Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.10.1998, Az.: L 5 KA 23/98
Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme (Verweis mit zusätzlicher Geldbuße); Disziplinarverfahren gegen einen vertragsärztlichen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde wegen ständiger Unwirtschaftlichkeit; Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in sechzehn aufeinanderfolgen Quartalen; Überschreitungen bis zu 333,3 Prozentüber dem Kreisgruppendurchschnitt; Langjährige Ignoranz gegenüber den Maßnahmen der Prüfgremien; Kumulation mehrerer Disziplinarmaßnahmen; Keine vorherige Abmahnung erforderlich; Gebot der Wirtschaftlichkeit; Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 14.10.1998
- Aktenzeichen
- L 5 KA 23/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 13177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1998:1014.L5KA23.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 14.01.1998 - AZ: S 5 KA 187/96
Rechtsgrundlagen
- § 81 Abs. 5 SGB V
- § 16 BMV-Ä
- § 12 SGB V
- § 368 m Abs. 4 RVO
Prozessführer
Dr. med. ...
Prozessgegner
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, ...
Redaktioneller Leitsatz
Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt nicht eine Pflicht zur vorherigen schriftlichen Abmahnung voraus. Ebensowenig besteht eine Pflicht, den Betroffenen auf ein ggf einzuleitendes Disziplinarverfahren hinzuweisen.
Die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ob und in welcher Höhe Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, steht im Ermessen des Disziplinarausschusses und ist grundsätzlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Gründen hat leiten lassen.
Ein Verbot der Kombination mehrerer Disziplinarmaßnahmen ergibt sich nicht aus § 81 Abs. 5 SGB V.
Die Anordnung des vorübergehenden Ruhen der Zulassung ist bei fortgesetzten Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch ohne vorhergehende mildere Disziplinarmaßnahmen wie Verwarnung oder Verweis zulässig.
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1998
durch
seine Richter Dr. ...- Vorsitzende -,
... und ... sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. ... und Dr ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Januar 1998 insoweit aufgehoben, als der Beschluss der Beklagten vom 02. August 1995 aufgehoben worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.
Der Kläger war von 1967 bis zum 31. Januar 1998 als Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in ... niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Wirkung vom 01. Februar 1998 hat er auf seine Zulassung verzichtet.
Die Prüfgremien setzten gegen den Kläger seit dem Quartal IV/90 im Ersatz- und Primärkassenbereich Honorarkürzungen wie folgt fest:
Quartal | Sparte | Überschreitg. | Kürzungstoleranz | Kürzung (Pkt/DM) | |
---|---|---|---|---|---|
IV/90 | EK | Beratungen | 77,4 | 50 % | 1.483,64 |
EK | Sonderleistungen | 85,5 | 50 % | 7.159,80 | |
EK | Phys.-med. Leistg. | 209,4 | 30 % | 1.682,83 | |
EK | Röntgenleistungen | 95,0 | 50 % | 906,24 | |
PK | Beratungen | 76,4 | 30 % | 53.579,1 | |
PK | Sonderleistungen | 72,8 | 30 % | 187.320,7 | |
PK | Phys.-med. Leistg. | 189,7 | 30 % | 30.862,2 | |
PK | Röntgenleistungen | 104,6 | 50 % | 29.753,0 | |
I/91 | EK | Beratungen | 67,2 | 30 % | 2.115,75 |
EK | Sonderleistungen | 68,7 | 30 % | 23.853,13 | |
EK | Phys.-med. Leistg. | 147,9 | 30 % | 1.312,01 | |
EK | Röntgenleistungen | 80,5 | 50 % | 3.427,05 | |
PK | Beratungen | 74,0 | 30 % | 56.220,5 | |
PK | Sonderleistungen | 67,5 | 30 % | 184.614,2 | |
PK | Phys.-med. Leistg. | 182,6 | 30 % | 36.438,9 | |
PK | Röntgenleistungen | 91,4 | 30 % | 28.051,0 | |
II/91 | EK | Beratungen | 62,8 | 30 % | 1.620,26 |
EK | Sonderleistungen | 67,9 | 30 % | 7.171,42 | |
EK | Phys.-med. Leistg. | 134,1 | 30 % | 787,68 | |
EK | Röntgenleistungen | 94,5 | 50 % | 782,84 | |
PK | Beratungen | 60,2 | 30 % | 34.545,1 | |
PK | Sonderleistungen | 51,6 | 30 % | 92.906,6 | |
PK | Phys.-med. Leistg. | 154,5 | 30 % | 21.145,2 | |
III/91 | EK | Phys.-med. Leistg. | 139,3 | 30 % | 579,85 |
PK | Phys.-med. Leistg. | 195,8 | 30 % | 20.788,0 | |
IV/91 | EK | Phys.-med. Leistg. | 187,6 | 30 % | 1.511,79 |
PK | Phys.-med. Leistg. | 197,9 | 30 % | 27.901,5 | |
I/92 | PK | Phys.-med. Leistg. | 257,8 | 100 % | 33.676,4 |
II/92 | PK | Phys.-med. Leistg. | 190,0 | 100 % | 13.438,4 |
III/92 | PK | Phys.-med. Leistg. | 137,4 | 100 % | 5.146,7 |
IV/92 | PK | Phys.-med. Leistg. | 211,8 | 100 % | 20.998,8 |
I/93 | EK | Phys.-med. Leistg. | 233,8 | 100 % | 1.408,17 |
PK | Phys.-med. Leistg. | 239,8 | 100 % | 28.305,7 | |
II/93 | EK | Phys.-med. Leistg. | 322,2 | 100 % | 14.765,7 |
PK | Phys.-med. Leistg. | 333,3 | 30 % | 44.736,2 | |
III/93 | PK | Phys.-med. Leistg. | 222,7 | 30 % | 27.424,8 |
IV/93 | EK | Phys.-med. Leistg. | 194,1 | 30 % | 13.389,5 |
PK | Phys.-med. Leistg. | 147,3 | 30 % | 19.184,4 | |
I/94 | EK | Phys.-med. Leistg. | 308,5 | 30 % | 22.051,8 |
PK | Phys.-med. Leistg. | 265,2 | 30 % | 42.418,2 | |
II/94 | EK | Phys.-med. Leistg. | 258,4 | 30 % | 14.261,9 |
EK | Rö. Nr. 5050 | 124,9 | 50 % | 2.054,9 | |
PK | Phys.-med. Leistg. | 161,3 | 30 % | 16.820,7 | |
III/94 | EK | Phys.-med. Leistg. | 224,1 | 30 % | 8.485,9 |
PK | Phys.-med. Leistg. | 229,0 | 30 % | 18.932,8 |
Der Kläger legte gegen die Honorarkürzungsbescheide entweder keinen Widerspruch ein oder nahm die eingelegten Widersprüche nach der Abhilfeprüfung zurück.
Am 21. März 1995 beantragte die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) -Bezirksstelle Hildesheim- die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wegen ständiger Unwirtschaftlichkeit.
Nach Anhörung des Klägers und mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger und der Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten geladen waren, verhängte der Disziplinarausschuss der KVN-Bezirksstelle ... mit Beschluss vom 02. August 1995 gegen den Kläger einen Verweis verbunden mit einer Geldbuße von 10.000,00 DM. Der Kläger habe seine kassen- und vertragsärztlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er sich trotz widerholter Abmahnungen fortgesetzt über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinweggesetzt habe, so dass in den Jahren 1990 bis 1994 in insgesamt 16 Quartalen im Bereich der Beratungen, der Sonderleistungen, der Röntgenleistungen und insbesondere der Phys.-med. Leistungen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise vorgenommen werden mussten.
Er führte zur Begründung weiter aus, dass bei Überschreitungen von mehr als 50 % nach der vom Bundessozialgericht (BSG) gebilligten statistischen Methode ein offensichtliches Missverhältnis vorliege, das ohne weiteres den Schluss auf eine unwirtschaftliche Behandlungsweise rechtfertige. Die Überschreitungen in der Praxis lägen in den Jahren 1990 bis 1994 in einer ununterbrochenen Folge von 16 Quartalen bei den Ersatzkassen bzw den Primärkassen in der großen Vielzahl der Fälle deutlich (bis zu 333,3 %) über dem Kreisgruppendurchschnitt. Damit gelte die unwirtschaftliche Praxisführung in der jeweils betroffenen Sparte für die Zeit vom vierten Quartal 1990 bis zum dritten Quartal 1994 als nachgewiesen. Eine Kompensationsfähigkeit zwischen den festgestellten Mehraufwendungen und etwaigen Minderaufwendungen und Praxisbesonderheiten sei nicht festgestellt worden. Die Kürzungen seien äußerst maßvoll vorgenommen worden und teilweise nur auf eine Toleranz von 100 %, nie aber unter 30 % über dem Kreisgruppendurchschnitt erfolgt. Der Kläger habe selbst eingeräumt, die Vorschriften über die wirtschaftliche Praxisführung in den vergangenen Jahren "nicht mehr so ernst genommen" und bei sich gedacht zu haben, dass man ihm etwaige Überschreitungen "halt rausstreichen" möge. Der Kläger habe erheblich und beharrlich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und damit seine kassenärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Bei der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme sei einerseits zu berücksichtigen, dass der betroffene Arzt sein Fehlverhalten eingeräumt, nichts zu beschönigen versucht habe und disziplinarisch unvorbelastet sei. Andererseits sei die langjährige Ignoranz gegenüber den Maßnahmen der Prüfgremien und das Ausmaß der Überschreitungen so ungewöhnlich, dass nur davon ausgegangen werden könne, dass der betroffene Arzt das im SGB und den Bundesmantelverträgen normierte Wirtschaftlichkeitsgebot für sich nicht habe gelten lassen wollen. Es sei davon auszugehen, dass er die Überschreitungen zumindest billigend in Kauf genommen habe und davon ausgegangen sei, dass er bei einer Kürzung unter Einhaltung der Toleranzen von 30 bis 100 % im Ergebnis noch besser abschneide, als wenn er sich im Rahmen des Kreisgruppendurchschnitts gehalten hätte. Der Kläger verkenne, welche Bedeutung das Gebot der wirtschaftlichen Praxisführung im Kassenarztwesen habe. Hinzu komme ein in hohem Maße deutlich gewordenes Defizit an Solidarität gegenüber der Kollegengemeinschaft, die letztlich durch das unwirtschaftliche Praxisverhalten des betroffenen Arztes insgesamt benachteiligt worden sei. Zur Ahndung des massiven Fehlverhaltens des betroffenen Arztes habe der Disziplinarausschuss auf einen Verweis erkannt, der nach § 1 Abs. 2 der Disziplinarordnung den Tadel des pflichtwidrigen Verhaltens mit der Aufforderung beinhalte, die sich aus Gesetz, Satzung oder Vertrag ergebenden Pflichten in gehöriger Weise zu erfüllen. Es müsse allerdings ein Nachdruck in Form einer fühlbaren Geldbuße hinzukommen, um den betroffenen Arzt entsprechend der von ihm geäußerten Absicht zur Umkehr zu bewegen und ihm zudem mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass er seinen eigenen Patienten unberechtigt Behandlungsmittel habe zukommen lassen, die notwendigerweise an den Leistungen bei der Gesamtheit der krankenversicherten Bevölkerung eingespart werden müssten. Nach Abwägung aller Umstände erscheine in diesem Fall eine Geldbuße von 10.000,00 DM als zusätzliche Ahndung angemessen, aber auch unerlässlich, um den betroffenen Arzt nachhaltig zu beeindrucken.
Hiergegen hat der Kläger am 15. März 1996 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Beschluss schon deshalb rechtswidrig sei, weil die Mitglieder des Vorstandes der KVN unter Verstoß gegen § 7 Satz 2 Disziplinarordnung (DO) nicht zur Sitzung des Disziplinarausschusses erschienen seien. Er, der Kläger sei wegen fortlaufender Überschreitungen nicht abgemahnt worden. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass deswegen Disziplinarverfahren eröffnet werden könnten. Es hätte dem Gebot des fairen Verfahrens entsprochen, wenn er auf die mögliche Folge einer fortgesetzten Überschreitung der Durchschnittshonorare hingewiesen worden wäre. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er in den fraglichen Quartalen bei den Arzneimittelkosten und den stationären Behandlungstagen fast immer erheblich unter dem Durchschnitt gelegen habe. Angesichts der Tatsache, dass er keine Abmahnung erhalten, sein Fehlverhalten eingeräumt habe, nicht mehr allzuweit vom Ruhestand entfernt und bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sei ein Verweis mit Geldbuße eine zu harte Maßnahme. Eine Verwarnung wäre ausreichend und angemessen gewesen. Zudem sei die Geldbuße als Mittelwert des Bußgeldrahmens zu hoch angesetzt.
Das SG Hannover hat mit Urteil vom 14. Januar 1998 den Beschluss der Beklagten vom 02. August 1995 aufgehoben, soweit damit dem Kläger ein Verweis erteilt worden ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Verweis nicht neben einer Geldbuße verhängt werden dürfe. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Disziplinarordnung der KVN in der Neufassung gem Beschluss der Vertreterversammlung vom 13. November 1993 verstoße gegen § 81 Abs. 5 Satz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Eine Kumulation mehrerer Disziplinarmaßnahmen sei nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Es bestehe eine aufsteigende Stufenfolge selbstständiger Maßnahmen, bei der die schwerere die leichtere ausschließe. Im Übrigen sei der Beschluss rechtmäßig. Der Disziplinarordnung sei nicht zu entnehmen, dass der Vorstand der Beklagten in der Sitzung erscheinen und befragt bzw gehört werden müsse. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme lägen vor. Der Kläger habe durch seine andauernde unwirtschaftliche Behandlungsweise schuldhaft seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt. Kompensatorische Einsparungen habe der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Es sei im Übrigen im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme nicht die Berechtigung der bestandskräftig gewordenen Honorarkürzungen wegen Unwirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die bestandskräftigen Entscheidungen der Prüfgremien seien nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens einer Kontrolle durch den nur mit Kassenärzten besetzten Disziplinarausschuss zu unterziehen. Der Kläger habe schuldhaft gehandelt. Ihm sei wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Eines gesonderten Hinweises auf die mögliche Folge der Einleitung eines Disziplinarverfahrens habe es nicht bedurft. Bei Verhängung und Auswahl der Disziplinarmaßnahme habe der Disziplinarausschuss von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Angesichts der Schwere und Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes des Klägers sei weder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme überhaupt noch die Auswahl der Disziplinarmaßnahme zu beanstanden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Disziplinarausschuss es nicht mit den leichten Disziplinarmaßnahmen des Tadels oder Verweises habe bewenden lassen. Die Geldbuße stelle immer noch eine mildes Disziplinarmittel dar und berücksichtige alle für den Kläger sprechenden Umstände, wie insbesondere die Tatsache, dass er bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich schließlich in der Sitzung des Disziplinarausschusses einsichtig gezeigt habe, in ausreichendem Maße. Die Festsetzung der Höhe lasse keine Ermessensfehler erkennen. Mit der Festsetzung einer Geldbuße iHv 10.000,00 DM sei der Disziplinarausschuss unter der zulässigen Höchstgrenze von 20.000,00 DM geblieben. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Disziplinarausschuss den Kläger möglichst nachhaltig zu pflichtgemäßem Verhalten habe bewegen wollen.
Gegen das dem Kläger am 17. März 1998 und der Beklagten am 18. März 1998 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 08. April 1998 und der Kläger am 09. April 1998 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die teilweise Aufhebung des Beschlusses rechtswidrig sei. Es sei nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der DO nicht ausgeschlossen, neben dem Verweis eine Geldbuße zu verhängen. Weder aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V noch aus sonstigen Gründen ergäbe sich zwingend, dass eine Kombination von Disziplinarmaßnahmen ausgeschlossen sei. Zudem sei die Disziplinarordnung von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. April 1994 genehmigt worden. Die Erteilung eines Verweises neben der Verhängung einer Geldbuße mache Sinn. Während der Arzt durch die Geldbuße eine finanzielle Einbuße erleide, sei ein Verweis als Tadel eines pflichtwidrigen Verhaltens anzusehen, durch den dem Arzt der Pflichtverstoß ausdrücklich und unmittelbar vorgehalten werde. Es sei nicht zwingend, dass eine Geldbuße eine schärfere Disziplinarmaßnahme darstelle als ein Verweis. Es komme maßgeblich auf die Höhe der Geldbuße an. Eine Pflicht zur vorherigen schriftlichen Abmahnung bzw des Hinweises auf die Möglichkeit von Disziplinarverfahren bestehe nicht.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
das Urteil des SG Hannover vom 14. Januar 1998 insoweit aufzuheben, als der Beschluss der Beklagten vom 02. August 1995 aufgehoben worden ist und die Klage insgesamt abzuweisen und
- 2.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
unter Abänderung des Urteils des SG Hannover vom 14. Januar 1998 den Beschluss vom 02. August 1995 insgesamt aufzuheben und
- 2.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass der Beschluss rechtswidrig sei, weil eine Kumulation mehrerer Disziplinarmaßnahmen nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sei und eine aufsteigende Stufenfolge selbstständiger Maßnahmen bestehe. Das SG hätte den Beschluss nicht bzgl des Verweises, sondern vielmehr hinsichtlich der Geldbuße aufheben müssen. Da sich die Beklagte für die mildere Disziplinarmaßnahme entschieden habe, hätte das SG die mildere Disziplinarmaßnahme (Verweis) nicht durch die härtere Disziplinarmaßnahme (Geldbuße) ersetzen dürfen. Vielmehr sei es an die aufsteigende Stufenfolge der Disziplinarmaßnahmen gebunden. Auch ein Verweis sei jedoch nicht gerechtfertigt, da er niemals ausdrücklich schriftlich abgemahnt und niemals ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könne. Er habe sich bisher immer korrekt verhalten. Da er nicht mehr berufstätig sei, entfalle die Warnfunktion im vorliegenden Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Prozessakte erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die statthaften Berufungen sind gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- sowie fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Urteil des SG Hannover vom 14. Januar 1998 ist aufzuheben, soweit es den Beschluss der Beklagten vom 02. August 1995 teilweise aufgehoben hat.
Der Beschluss der Beklagten vom 02. August 1995 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist § 81 Abs. 5 SGB V iVm § 3 Abs. 9 der Satzung der Beklagten und der gem § 3 Abs. 9 Satz 3 als Bestandteil der Satzung von der Vertreterversammlung beschlossenen Disziplinarordnung (DO) idF des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 13. November 1993, die von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. April 1994 genehmigt worden ist.
Gem § 81 Abs. 5 SGB V müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen (Satz 1). Maßnahmen sind je nach Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 20.000,00 DM oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu zwei Jahren (Satz 2 und 3). Entsprechendes regeln § 3 Abs. 9 Satz 1 der Satzung und § 1 Abs. 1 DO der Beklagten.
Die Entscheidung der Beklagten lässt Verfahrensfehler nicht erkennen, insbesondere sind die §§ 4, 5, 6 DO beachtet worden. Der Antrag vom 21. März 1995 auf Eröffnung des Disziplinarverfahrens ist rechtzeitig gem § 4 Satz 2 DO gestellt worden, denn seit den dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen waren noch nicht 5 Jahre vergangen.
Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass der Beschluss vom 02. August 1995 nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der zur mündlichen Verhandlung geladene Vorsitzende des Vorstandes der Beklagten nicht zur Sitzung erschienen und angehört worden ist. Gem § 3 Satz 2 DO sind sämtliche Beteiligte im Disziplinarverfahren antragsberechtigt, zu den Sitzungen zu laden und hierin zu hören. Das SG hat mit zutreffenden Gründen ausgeführt, dass dieser Vorschrift eine Pflicht des Vorstandes der Beklagten, zu den Sitzungen zu erscheinen, nicht zu entnehmen ist.
Die Disziplinarmaßnahmen sind nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nie vorher ausdrücklich schriftlich abgemahnt worden oder auf die Möglichkeit der Einleitung von Disziplinarverfahren hingewiesen worden ist. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Beklagten eine Pflicht zur vorherigen schriftlichen Abmahnung voraus. Ebensowenig hatte die Beklagte die Pflicht, den Kläger auf ein ggf einzuleitendes Disziplinarverfahren hinzuweisen (vgl. BSG, Beschluss vom 01. Februar 1995 - 6 BKa 3/93 -). Dem Kläger musste die Disziplinarordnung der Beklagten, die Voraussetzungen und Verfahren der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen regelt, bekannt sein. Zudem hätten die laufenden Kürzungen wegen Überschreitungen des Fachgruppendurchschnitts dem Kläger deutlich machen müssen, dass sich sein Abrechnungsverhalten erheblich von dem seiner Fachgruppe unterscheidet und von der Kassenärztlichen Vereinigung als pflichtwidrig angesehen werden muss.
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme liegen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, gerichtlich voll überprüfbar, während dem Disziplinarausschuss bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder der Dauer des Ruhens der Zulassung ein Ermessensspielraum zusteht, so dass die Entscheidung insoweit gem § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BSGE 62, 127, 128 f = BSG SozR 2200 § 368 m Nr. 3 S 3; LSG Nds, Urteil vom 13. Dezember 1995 - L 5 KA 69/94 -).
Zutreffend hat die Beklagte die von den Prüfgremien festgestellte unwirtschaftliche Behandlungsweise des Klägers in den Quartalen IV/90 bis III/94 als Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten iSv § 1 DO angesehen. Die Pflicht des Klägers zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ergibt sich aus seiner Mitgliedschaft zur Beklagten. Gem § 3 Abs. 4 der Satzung sind die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgeschlossenen Verträge und die dazu gefassten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen und sonstigen ärztlichen Versorgung für die KVN und ihre Mitglieder verbindlich. Gem § 16 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) hat jeder Vertragsarzt ua das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) zu beachten und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzurichten. Gem § 12 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Entsprechendes regeln §§ 2 Abs. 10, 13 Abs. 1 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag. Der Kläger hat gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem er in den Quartalen IV/90 bis III/94 in der Sparte Phys.-med. Leistungen den Fachgruppendurchschnitt zwischen 134,1 % (II/91-EK) und 333,3 % (II/93-EK), in der Sparte Beratungen zwischen 60,2 % (II/91-PK) und 77,4 % (IV/90-EK), in der Sparte Sonderleistungen zwischen 51,6 % (II/91-PK) und 85,5 % (IV/90-EK) und bei den Röntgenleistungen zwischen 80,5 % (I/91-EK) und 104,6 % (IV/90-PK) überschritt. Dies steht auf Grund der Vielzahl der Bescheide der Prüfgremien, die jeweils bindend geworden sind, fest. Sind die Bescheide hinsichtlich der Feststellung der Unwirtschaftlichkeit unanfechtbar geworden, kann sich der Kläger jetzt nicht mehr auf kompensatorische Einsparungen, die im Übrigen nach Angaben der Beklagten von den Prüfgremien auch nicht festgestellt worden sind, berufen (LSG Nds, Urteil vom 13. Dezember 1995 - L 5 KA 69/94 - und vom 07. Dezember 1994 - L 5 KA 18/90 -).
Es ist auch eine andauernde unwirtschaftliche Behandlungsweise anzunehmen, denn nur diese rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen vertragsärztliche Pflichten und damit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht nach dem Gesundheitsstrukturgesetz, 1994, RdNr. 399; Hess, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand: Januar 1998, § 81 RdNr. 26; Bayr. LSG, Breithaupt 1985, 563 ff). Da die Prüfgremien während eines Zeitraums von fast vier Jahren für insgesamt 16 Quartale eine unwirtschaftliche Behandlungsweise des Klägers festgestellt haben, ist eine andauernde unwirtschaftliche Behandlungsweise nicht zweifelhaft.
Der Kläger hat schuldhaft gehandelt. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass ihm wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Angesichts der fortlaufenden Kürzungen und der Höhe der Überschreitungen im Vergleich zur Fachgruppe musste er wissen, dass sein Behandlungsverhalten nicht den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots entsprach.
Schließlich sind auch die Auswahl und die Höhe der dem Kläger auferlegten Disziplinarmaßnahmen nicht zu beanstanden.
Ob und in welcher Höhe Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, steht im Ermessen des Disziplinarausschusses und ist grundsätzlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Gründen hat leiten lassen (BSGE 62, 127, 129).
Die Beklagte durfte hier Verweis und Geldbuße nebeneinander verhängen (aA Hess, aaO, § 81 RdNr. 28; Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, 5. Aufl, Stand: Februar 1998, § 81 - 31; Till, SGb, 1990, 179, 181). Gem § 1 Abs. 2 Satz 2 DO kann neben dem Verweis eine Geldbuße festgesetzt werden. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 81 Abs. 5 SGB V. Ein Verbot der Kombination mehrerer Disziplinarmaßnahmen ergibt sich nicht aus dem Wortlaut iVm der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Gem § 368 m Abs. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des GKAR vom 17. August 1955 (BGBl I 513) konnten in der Satzung Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis zu 1.000,00 DM (später 5.000,00 DM) vorgesehen werden. In Satz 2 des § 368 m Abs. 4 RVO idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) wurde die Vorschrift dahin geändert, dass die Befugnisse nach Satz 1 Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 20.000,00 DM oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu 6 Monaten umfassten. Nach dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) sind als Maßnahmen je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu zwei Jahren möglich. Die Formulierung "oder" ist mithin nicht erst durch das GRG (so Till, aaO, S 181), sondern bereits 1983 durch das Haushaltsbegleitgesetz in das Gesetz aufgenommen worden. Sie bezieht sich lediglich auf die seit 1983 mögliche Anordnung des Ruhens der Zulassung. Diese ist eingeführt worden, um die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen bei schwerwiegenden Verstößen gegen kassenärztliche Pflichten zu erweitern (BT-Drucksache 9/2074). Aus der Aufzählung der möglichen Maßnahmen im Gesetz ist daher nicht zu schließen, dass Verweis und Geldbuße nicht nebeneinander verhängt werden dürfen. Der Formulierung "je nach Schwere der Verfehlung", mit der der Gesetzgeber verdeutlichen wollte, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zu beachten ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zu § 89 - BT Drucksache 11/2237), ist vielmehr zu entnehmen, dass bei Auswahl und Höhe der Maßnahmen ein gewisser Spielraum für die Berücksichtigung und Abwägung verschiedener Rechtsgüter und Ziele offen stehen sollte, so dass auch eine Kombination zwischen den drei zuerst genannten Disziplinarmaßnahmen möglich ist, die der Verfehlung angemessen sind (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 1, 3. Teil, Kap 1-176; so im Ergebnis auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 07. Dezember 1994 - L 5 KA 18/90 - S 21). Im Hinblick darauf, dass die Disziplinarmaßnahmen kontinuierlich verschärft worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Verweis und Geldbuße jetzt nicht mehr nebeneinander festgesetzt werden dürfen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass beide Maßnahmen unterschiedlich wirken, da verschiedene Mittel der Disziplinierung eingesetzt würden. Die Disziplinarmaßnahmen sollen Ordnung und Integrität innerhalb des Berufsstandes gewährleisten, den Vertragsarzt zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten anhalten und die kassenärztliche Versorgung in Gegenwart und Zukunft sicherstellen (BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368 a Nr. 16; 62, 127, 129; Hencke, in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. II, Stand: 1. Mai 1998, § 81 RdNr. 38). In der Geldbuße kann darüber hinaus auch eine Sühne für begangene Pflichtverstöße gesehen werden (BSGE 61, 1, 2).
Ermessensfehlerhafte Erwägungen des Disziplinarausschusses zu Lasten des Klägers sind nicht zu erkennen. Die Beklagte ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und hat ausreichende Ermessenserwägungen zur Art. und Höhe der Disziplinarmaßnahme in ihrem Beschluss zum Ausdruck gebracht, in dem sie zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, dass er sein Fehlverhalten eingeräumt, sich einsichtig gezeigt habe und disziplinarisch unvorbelastet sei. Zu seinen Lasten hat sie die langjährige Verkennung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, die Ignoranz gegenüber den Maßnahmen der Prüfgremien und das Defizit an Solidarität gegenüber der Kollegengemeinschaft aufgeführt.
Die von dem Disziplinarausschuss ausgesprochenen Maßnahmen sind auch nicht unverhältnismäßig. Das Aussprechen eines Verweises neben der Festsetzung einer Geldbuße iHv 10.000,00 DM ist angesichts der dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzungen geeignet, erforderlich und angemessen. Mit dem Verweis sollte das pflichtwidrige Verhalten des Klägers ausdrücklich getadelt werden und er sollte aufgefordert werden, die sich aus Gesetz, Satzung und Vertrag ergebenden Pflichten in gehöriger Weise zu erfüllen. Da die Beklagte den Verweis im Jahre 1995, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger seine Zulassung noch nicht zurückgegeben hatte, ausgesprochen hat, ging er auch nicht ins Leere. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ist hier allein auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen. Darüber hinaus sollte dem Tadel Nachdruck durch die Verhängung einer fühlbaren Geldbuße verliehen werden, die immer dann in Betracht kommt, wenn der Arzt durch sein pflichtwidriges Verhalten finanzielle Vorteile erzielt hat.
Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung des langandauernden massiven Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu beanstanden. Mit der Festsetzung einer Geldbuße iHv 10.000,00 DM hat sich die Beklagte zum einen auf die Auferlegung einer Geldbuße beschränkt und nicht bereits ein vorübergehendes Ruhen der Zulassung angeordnet, das bei fortgesetzten Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ohne vorhergehende mildere Disziplinarmaßnahmen wie Verwarnung oder Verweis ohne weiteres möglich ist (BSGE 62, 127, 130; BSG SozR Nr. 36 zu § 368 a RVO), und ist mit der Höhe der Geldbuße weit unter der zulässigen Höchstgrenze von 20.000,00 DM geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.