlage 3 zum HVM in Honorarkontingente für Fachgruppen aufgeteilt und verteilt. Die Fachgruppen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 der Anlage 3 zum HVM. Nach Nr. 7 bilden die Fachärzte für Innere Medizin, Lungenärzte eine Fachgruppe.

3

Im Quartal III/97 waren im Bereich der Antragsgegnerin 1.134 Internisten zugelassen, von denen 821 hausärztlich tätig waren. Im Quartal III/97 ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Vergütung für hausärztliche Internisten insgesamt um 14,4 %, das Honorar je Praxis um 12,8 % und die Vergütung je Fall um 11,0 % zurückgegangen, während für fachärztliche Internisten die Absolutvergütung um 40,9 %, die Vergütung je Praxis (bei gestiegener Zahl der Praxen) um 25,6 % und die Vergütung je Fall um 16,9 % gestiegen ist.

4

Mit Beschluss vom 28. Februar 1998 hat die Vertreterversammlung der KVN den HVM vom 31. Mai 1997 insoweit geändert, als ab 2/98 die Nr. 7 - Fachärzte für Innere Medizin, Lungenärzte - in ein Honorarkontingent einerseits für Fachärzte für Innere Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen (hausärztliche Internisten), und andererseits in ein Honorarkontingent für Fachärzte für Innere Medizin, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen (fachärztliche Internisten), und Lungenärzte unterteilt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 3) worden ist.

5

In ihrer Sitzung vom 06. Juni 1998 hat die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, wieder einen gemeinsamen Fachgruppentopf der Internisten zu bilden und bei der Punktwertfestlegung zwischen hausärztlichen und fachärztlichen Internisten zu differenzieren. Nach dem 2. Nachtrag zum HVM (KVN-Journal Heft 6, 1998 S 33 ff) werden die anerkannten Punktzahlen der budgetierten Internisten innerhalb der Fachgruppe mit einem um 10 % höheren Punktwert vergütet als die der nichtbudgetierten Internisten (§ 2 Abs. 6 der Anlage 3 HVM i.d.F. des Beschlusses vom 06. Juni 1998).

6

Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin in ... niedergelassen und nimmt als hausärztlich tätiger Internist an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

7

In den Quartalen III/96 bis I/98 erzielte der Antragsteller folgende Honorareinkünfte:

III/96119.108,00 DM1.222 Fälle
IV/96120.920,00 DM1.250 Fälle
I/97123.290,00 DM1.308 Fälle
II/97115.770,00 DM1.275 Fälle
III/9794.520,00 DM1.197 Fälle
IV/97108.548,85 DM
I/9897.114,64 DM
8

Die Honorarabrechnung für das Quartal II/98 steht noch aus.

9

Gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/97 legte der Antragsteller am 10. März 1998 Widerspruch ein.

10

Am 19. März 1998 hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, dass der ab dem Quartal III/97 geltende HVM rechtswidrig sei, da er gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoße. Die Fachgruppentopfbildung sei unsachgemäß vorgenommen worden und verletze die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei Erlass des HVM. Der HVM müsse eine sinnvolle Fortführung der im Gesetz und im EBM enthaltenen Strukturvorgaben darstellen. Auf Grund des unterschiedlichen Zulassungsstatusses zwischen hausärztlich und fachärztlich tätigen Internisten hätte eine weitere Differenzierung stattfinden müssen. Die Auswirkungen des HVM, die zu hohen Umsatzeinbußen bei den hausärztlich tätigen Internisten und in Folge der vermehrten Abrechnung nicht budgetierter Leistungen zu extrem hohen Honorarzuwächsen bei den fachärztlich tätigen Internisten geführt hätten, seien von vornherein erkennbar gewesen. Der Vertreterversammlung sei von vornherein bekannt gewesen, dass es sich bei der Fachgruppe der Ärzte für Innere Medizin um eine Gruppe handelt, die in sich wesentliche Unterschiede aufweist, die eine gesonderte Bildung von Honorarkontingenten erfordert hätten. Während sich die hausärztlichen Internisten offensichtlich strikt an ihre Budgetierung gehalten hätten, hätten die fachärztlichen Internisten erkannt, dass sie sich mangels Budgetierung aus dem gemeinsamen Honorarkontingent hätten bedienen können. Ihre Punktzahlanforderung sei nicht nur um 35 % angestiegen, sondern Teile dieser angeforderten Punkte seien auch noch mit einem Mindestpunktwert im Honorarverteilungsmaßstab versehen worden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die fachärztlichen Internisten ein erheblich höheres Jahreseinkommen als die hausärztlichen Internisten und mithin ein weitaus größeres Kompensationspotential hätten. Die Antragsgegnerin habe diese Ungerechtigkeit auch erkannt und beschlossen, mit Wirkung ab dem Quartal II/98 die Honorarverteilung zu Gunsten der hausärztlich tätigen Internisten zu ändern. Der Antragsteller könne angesichts seiner finanziellen Situation einen Honorarverlust von geschätzt 80.000,00 DM nicht verkraften. Zudem verstoße die Einführung der Praxis- und Zusatzbudgets gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die damit verbundenen Steuerungsmechanismen für wirtschaftliche Leistungserbringung vertragsärztlicher Leistungen gingen einzig zu Lasten der hausärztlich tätigen Arztgruppen. Sie seien unverhältnismäßig, da der verfolgte Zweck auch durch mildere Mittel hätte erreicht werden können. Ohne die Budgets hätten sich allenfalls die Punktwerte weiter nach unten verändert, es wären jedoch alle abgerechneten Leistungen vergütet worden. Die vor dem 01. Juli 1997 geltenden Teilbudgets hätten nicht die jetzt festzustellenden wirtschaftlichen Folgen gehabt. Die Honorareinbußen, die die hausärztlich tätigen Internisten hinzunehmen hätten, stünden außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Die Umsetzung des seit dem 01. Juli 1997 geltenden EBM verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie ohne sachlichen Grund die nichtbudgetierten Arztgruppen bevorteile. Die Arztgruppen, die von der Budgetierung ausgenommen seien - wie die fachärztlich tätigen Internisten -, würden privilegiert. Einer Aufbesserung deren Einkommen hätte es jedoch nicht bedurft, da diese seit 1996 keine existenzbedrohenden Umsatzrückgänge hätten hinnehmen müssen. Schließlich sei die Berechnung der fachgruppenspezifischen Praxis- und Zusatzbudgets auf der Basis der ersten Quartale des Jahres 1996 unrichtig.

11

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19. Mai 1998 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund vorlägen. Die Honorareinbuße des Antragstellers zwischen dem Quartal II/97 und dem Quartal III/97 hätte 14,5 % betragen und damit innerhalb der vom Landessozialgericht (LSG) in den Beschlüssen vom 23. Oktober 1996 (Az: L 5 KA 67/96 eR und L 5 KA 69/96 eR) gezogenen Bagatellgrenze gelegen. Die wirtschaftliche Situation des Antragstellers beruhe unter anderem darauf, dass er sehr hohe langfristige Praxisdarlehen aufgenommen habe, die noch mit ... valutierten und die unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Absetzbarkeit in einer Art finanziert worden seien, die es dem Antragsteller unmöglich mache, seine monatlichen Verpflichtungen etwaigen vorübergehenden Einkommenseinbußen anzupassen. Zudem müsse er zusätzlich hohe Miet- und Leasingzahlungen aufbringen und habe offenbar keine hinreichende Rückstellung für zu erwartende Steuernachzahlungen vorgenommen. Da davon auszugehen sei, dass der Antragsteller ab dem zweiten Quartal 1998 wieder höhere Einnahmen erzielen werde, werde sich die für ihn bedrohliche wirtschaftliche Situation aller Voraussicht nach nicht fortsetzen. Es sei ihm zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der HVM in der für das dritte Quartal 1997 geltenden Fassung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Er beeinträchtige nicht die Rechte des Antragstellers aus Art. 14 GG, denn Erwartungen oder Verdienstmöglichkeiten, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage ergäben, seien dadurch nicht geschützt. Die Regelungen verletzten auch nicht das Grundrecht aus Art. 12 GG. Dies garantiere dem Vertragsarzt keinen Mindestumsatz, keinen bestimmten "Scheinschnitt" und keine Festschreibung eines bestimmten Einkommensniveaus. Der Vertragsarzt habe das Risiko der Rentabilität der Praxis selbst zu tragen. Dass es zu Verschiebungen der Anteile am Gesamthonorar und damit auch der Abrechnungsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Arztgruppen komme, sei praktisch bei jeder Änderung des HVM der Fall. Dies beruhe zum einen darauf, dass mit der Änderung vorher bestehende und erkannte Ungerechtigkeiten bzgl der Honorarverteilung zwischen den verschiedenen Arztgruppen beseitigt werden sollten, und zum anderen darauf, dass der HVM dem jeweiligen EBM und den daraus folgenden Vergütungsmöglichkeiten bzw den sich ändernden medizinischen Notwendigkeiten angepasst werden müsse. Bei einem begrenzten Gesamtbudget müsse eine Änderung des HVM zwangsläufig dazu führen, dass Einkommensanhebungen bei einer Arztgruppe zu Einkommensausfällen bei einer anderen Arztgruppe führten. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Berechnungen des dritten Quartals 1997 beruhten auf falschen statistischen Daten der Quartale des Jahres 1996, könne dies jedenfalls nicht zu einer unrechtmäßigen Belastung des Antragstellers geführt haben. Wären die teilbudgetierten Quartale nicht zu Grunde gelegt worden, wären die Punktwerte für andere Leistungen, die der Antragsteller auch erbringt, niedriger gewesen, so dass sich insgesamt kein höheres Honorarvolumen für die hausärztlich tätigen Mediziner ergeben hätte. Im Quartal III/1997 sei es nicht zu Umsatz- bzw Gewinneinbrüchen bei allen Ärzten gekommen, vielmehr scheine es so, dass diejenigen Ärzte, die bislang zurückhaltend Leistungen abgerechnet hätten, von den Praxisbudgets profitierten. Diese sollten einen Anreiz zu besonders effektiver und wirtschaftlicher Behandlungsweise und Praxisorganisation geben. Der HVM benachteilige die hausärztlich tätigen Internisten somit nicht generell, sondern erhebliche Honorarausfälle seien nur bei denjenigen Praxen entstanden, deren früheres Abrechnungsverhalten mit den Vorgaben des neuen HVM nicht mehr im Einklang stehe. Die Erwägungen der Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung des HVM seien nachvollziehbar und nicht offensichtlich unrechtmäßig. Diese sei ersichtlich davon ausgegangen, dass es bei keiner Arztgruppe, insbesondere nicht bei den fachärztlich tätigen Internisten, zu einer merklichen Ausweitung der Leistungserbringung komme, und dass es deswegen auch nicht zu schwerwiegenden Honorarumverteilungen komme, die nicht beabsichtigt gewesen seien. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass ein erheblicher Teil der von den fachärztlich tätigen Internisten abgerechneten Leistungen auf Überweisungen von hausärztlich tätigen Internisten bzw Allgemeinmedizinern beruhe, diese Arztgruppen zu der Leistungsausweitung der fachärztlich tätigen Internisten also beigetragen hätten. Die Antragsgegnerin müsse die Gelegenheit haben, nicht vorhergesehene Auswirkungen eines HVM durch eine Änderung für die Zukunft zu korrigieren, ohne dass der zu Grunde liegende HVM damit automatisch rechtswidrig werde. Es dränge sich allerdings die Frage auf, ob die betroffenen Ärzte dauerhaft mit Einnahmeverlusten belastet werden könnten, oder ob die KV nicht Maßnahmen treffen müsse, um von der HVM-Änderung gar nicht beabsichtigte Einnahmeverluste auszugleichen oder abzumildern.

12

Gegen den ihm am 29. Mai 1998 zugestellten Beschluss des SG Hannover hat der Antragsteller am 26. Juni 1998 Beschwerde vor dem SG Hannover eingelegt. Er trägt vor, dass der vom SG vorgenommene Vergleich der Quartale II/97 und III/97 unzulässig sei. Beim dritten Quartal handele es sich typischerweise um das sog Urlaubsquartal, in dem grundsätzlich weniger Leistungen angefordert würden. Ein Vergleich mit dem Quartal III/96 ergäbe jedoch eine Honorareinbuße von 19,97 %, die außerhalb der vom LSG Niedersachsen gezogenen Bagatellgrenze liege. Dass der Antragsteller bei seiner Finanzierung auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt habe, sei nachvollziehbar und vernünftig. Auf die hoben Miet- und Leasingzahlungen habe er keinen Einfluss. Mit dem ab dem Quartal III/97 geltenden HVM habe die Antragsgegnerin eklatant gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen. Dass die Facharztinternisten nicht den Praxis- und Zusatzbudgets unterlägen, stelle einen nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Unter Zugrundelegung der korrekten Daten ohne die Teilbudgets des ersten Halbjahres 1996 hätte sich eine Verschiebung zu Gunsten der hausärztlich tätigen Arztgruppen ergeben. Richtig sei, dass Praxen auch von den Praxisbudgets profitiert hätten. Dies liege aber nicht daran, dass diese bisher wirtschaftlich gearbeitet und zurückhaltend Leistungen abgerechnet hätten, sondern die Ursache dafür sei, dass diese Praxen in der Regel ein so geringes Leistungsspektrum hätten, dass auch in Zeiten vor den Praxisbudgets keine höheren Punktzahlanforderungen möglich gewesen seien. So hätten häufig marode und nicht leistungsfähige Praxen eine Stützung durch die Einführung der Praxisbudgets erfahren. Praxen, wie die des Antragstellers, die eine moderne Medizin anbieten würden, hätten hingegen Einbußen erlitten, die sie existenziell bedrohten. Auf keinen Fall habe eine besondere Ausrichtung der Behandlungsweise des Antragstellers zu seinen existenziellen Problemen geführt. Unrichtig sei auch, dass ein erheblicher Teil der von den fachärztlich tätigen Internisten abgerechneten Leistungen auf Überweisungen von hausärztlich tätigen Internisten bzw Allgemeinmedizinern beruhe.

13

Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers beruhten zum Großteil auf persönlichen Investitionsentscheidungen und nicht adäquat kausal auf den hier angegriffenen Regelungen. Die Tatsache, dass der Antragsteller ein Praxisdarlehen in einer Größenordnung von ... Million DM aufgenommen habe, überwiegend aber Gesprächsleistungen erbringe, die keine umfangreiche Ausstattung der Praxis mit technischem Gerät erforderten, lasse den Schluss zu, dass dieses offensichtlich einzig unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Absetzbarkeit aufgenommen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller bei nahezu gleichbleibend hohen Abschlags- und Restzahlungen durch die Einführung der Praxisbudgets unmittelbar in seiner Existenz gefährdet sein solle.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

15

II.

Die gem § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

16

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der in den Verfahren vor den Sozialgerichten entsprechende Anwendung findet, liegen nicht vor.

17

Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben.

18

Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin die von ihm in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Praxis- und Zusatzbudgets vorläufig abrechnet und vergütet.

19

Die Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, denn § 87 Abs. 2 a Satz 8 SGB V i.d.F. des Zweiten GKV-Neuordnungsgesetzes - 2. GKV-NOG - vom 23. Juni 1997 (Bundesgesetzblatt I, 1520), das am 01. Juli 1997 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass für die Menge von Leistungen oder von Gruppen von Leistungen, die von einer Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbar sind, Obergrenzen vorgesehen werden können, die für die Arztgruppen unterschiedlich festgesetzt werden können.

20

Die Einführung der Budgets und die entsprechenden Umsetzungsvorschriften im HVM dürften unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 20. März 1996 - 6 RKa 51/95 = BSGE 78, 98 = BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 nicht gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen.

21

Die darin liegende Berufsausübungsregelung ist bei summarischer Prüfung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Bei Praxisbudgets handelt es sich um arztpraxisbezogene Punktzahlobergrenzen aus arztgruppenspezifisch definierten Fallpunktzahlen und der Zahl der budgetrelevanten Behandlungsfälle je Praxis. Die abgerechneten Punktzahlen werden nur bis zur Budgetgrenze berücksichtigt. Der Bewertungsauschuss hat bei der Einführung von Budgets ein zulässiges Ziel verfolgt. Er ist insoweit tätig geworden, um eine medizinisch nicht zu begründende übermäßige Mengenausweitung zu verhindern (vgl Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 2 a - BT-Drucksache 13/6087). Durch Praxisbudgets und ergänzende Maßnahmen der Honorarverteilung soll das insgesamt abgerechnete Punktzahlvolumen reduziert werden, mit der Folge, dass der Punktwert wieder ansteigt. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen die Gestaltungsmittel des EBM durch den Bewertungsausschuss grundsätzlich zur Beeinflussung und Veränderung von Leistungsstrukturen, Steuerung des Leistungsgeschehens und zur Erschließung von Rationalisierungs- und Wirtschaftlichkeitsreserven eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 41; SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 67). Danach ist der EBM Teil eines komplexen Vergütungssystems, das zusammen mit dem Gesamtvertrag und dem HVM so ineinander greifen muss, dass die Anforderungen des § 72 Abs. 2 erfüllt werden können. Im Hinblick auf die Steuerungsfunktion, die dem EBM als bundesweit für alle Kassenarten verbindlicher Vergütungsgrundlage zukommt, ist es zulässig, über ergänzende Bewertungsformen wie Komplexgebühren, Gebührenpauschalen, Abstaffelungsregelungen und ähnliche mengen- oder fallzahlbegrenzende Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu fördern und Verteilungseffekte anzustreben (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 41/42). § 87 Abs. 2 a SGB V stellt klar, dass die Vertragspartner des EBM Instrumente zur Vermeidung einer übermäßigen Ausweitung der Menge abgerechneter vertragsärztlicher Leistungen in den EBM einführen können (BT-Drucksache a.a.O.).

22

Die auf der Grundlage des § 87 Abs. 2 a Satz 8 SGB V beschlossenen Praxisbudgets dürften geeignet und erforderlich sein. Der Normgeber hat bei der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets dürfte ein geeignetes Mittel zur Steuerung des Leistungsverhaltens des Arztes sein. Da bei den Praxisbudgets die abgerechneten Punktzahlen nur bis zur Budgetgrenze berücksichtigt werden, sich die Erbringung weiterer Leistungen für den Arzt nicht mehr lohnt, dürften die Praxisbudgets ein wirksames Instrument der Mengenbegrenzung sein. Dass der gleiche Zweck auch durch mildere Mittel, etwa die Vergütung jeglicher vom Vertragsarzt abgerechneter Leistungen zu einem niedrigeren Punktwert hätte erreicht werden können, ist nicht ersichtlich, denn es ist fraglich, ob das Ziel des § 87 Abs. 2 a Satz 8 SGB V, eine zielgerichtete mengenmäßige Steuerung der Leistungserbringung zur Vermeidung einer übermäßigen Mengenausweitung, dadurch hätte erreicht werden können. Durch die Einführung von Teilbudgets ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Mengenentwicklung jedenfalls nicht wesentlich begrenzt worden.

23

Angesichts der bekannten Probleme der Finanzierbarkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Arztzahlentwicklung, der demografischen Entwicklung und insbesondere vor dem Hintergrund der medizinisch nicht zu begründenden Punktzahlausweitung des Jahres 1996 in Folge der Reform des EBM zum 01. Januar 1996 dürfte die durch § 87 Abs. 2 a SGB V angestrebte Mengensteuerung durch Praxisbudgets auch erforderlich sein.

24

Die Regelung ist auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Besonderheiten der einzelnen Praxis können durch qualifikations- oder bedarfsabhängige Zusatzbudgets berücksichtigt werden (Abschn. A I B 4.1 und 4.2 EBM). Ferner besteht die Möglichkeit, Praxis- und Zusatzbudgets zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs zu erweitern oder gar auszusetzen (Abschn. A I B 4.3, Ziff 4 der Vereinbarung zur Einführung von Praxisbudgets zum 01. Juli 1997). Desweiteren ist zu bedenken, dass die Arztgruppen, die einem Budget unterstehen, auch unbudgetierte Leistungen abrechnen können.

25

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass von den Praxisbudgets marode und nicht leistungsfähige Praxen mit einem geringen Leistungsspektrum profitierten, lässt sich dies im Rahmen des hier zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht feststellen. Diesbezügliche weitere Ermittlungen können jedenfalls im Rahmen eines vorläufigen Verfahrens nicht angestellt werden.

26

Ebensowenig lässt sich bei summarischer Prüfung eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Der Gleichheitssatz lässt dem Normgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist vom Gericht nicht nachzuprüfen (BVerfGE 68, 237, 250 [BVerfG 06.11.1984 - 2 BvL 16/83];  71, 255, 271 [BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83];  81, 108, 117). Es genügt vielmehr, wenn sich "irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund" anführen lässt (BVerfGE 33, 44, 51) [BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70]. Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvL 39/79];  67, 70 85 f). Für die Einführung von Praxisbudgets gab es sachliche Gründe. Sie dienen ua dem Ziel, eine Mengenausweitung zu verhindern und den Punktwert zu stabilisieren. Sie waren beschlossen worden, weil nach der EBM-Reform zum 01. Januar 1996 durch die Ausweitung einzelner Leistungen (insbesondere Gesprächsleistungen) der Punktwert immer weiter sank. Einem Praxisbudget sind die Arztgruppen unterstellt worden, die die größte Anzahl der abgerechneten Leistungen erbringen (vgl Wezel/Liebold, Handkommentar BMA, E-GO und GOÄ, Loseblattsammlung Stand: Oktober 1998, Kapitel 8, S 8-33), und damit die Mengenentwicklung maßgeblich beeinflussen bzw in der Vergangenheit wohl auch maßgeblich beeinflusst haben. Insoweit ist nach summarischer Prüfung ein sachlich gerechtfertigter Grund dafür gegeben, nur diese Gruppen Budgets zu unterstellen.

27

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Praxis- und Zusatzbudgets auf der Basis der ersten beiden Quartale des Jahres 1996 berechnet worden seien, sich diese Berechnungsgrundlagen im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. September 1997 - 6 RKa 36/97 - jedoch verändert hätten, wird auf den Interpretationsbeschluss Nr. 23 des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses vom 21. November 1997, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Nr. 50/97 hingewiesen. Danach sind bei der Berechnung der Fallpunktzahlen für die Praxis- und Zusatzbudgets die Punktzahlanforderungen für die beiden ersten Quartale des Jahres 1996 unter Anwendung der Teilbudgets zu berücksichtigen, die der Bewertungsausschuss am 13. Januar 1996 mit Wirkung ab 01. Januar 1996 beschlossen hat. Dass die Einführung von Teilbudgets rückwirkend zum 01. Januar 1996 rechtswidrig gewesen ist, verbietet nach summarischer Prüfung nicht, die Punktzahlanforderungen für die ersten beiden Quartale 1996 unter Anwendung der Teilbudgets als reinen Rechenfaktor für künftige Budgetierungen zu berücksichtigen. Es ist kein Rechtssatz ersichtlich, nach dem der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass bei der Berechnung seines Budgets alle Punktzahlen berücksichtigt werden, die er in dem Zeitraum, der der Berechnung zu Grunde gelegt wird, zulässigerweise abrechnen durfte.

28

Ebensowenig kann der Antragsteller eine vorläufige Vergütung seiner in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen unter Zugrundelegung getrennter Honorarkontingente für hausärztliche und fachärztliche Internisten verlangen. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Anlage 3 zum HVM vom 31. Mai 1997 erweist sich in den hier streitigen Quartalen nicht als offensichtlich rechtswidrig.

29

Rechtsgrundlage für den HVM ist ua § 85 SGB V. Gern § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V sind bei der Verteilung der Gesamtvergütung Art und Umfang der Leistungen des Vertragsarztes zu Grunde zu legen. Der HVM der Antragsgegnerin i.d.F. des Beschlusses vom 31. Mai 1997 dürfte in den streitigen Quartalen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sein. Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.

30

Berufsausübungsregelungen müssen, auch wenn sie in der gewählten Form prinzipiell zulässig sind, die Unterschiede berücksichtigen, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen. Angesichts der mit der Rechtssetzung durch einen Berufsverband verbundenen Gefahr der Benachteiligung von Minderheiten kommt der Forderung nach Verteilungsgerechtigkeit und ausreichender Differenzierung beim Erlass von Vergütungsregelungen besonderes Gewicht zu; die den KVen eingeräumte Verteilungsautonomie lässt sich im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit nur rechtfertigen, wenn damit die Verpflichtung zur strikten Beachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) verbunden wird. Dadurch wird den zur Normsetzung befugten Körperschaften freilich nicht verwehrt, im Interesse der Überschaubarkeit und Praktikabilität eine Regelung zu verallgemeinern, zu typisieren und zu pauschalieren. Der Gleichheitssatz lässt - wie bereits ausgeführt - dem Normgeber einen weiten Spielraum. Ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist vom Gericht nicht nachzuprüfen. Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvL 39/79] = SozR 2200 § 201 Nr. 2; BVerfGE 67, 70, 85). Werden durch eine Honorarverteilungsvorschrift, die im Ganzen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht, nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern Ärzte mit einem typischen Leistungsspektrum ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere Fachgruppen belastet, kann darin eine unzulässige Gleichbehandlung bzw Ungleichbehandlung liegen (BSGE 73, 131 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 26; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 49). Andererseits verlangt § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V eine praktikable und damit notwendigerweise pauschale Regelung. Der Normgeber darf sich deshalb, insbesondere im Anfangsstadium einer Regelung, mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen auf der Grundlage der in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungswerte begnügen und eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen in Anspruch nehmen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 49, SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 107; SozR 3 2500 § 85 Nr. 4 S 26). Erweist sich allerdings im weiteren Verlauf, dass die Vorschrift eine bestimmte Gruppe von Ärzten unzulässig benachteiligt, ist er von Verfassungs wegen gehalten, weitergehende Differenzierungen vorzunehmen bzw durch Ausnahme- oder Härteregelungen den Besonderheiten der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 49; SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66). Die Anwendung dieser Grundsätze führt zum Ergebnis, dass die umstrittene Regelung jedenfalls in den streitbefangenen Quartalen III/97 - I/98 noch dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot entsprochen hat.

31

Zwar vernachlässigt der ab dem Quartal III/97 geltende HVM die Unterschiede, die sich zwischen den hausärztlich tätigen Internisten und fachärztlich tätigen Internisten dadurch ergeben, dass diese keiner Budgetierung unterlagen. Dies hat es ermöglicht, dass bei den fachärztlich tätigen Internisten durch Leistungsausweitungen eine Erhöhung ihres Honoraranteils zu Lasten der hausärztlich tätigen Internisten eingetreten ist.

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Die zum 01. Juli 1997 eingeführten Praxis- und Zusatzbudgets und deren Auswirkungen auf die Honorarverteilung stellen aber einen komplexen, in seinen Auswirkungen für den Satzungsgeber schwer zu übersehenden neuen Sachverhalt dar, zu dessen Bewältigung noch keine Erfahrungen gesammelt werden konnten. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Festlegung der Honorarverteilung ab dem Quartal III/97 nicht erkennbar, wieviele Internisten ihre Wahlentscheidung gern §§ 7, 7 a des Hausarztvertrages widerrufen, dh wieviele hausärztliche Internisten sich für eine fachärztliche Tätigkeit oder wieviele fachärztliche Internisten sich für eine hausärztliche Tätigkeit entscheiden würden. Auch die Arztzahlentwicklung bei fachärztlichen Internisten (deren Anzahl nach Angaben der Antragsgegnerin angestiegen ist) war insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Sonderbedarfszulassungen nicht abschätzbar und zudem die Punktzahlanforderung in den verschiedenen Bereichen nicht vorhersehbar. Insbesondere war danach nicht absehbar, dass das angeforderte Punktzahlvolumen der fachärztlichen Internisten über 35 % gegenüber dem Vorjahresquartal steigen würde. Ebensowenig war das Überweisungsverhalten der hausärztlich tätigen Internisten und Allgemeinmediziner zu den fachärztlich tätigen Internisten abschätzbar. Vielmehr waren die Folgen der Budgetierung der hausärztlich tätigen Internisten in Bezug auf die F-Leistungen zunächst als eher geringfügig eingeschätzt worden. Weder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung noch der Antragsgegnerin sind Parallelberechnungen in Vorquartalen möglich gewesen, so dass die Auswirkungen der EBM-Reform ab III/97 - wie die Budgetierung der hausärztlichen Internisten - im Vorfeld geschätzt werden mussten. Da der Leistungsbedarf innerhalb des Fachgruppenkontingents der Internisten bzgl der F-Leistungen im hausärztlichen Bereich ca 80 % und im fachärztlichen Bereich ca 20 % ausgemacht habe, seien nach Angaben der Antragsgegnerin die möglichen Auswirkungen der Nichtbudgetierung der fachärztlichen Internisten dementsprechend eingeschätzt worden. Bei einem Budgetierungsgrad von 10 % im hausärztlichen Bereich und konstanter Leistungsanforderung im fachärztlichen Bereich hätte sich danach ein maximaler Honorarverlust für hausärztliche Internisten im Bereich der Fachgruppenleistungen von 2 % ergeben. Bei einem Budgetierungsgrad von 20 % hätte der rechnerische Honorarverlust ca 4,7 % betragen. Demgegenüber seien die Risiken im Falle der Trennung des bisher einheitlichen Honorarkontingents für die fachärztlichen Internisten bei expansiver Mengenausdehnung nicht abschätzbar gewesen. Erst nachdem die Honorarverteilung für das Quartal III/97 fachgruppenweise ausgewertet worden sei, sei festgestellt worden, dass entgegen der Schätzungen das Honorar je Praxis im hausärztlichen Bereich um 12,8 % rückläufig und im fachärztlichen Bereich um 25,6 % steigend gewesen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung hätten jedoch detaillierte arztbezogene Auswertungen der hausärztlichen Internisten nicht vorgelegen.

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Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin hat auch ihre mit der weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondierende Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht, wenn sich im Vollzug der Regelungen herausstellt, dass die Auswirkungen für einzelne betroffene Normadressaten unzumutbar geworden sind, wahrgenommen. Sie hat nach der Auswertung der Honorarverteilung für das Quartal III/97 in ihrer Sitzung am 28. Februar 1998 eine Honorarverteilungsregelung für Internisten getrennt nach hausärztlich tätigen Internisten und fachärztlich tätigen Internisten beschlossen. Dass auch dieser Beschluss bereits nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden musste und am 06. Juni 1998 ab dem Quartal III/98 erneut ein einheitliches Honorarkontingent für hausärztlich- und fachärztlich tätige Internisten geschaffen worden ist, zeigt, dass sich die Auswirkungen nicht vorher haben schätzen oder abschließend beurteilen lassen.

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Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die hausärztlich tätigen Internisten nicht ausschließlich budgetierte Leistungen abrechnen dürfen. Ein Großteil etwa der technischen Leistungen, die unbudgetiert abgerechnet werden können, sind auch von hausärztlich tätigen Internisten außerhalb der Budgetierung abrechenbar. Diese Leistungen sind im Wesentlichen nicht Bestandteil des Fachgruppenhonorarkontingents, sondern werden als sog weiße Leistungen vorab mit einem Mindestpunktwert von 8 Pfennig vergütet. Die Vorabvergütung und Festlegung von Mindestpunktwerten durch den dritten Nachtrag zum HVM vom 18. November 1995 durch den Beschluss vom 16. November 1996 für bestimmte Leistungen war notwendig geworden, um den mit der übermäßigen Ausdehnung bei der Abrechnung von Gesprächsleistungen nach der Reform des EBM zum 01. Januar 1996 einhergehenden Punktwerteverfall für diese Leistungen aufzufangen. Der beanstandete Mindestpunktwert für gesonderte Leistungsbereiche diente gerade dazu, erst nachträglich erkannte Benachteiligungen in Folge der EBM-Reform auszugleichen.

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Nach allem ist der HVM der Antragsgegnerin jedenfalls in den hier streitigen Quartalen unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung nicht offensichtlich rechtswidrig. Für die künftigen Quartale wird die Antragsgegnerin allerdings Regelungen zu treffen haben, die die Interessen der hausärztlich tätigen Internisten angemessen berücksichtigen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen auf Dauer zu genügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).